Vom Liegenschaftenwert von Wohneigentum wird - sofern die Gesuch stellende Person das Objekt selber bewohnt - ein Freibetrag abgezogen. Die Hypothekarschuld wird erst nach Abzug dieses Freibetrags vom verbleibenden Wert abgezogen und nur der dann noch verbleibende Betrag zum übrigen Vermögen hinzu gezählt.