Wenn eine bezugsberechtigte Person oder deren Ehepartner noch ganz oder teilweise arbeitsfähig ist, muss ein zumutbares, das heisst theoretisch erzielbares (=hypothetisches) Einkommen angerechnet werden. Dieses ist bei teilinvaliden Personen mit eigenem Rentenanspruch abhängig vom IV-Grad, bei Nichtinvaliden Personen abhängig vom Alter.
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