Erwerbseinkommen (=Arbeitsverdienst), der bevorzugt behandelt wird. Vom Nettolohn II können Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern sie nachgewiesen sind. Vom verbleibenden Einkommen wird eine Art Freibetrag (genannt «fester Abzug») abgezählt (siehe Grenzwerte).
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