Zuständigkeit

  • neue Anmeldung notwendig?

    Eckdaten

    Betagte/r
    Invalide/r
    Lebensbedarf
    Heim

    Frage vom

    10.06.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Meine Klientin hatte wegen Einnahmenüberschuss keinen Anspruch auf EL, aber wir bezahlten einen monatlichen Beitrag an die hohen Krankheitskosten. Jetzt ist die Frau ins Heim eingetreten und hat Anspruch auf EL.

    Konkrete Frage

    Muss die Klientin nochmals eine EL-Anmeldung machen?

    Ich denke nicht.

    Antwort

    Ich stimme Ihnen zu, dass unter diesen Umständen nicht unbedingt eine neue Anmeldung für Ergänzungsleistungen nötig ist, wobei ich davon ausgehe, dass die Anmeldung der Versicherten noch vorhanden ist.
    Falls Sie aufgrund des Heimeintritts von der Versicherten für die Berechnung des EL-Anspruchs noch Belege (z.B. Heimvertrag, Heimrechnungen...) benötigen, so fordern Sie die Versicherte am besten auf, Ihnen diese Belege zuzustellen. Allenfalls ist es auch sinnvoll, der Versicherten die Merkblätter für den Bezug von Ergänzungsleistungen, falls Ihre Durchführungsstelle den EL-Beziehenden solche Merkblätter (z.B. zu den Krankheitskosten oder der Meldepflicht) zur Verfügung stellt, nochmals zuzustellen.

    Zudem weisen wir darauf hin, dass es sich auch bei einer blossen Übernahme von Krankheitskosten in dem Sinne um einen EL-Fall handelt, als ja die Berechnung vorgenommen, die Kostenübernahme verfügt und der Fall für die BSV-Statistik gemeldet werden muss.

  • Vollmacht notwendig?

    Eckdaten

    Betagte/r
    Invalide/r
    Lebensbedarf
    Heim

    Frage vom

    10.06.2016

    Kurzer Sachverhalt

    stark demente Heimbewohnerin. EL Gesuch im April 2016 gestellt.
    Neffe erledigt die Angelegenheiten (Bank, KK, usw.)

    Konkrete Frage

    Neffe hat keine Vollmacht, ausser die entsprechenden für die Bank, KK, usw.
    dürfen wir ihn als Korrespondenz und Zahladresse rein nehmen ohne Vollmacht?

    Antwort

    Die Legitimation zur Anmeldung ist in den Rz 1120.01 bis 1120.07 der WEL geregelt. Beim Neffen handelt es sich nicht um eine in Rz 1120.02 der WEL aufgeführte Person. Somit braucht er gemäss Rz 1120.05 der WEL grundsätzlich eine Vollmacht und ist deshalb eine solche Vollmacht einzuverlangen. Diese Vollmacht wird wie von Ihnen vermutet, auch benötigt, um die Korrespondenz und die Zahlungen an den Neffen vorzunehmen, allerdings wie soeben ausgeführt auch bereits für die Gültigkeit der Anmeldung. Allerdings stellt sich gemäss dem geschilderten Sachverhalt das Problem, dass die Versicherte stark dement ist, weshalb sich die Frage stellt, ob die Handlungsfähigkeit zur Erteilung einer solchen Vollmacht vorhanden ist. Falls der Neffe keine solche Vollmacht einreichen kann, weil die Versicherte aufgrund mangelnder Handlungsfähigkeit nicht in der Lage ist, ihm eine solche zu erteilen, wäre allenfalls die KESB zu benachrichtigen, welche möglicherweise nötige Massnahmen (z.B. Einsetzung eines Beistands für bestimmte Angelegenheiten) ergreifen könnte.

  • Zuständigkeit, welche Gemeinde ist zuständig, Heim

    Eckdaten

    Betagte/r
    Invalide/r
    Lebensbedarf
    Heim

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Versicherter ist von X nach Y direkt in eine Alterswohnung gezogen. Die Gemeinde Y hat die Versicherten angemeldet. Gemäss der Alters- und Pflegheimliste des Kanton ist die Pflegewohngruppe anerkannt.

    Konkrete Frage

    Ist die Gemeinde Y oder die X zuständig? Sind die Pflegewohnungen bei der Heimanerkennung berücksichtigt?

    Antwort

    Bei dem von Ihnen nachgereichten Pensionsvertrag handelt es sich um ein Angebot für Wohnen mit Serviceleistungen. Es handelt sich jedoch nicht um ein Heim, das als Pflegeheim, Pflegewohngruppe oder Altersheim bewilligt wäre. Das heisst es ist eine Wohnungsfallberechnung vorzunehmen und die Zuständigkeit liegt bei Y. Pro Monat beträgt der Pensionspreis für 2 Personen Fr. 2'940. Notwendige Nichtpflegerische Leistungen (Hauswirtschaftliche Leistungen) können höchstens im Umfang der öffentlichen Spitex übernommen werden über Krankheits- und Behinderungskosten. Allenfalls ist noch eine Hilflosenentschädigung vorhanden. Insgesamt scheint mir das Angebot relativ teuer und eine Finanzierung für Personen, die EL benötigen eher fraglich.

  • Zuständigkeit bei betreutem Wohnen

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.08.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Herr S. wechselt von der eigenen Wohnung in ein Betreutes Wohnen (IGSP Wohnhaus Heinrich in Zürich).

    Konkrete Frage

    Begründet dieses Betreute Wohnen einen festen Wohnsitz? Wer ist für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig?

    Antwort

    Das Wohnhaus Heinrich gilt als Heim.
    Zuständig für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist die Gemeinde, in welcher der Rentner unmittelbar vor Heimeintritt Wohnsitz hatte.

  • Welche Gemeinde ist zuständig

    Eckdaten

    Betagte/r
    Invalide/r
    Lebensbedarf
    Heim

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Fallträger lebt im Heim in Zürich. (verbeiständet durch unsere Gemeinde). Nun stellt Ehefrau (nicht rentenberechtigt) Antrag auf ZL. Sie ist jedoch seit Jan. 07 nicht mehr in unserer Gemeinde angemeldet. Ehefrau hat sich freiwillig abgemeldet und in Zürich angemeldet. Dies um in der Nähe des Ehemannes zu sein. Nun wird sie durch die Stadt Zürich Soziale DIenste unterstützt.

    Konkrete Frage

    Wer ist Zuständig für die Ausrichtung der ZL Zürich oder Dietikon?

    Antwort

    Ehepaare, von denen ein Ehegatte in einem Heim lebt, gelten nicht als getrennt. Die Ehegattin kann nicht allein, sondern nur zusammen mit ihrem Ehegatten gesondert berechnet werden, da sie keinen eigenen Rentenanspruch hat. Die Zusatzleistungen sind deshalb nach § 21 ZLG von der Gemeinde Dietikon, dem letzten Wohnsitz des Fallträgers, zu erbringen.

  • Zuständigkeit bei Heimeintritt

    Eckdaten

    Betagte/r
    Heim

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Das Ehepaar A. hat während 13 Jahren Wohnsitz in der Gemeinde A gehabt. Im Jahr 2004 sind sie in der Gemeinde B in ein Alters- und Pflegeheim eingetreten. Das Ehepaar hat den gesetzlichen Wohnsitz damals ebenfalls in die Gemeinde B verlegt. Heute ersucht das Ehepaar um Ausrichtung von Zusatzleistungen.

    Konkrete Frage

    Gestützt auf § 21 Abs. 2 ZLG bleibt der gesetzliche Wohnsitz bei Heimeintritt bestehen. Wie ist das im konkreten Fall wenn der Wohnsitz bei Heimeintritt verlegt wurde. Anspruch auf ZL war damals infolge des Vermögens nicht gegeben. Die Steuern wurden in der letzten 4 Jahre ebenfalls in der Gemeinde B entrichtet. Kann die Gemeinde A die Zuständigkeit ablehnen?

    Antwort

    Wie von Ihnen erläutert, ist gemäss § 21 Abs. 2 ZLG der letzte zivilrechtliche Wohnsitz vor Heimeintritt zuständig für die Ausrichtung der ZL. Diese Regelung, die im 2004 noch nur kantonal Geltung hatte, ist ja neu auch im ELG geregelt.
    Unter der Voraussetzung, dass sich beide Gemeinden im Kanton Zürich befinden, darf die Gemeinde A ihre Zuständigkeit nicht ablehnen.

  • Umzug in Hotel einer anderen Gemeinde

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentner lebte bisher in einer Wohnung unserer Gemeinde. Nun ist er in ein Hotel der Nachbargemeinde umgezogen. Aufenthaltsdauer unbekannt. Wer ist für die Ausrichtung der ZL zuständig. Rentner wird vom Sozialdienst betreut. Diese behaupten, ein Hotel begründe keinen Wohnsitz.

    Konkrete Frage

    Begründet ein Zimmer in einem Hotel einen Wohnsitz? Ist die Hotel-Gemeinde für die ZL zuständig?

    Antwort

    Bei der Abklärung der Zuständigkeit ist immer die Wohnsitzbegründung ausschlaggebend, d.h. also der Ort, der für eine Person zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird und wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ein Hotelaufenthalt zu Anfang begründet in der Regel noch keinen Wohnsitz, dauert dieser jedoch an (z.B. etliche Monate im gleichen Hotel), ist zu überprüfen, ob dieser Ort für diese Person zum Lebensmittelpunkt wurde.

  • Zuständigkeit bei Kindern in einem Heim

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Unter 18
    Heim

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Kinder von geschiedenen Eltern: Die Mutter der Kinder wohnt in der Zürcher Gemeinde A. Die Beistandschaft für die Kinder wird ebenfalls in der Gemeinde A geführt. Der Aufenthaltsort der Kinder: ein Heim in der Gemeinde B. Der Vater wohnt in der Gemeinde C und bezieht eine Invalidenrente und Zusatzrente für die Kinder. Die Gemeinde A hat uns das dort eingereichte Gesuch für ZL zugesandt, weil der Vater hier in der Gemeinde C wohnt und eine IV-Rente bezieht.

    Konkrete Frage

    Ist es richtig, dass hier die Gemeinde B (Aufenthaltsort der Kinder) für die ZL zuständig ist?

    Antwort

    Die Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Fall nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des Elternteils, welcher Renten-Fallträger ist, da auf Kinderrenten kein eigener Anspruch besteht. Es ist also korrekt, dass die Gemeinde C die Zusatzleistungen auszurichten hat.

  • Zuständigkeit bei unklarem Wohnsitz

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Die schweizerische Ausgleichskasse zahlt eine Rente nach Thailand aus. Während der ganzen Zeit, in der der Bezüger in Thailand lebte, war er in unserer Nachbargemeinde angemeldet, was weiterhin der Fall ist. Nun ist er von Thailand zurückgekommen, um die Scheidung mit seiner Frau zu regeln. Während dieser Zeit wohnt er bei seinen Eltern in unserer Gemeinde. Während des Gesprächs gab er an, nach der Erledigung der Scheidung wieder nach Thailand zurückzukehren. Der Wohnsitz in Thailand wurde die ganze Zeit aufrecht erhalten.

    Konkrete Frage

    Besteht hier überhaupt ein Anspruch auf ZL (Absicht des dauernden Verbleibens)? Wenn ja: Wer ist für die Ausrichtung zuständig (unsere Nachbargemeinde, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz befindet oder wir, wo sich diese Person tatsächlich aufhält.).

    Antwort

    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibes aufhält, bzw. es ist der Ort, in dem man den Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hat. Gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Fazit: Diese Person hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und erfüllt demzufolge die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen nicht.

  • Zuständigkeit für Kind in anderem Kanton

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Die Mutter lebt im Kanton Zürich, hat IV-Rente. Das Kind erhält eine Kinderrente, ist 18jährig, also volljährig, in Erstausbildung, und hat seinen Wohnsitz im Kanton X.

    Konkrete Frage

    Hat das Kind Anspruch auf ZL? Welcher Kanton ist für die Ausrichtung zuständig?

    Antwort

    Gemäss BSV ist die EL von der EL-Stelle festzulegen, in der der rentenberechtigte Elternteil seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

  • Anmeldung mündlich - Ab wann ZL?

    Eckdaten

    AHV-RentnerInnen
    IV-RentnerInnen
    Hinterlassene

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Person stellt am Schalter mündlich das Gesuch um Zusatzleistungen.

    Konkrete Frage

    Gilt als Anmeldedatum der Tag, an dem die Person am Schalter war?

    Antwort

    Das Gesuch ist auf amtlichem Fragebogen einzureichen. Wenn Anspruch durch ein formloses Schreiben geltend gemacht wird, muss das amtliche Formular nachgereicht werden.

    Empfehlenswert, bei Eingang der Anmeldung eine Frist von 3 Monaten für Einreichung der Unterlagen zu setzen. Sind nach Mahnung Unterlagen nicht fristgerecht da, Antrag abweisen.