Anspruchsvoraussetzungen

  • Unterbrechung Karenzfrist

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    01.08.2017

    Kurzer Sachverhalt

    Der Versicherte und seine Frau sind Ausländer (ohne Staatsvertrag). Sie haben am 22.10.2016 eine ZL-Anmeldung eingereicht. Sie sind am 01.11.1983 in die Schweiz eingereist und haben mittlerweile die Niederlassungsbewilligung. Abklärungen betreffend Auslandaufenthalten haben ergeben, dass sich die Versicherten im Jahr 2013 118 Tage, im 2014 146 Tage (fast 5 Monate) und im 2015 42 Tage zu Ferienzwecken im Ausland aufgehalten haben.

    Konkrete Frage

    Beginnt die Karenzfrist aufgrund des langen Auslandaufenthaltes im 2014 von neuem an zu laufen oder können die Zusatzleistungen berechnet und ausgerichtet werden?

    Antwort

    Gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG müssen sich Ausländer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt werden, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

    Am 22.10.2016, als die Eheleute das Gesuch um Zusatzleistungen stellten, hatten sie bereits seit fast 33 Jahren Wohnsitz in der Schweiz. Damit wäre die 10-jährige Karenzfrist grundsätzlich längst erfüllt. Da sich die Eheleute aber im Jahr 2014 mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten haben, wurde die Karenzfrist unterbrochen. Die Karenzfrist von 10 Jahren muss nämlich unmittel-bar vor dem Zeitpunkt der ZL-Anmeldung und ununterbrochen erfüllt sein. Bei einem Ausland-aufenthalt von mehr als drei Monaten beginnt die Karenzfrist mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten ist nur bei triftigen Gründen möglich, z.B. krankheits- oder unfallbedingte Ursachen (vgl. EVG vom 26.07.2001, Urteil P 23/00 E. 6). Gemäss Ihren Angaben weilte das Ehepaar lediglich zwecks Ferien im Ausland, triftige Gründe, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnten, liegen also keine vor.

    Somit hat die Karenzfrist für die beiden mit dem Datum ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 nach ihrem knapp fünfmonatigen Auslandaufenthalt neu zu laufen begonnen. Ein ZL-Anspruch könnte also bei bis dahin unveränderter Rechtslage erst im Jahr 2024 entstehen. Dementsprechend ist derzeit das ZL-Gesuch abzuweisen.

    Antwort von RGB Consulting

  • AHV-Rentnerin (Wohnung) - Karenzfrist türkische Staatsangehörige

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Neuanmeldung für ZL: türkisches Ehepaar mit C-Ausweis, angemeldet in W. seit 03.07.1967. Gemäss schriftlicher Mitteilung des Ehepaars, hielten sie sich im Jahr 2015 von 18.01.2015 - 11.04.2015 sowie 21.06.2015 - 04.10.2015 in der Türkei auf (total 186 Tage). Der gewöhnliche Aufenthalt war somit im Jahr 2015 nicht in der Schweiz.

    Konkrete Frage

    Muss die Karenzfrist für Ausländer aus Vertragsstaaten von fünf Jahren (plafonierte EL), bzw. 10 Jahren (ordentliche EL) ab 01.01.2016 neu erfüllt werden? Eigener Vorschlag: Gesuch ablehnen. Karenzfrist muss ab 01.01.2016 neu erfüllt werden. Anspruch auf ordentliche EL erst ab 01.01.2026.

    Antwort

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hat das Ehepaar vor dem Jahr 2015 noch nie in der Schweiz Ergänzungsleistungen bezogen. Wenn dies zutrifft, so wurde die Karenzfrist im Jahr 2015 durch den 92 Tage überschreitenden Auslandsaufenthalt unterbrochen (vgl. Rz 2440.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen = WEL). Neu zu laufen beginnt die Karenzfrist ab dem Zeitpunkt, an dem die Versicherten ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Rz 2430.01 der WEL). Ob dies erst am 1.1.2016 oder bereits am 5.10.2015 beziehungsweise irgendwo dazwischen der Fall gewesen ist, kann ich ohne Aktenkenntnis nicht beurteilen. Dabei gehe ich davon aus, dass für den Auslandsaufenthalt kein triftiger oder zwingender Grund bestand, denn in diesem Fall wäre die Karenzfrist unter Umständen nicht unterbrochen worden (Rz 2440.03 und Rz 2440.04 der WEL). Dabei kommen als triftige Gründe nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage (Rz 2340.02 der WEL) und als zwingende Gründe nur gesundheitliche Gründe der in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit) und andere Formen höherer Gewalt in Frage (Rz 2340.04 der WEL): Anzumerken ist, dass ich wie erwähnt davon ausgehe, dass die Versicherten vor dem Auslandsaufenthalt keine Ergänzungsleistungen bezogen haben. Sollten sie vor den Auslandsabwesenheiten bereits Ergänzungsleistungen bezogen haben, würde ihr Anspruch, da die Auslandsabwesenheit kürzer war als ein Jahr, bei Rückkehr in die Schweiz wieder aufleben (Rz 2310.02 der WEL). Weiter ist anzumerken, dass es sich bei der Türkei um einen Staat handelt, welcher mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ELG abgeschlossen hat. Bei AHV-Rentnern kommt eine plafonierte Ergänzungsleistung nach Rz 2420.02 der WEL jedoch nur in Frage, wenn sie zuvor eine Hinterlassenenrente oder eine IV-Rente bezogen haben (siehe dazu auch Anhang 2 der WEL, Prüfschema persönliche Anspruchsvoraussetzungen).

  • HE-BezügerIn (Wohnung) - Kinder in Berechnung ja/nein

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Bezügerin bezieht EL ohne Rente - leichte HE bei einem IV-Grad von 95%. 20jähriger Sohn lebt bei ihr in der Wohnung und befindet sich in der Erstausbildung. Bezieht keine IV-Kinderrente oder sonstige Leistungen.

    Konkrete Frage

    Werden die Kinder ebenfalls in die Berechnung der ZL mit angerechnet, obwohl für die Kinder keine eigenen Leistungen gesprochen wurden? Und wenn ja, wie lange? Ebenfalls bis zur Beendigung der Erstausbildung oder längstens bis 25jährig?

    Antwort

    Bei Bezügerinnen einer IV-Hilflosenentschädigung (ebenso wie bei Bezügern von IV-Taggeld) können die Kinder in der Regel nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung miteinbezogen werden, da die Kinder in diesen Fällen über keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente verfügen (Art. 8 ELV, Rz 3121.01 und 3124.04 der WEL). Bei Personen, welche ohne Grundleistung über einen Ergänzungsleistungsanspruch verfügen, werden die Kinder jedoch in die Berechnung miteinbezogen. Der Grund liegt hierbei wohl darin, dass diese Versicherten ja wegen fehlender Beitragszeit keinen Rentenanspruch haben und die Kinder, wenn die Versicherten die Beitragszeit erfüllt hätten, auch über Anspruch auf eine Kinderrente verfügten. In Ihrem Fall ist daher abzuklären, ob die Versicherte, auch wenn sie keinen Hilo-Anspruch hätte, über einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verfügen würde. Ein entsprechender Invaliditätsgrad von mehr als 40 % liegt gemäss Ihren Angaben mit 95 % vor. Ob auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, kann ich ohne Angaben über die Staatsbürgerschaft der Versicherten nicht abklären. Bitte prüfen Sie mittels der in Kapitel 2.2.3 (EL-Anspruch trotz fehlender Grundleistungen) der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) festgehaltenen Voraussetzungen, ob die Versicherte auch ohne Hilflosenentschädigung einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte. Falls dies zu bejahen ist, so sollte die Versicherte meines Erachtens trotz Bezug der IV-Hilflosenentschädigung gleich behandelt werden, wie andere Personen, welche mangels erfüllter Beitragszeiten über keine IV-Rente, jedoch über einen Ergänzungsleistungsanspruch verfügen. Dies würde bedeuten, dass der Sohn der Versicherten in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen wäre, sowohl mit Einnahmen als auch mit Ausgaben. Dies wäre dann wie von Ihnen erwähnt bis zur Beendigung der Erstausbildung oder längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs der Fall. Überdies wäre für die Frage, ob das Kind dann wirklich in die Berechnung einzubeziehen ist, wie bei anderen Kindern eine Vergleichsberechnung durchzuführen (vgl. Art. 8 Abs. 2 ELV und Rz 3124.02 der WEL). Zusammenfassend sind bei Personen, die über keine IV-Rente, sondern nur über eine IV-Hilflosenentschädigung verfügen, die Kinder grundsätzlich nicht in die Berechnung einzubeziehen. Anders ist es meines Erachtens, wenn diese Personen ohne IV-Hilflosenentschädigung Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung hätten. Denn es wäre seltsam, wenn die Betroffenen, welche mangels Beitragszeiten keine IV-Rente erhalten haben, aufgrund eines Hilflosenanspruchs in Bezug ihre Kinder anders behandelt würden, als Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung. Zur Klarheit wäre es sicher gut, wenn die Abklärung der Frage, ob die Versicherte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung hat, in den Akten dokumentiert wird. Sollte ein solcher Anspruch bestehen und somit der Sohn in die Berechnung einbezogen werden, so wäre auch dies in den Akten zu dokumentieren, damit dort klar ersichtlich ist, dass das Kind nicht aufgrund der Hilflosenentschädigung, sondern aufgrund eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung berücksichtigt wird.

  • Neu auflebende Karenzfrist bei längerem Auslandaufenthalt bei laufendem Fall

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Unterbruch Karenzfrist (WEL 2.4.4): Es kommt bei uns immer wieder vor, dass ausländische EL-Bezüger sich mehr als 92 Tage pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten. Gemäss WEL 2440.01/02 wird dadurch die Karenzfrist unterbrochen.

    Konkrete Frage

    Heisst dieser Unterbruch der Karenzfrist, dass ausländische Staatsangehörige aus Vertragsstaaten / Drittstaaten die bereits EL beziehen die Karenzfrist von 5, bzw. 10 Jahren bei Rückkehr neu erfüllen müssen wenn sie sich mehr als 92 Tage pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten?
    Bisher haben wir bei Auslandaufenthalten vorwiegend gemäss WEL Anhang 3.2 / 3.3 den Unterbruch der laufenden EL geprüft.

    Antwort

    Rz 2440.01/02 der WEL bezieht sich auf die Erfüllung der Karenzfrist für Personen, welche noch keine Ergänzungsleistungen beziehen.

    Bei Personen, die bereits Ergänzungsleistungen beziehen, kommen hingegen grundsätzlich Rz 2330.01/02 der WEL zur Anwendung sowie die von Ihnen erwähnten Anhänge der WEL.
    Ergänzend weise ich auf Rz 2310.02 der WEL hin, in welcher ausdrücklich festgehalten wird, dass bei ausländischen Staatsangehörigen nach Rz 2410.02 der WEL (also bei allen ausländischen Versicherten, die nicht Bürger eines EU/EFTA-Staates sind), der Ergänzungsleistungsanspruch nach einer Auslandsabwesenheit ohne zwingenden Grund von mehr als einem Jahr am Stück bei Rückkehr in die Schweiz nicht wieder auflebt, sondern die Karenzfristen von vorne zu laufen beginnen.

    Zusammenfassend sind Auslandsaufenthalte in den von Ihnen geschilderten Fällen von EL-Bezügern nach den von Ihnen erwähnten Regeln zu prüfen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach einer Auslandsabwesenheit von mehr als einem Jahr am Stück der Ergänzungsleistungsanspruch nicht wieder auflebt, sondern die Karenzfristen neu zu laufen beginnen.

  • Karenzfrist unterbrochen bei Neuanmeldung

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.09.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Neuanmeldung für ZL: türkisches Ehepaar mit C-Ausweis, angemeldet in W. seit 03.07.1967. Gemäss schriftlicher Mitteilung des Ehepaars, hielten sie sich im Jahr 2015 von 18.01.2015 - 11.04.2015 sowie 21.06.2015 - 04.10.2015 in der Türkei auf (total 186 Tage). Der gewöhnliche Aufenthalt war somit im Jahr 2015 nicht in der Schweiz.

    Konkrete Frage

    Muss die Karenzfrist für Ausländer aus Vertragsstaaten von fünf Jahren(plafonierte EL), bzw. 10 Jahren (ordentliche EL) ab 01.01.2016 neu erfüllt werden?

    Eigener Lösungsvorschlag: Gesuch ablehnen. Karenzfrist muss ab 01.01.2016 neu erfüllt werden. Anspruch auf ordentliche EL erst ab 01.01.2026.

    Antwort

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hat das Ehepaar vor dem Jahr 2015 noch nie in der Schweiz Ergänzungsleistungen bezogen.
    Wenn dies zutrifft, so wurde die Karenzfrist im Jahr 2015 durch den 92 Tage überschreitenden Auslandsaufenthalt unterbrochen (vgl. Rz 2440.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen = WEL). Neu zu laufen beginnt die Karenzfrist ab dem Zeitpunkt, an dem die Versicherten ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Rz 2430.01 der WEL). Ob dies erst am 1.1.2016 oder bereits am 5.10.2015 beziehungsweise irgendwo dazwischen der Fall gewesen ist, kann ich ohne Aktenkenntnis nicht beurteilen.
    Dabei gehe ich davon aus, dass für den Auslandsaufenthalt kein triftiger oder zwingender Grund bestand, denn in diesem Fall wäre die Karenzfrist unter Umständen nicht unterbrochen worden (Rz 2440.03 und Rz 2440.04 der WEL). Dabei kommen als triftige Gründe nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage (Rz 2340.02 der WEL) und als zwingende Gründe nur gesundheitliche Gründe der in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit) und andere Formen höherer Gewalt in Frage (Rz 2340.04 der WEL):

    Anzumerken ist, dass ich wie erwähnt davon ausgehe, dass die Versicherten vor dem Auslandsaufenthalt keine Ergänzungsleistungen bezogen haben. Sollten sie vor den Auslandsabwesenheiten bereits Ergänzungsleistungen bezogen haben, würde ihr Anspruch, da die Auslandsabwesenheit kürzer war als ein Jahr, bei Rückkehr in die Schweiz wieder aufleben (Rz 2310.02 der WEL).

    Weiter ist anzumerken, dass es sich bei der Türkei um einen Staat handelt, welcher mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ELG abgeschlossen hat. Bei AHV-Rentnern kommt eine plafonierte Ergänzungsleistung nach Rz 2420.02 der WEL jedoch nur in Frage, wenn sie zuvor eine Hinterlassenenrente oder eine IV-Rente bezogen haben (siehe dazu auch Anhang 2 der WEL, Prüfschema persönliche Anspruchsvoraussetzungen, Seite 187- 188).

  • Anspruch EL invalider anerkannter Flüchtling

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.08.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Herr K. ist am 1.12.2016, von Eritrea bereits invalid in die Schweiz eingereist. Er hat den Ausweis B, anerkannter Flüchtling.

    Er hat als Flüchtling nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz einen ZL-Anspruch, ist aber invalid in die Schweiz gekommen.

    Konkrete Frage

    Was zählt überwiegend, die Einreise als a) Invalider oder b) der Flüchtlingsstatus.

    Wir wissen nicht, ob mit Eritrea ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

    Der IV-Grad ist in Abklärung beim der IV-Stelle Kanton Zürich

    Kann Herr K. Zusatzleistungen beziehen.

    Wenn er bereits invalid in die Schweiz eingereist ist, hat er unserer Ansicht nach keinen Anspruch, es sei denn ein Sozialversicherungsabkommen sagt da etwas anderes.

    Antwort

    Im Kapitel 2.2.3 der WEL (EL Anspruch trotz fehlender Grundleistung) ist in Rz 2230.01 der WEL festgehalten, dass unter anderem Flüchtlinge, welche keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, einen EL-Anspruch haben, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen (Aufenthalt und Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzungen), zu mindestens 40 % invalid sind. Vergleichen Sie dazu auch das Prüfschema im Anhang 2 der WEL auf S. 186 nach welchem bei einem Flüchtling, welcher sich unmittelbar vor der EL-Anmeldung 5 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat nach Ziffer 5 darauf abgestellt wird, ob er Anspruch auf eine Rente der IV hätte, wenn er die Mindestbeitragsdauer erfüllen würde.

    Da es sich bei Herrn K. um einen Flüchtling handelt, spielt es keine Rolle, ob mit Eritrea ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Der Vollständigkeit halber kann ich Ihnen mitteilen, dass kein solches Abkommen besteht.

    Die Frage, ob der Versicherte bereits invalid/mit Gesundheitsschaden eingereist ist, ist relevant für die Frage, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente haben kann. Für die Frage, ob er Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung haben kann, ist dies hingegen nicht entscheidend.

    Fazit: Herr K. hat einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, falls er seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt, die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ermittelt und die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Anspruch mit Aufenthalt L

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.08.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Altersrentner, ital. Staatsbürger, erhält schw. Rente seit 1.1.2016. wohnte 30 Jahre in Brasilien. Führte zusammen mit seiner Ex-Frau eine Kaffeefarm. Er erhält keine Rente von Brasilien.
    Seit 2012 ist er wieder in der Schweiz und war bis März 2016 in G. angemeldet mit Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA Ausweis L. Er arbeitete in der Wintersaison in G. und im Sommer als angestellter Gärtner in B.
    Ab Sommer 16 wollte er als SE Gärtner in B. tätig sein und hat daher den Ausweis B beim Migrationsamt beantragt. Nun musste er notfallmässig operiert werden (Lungentumor) und fällt für einige Zeit aus. Er hat deshalb bei uns einen Antrag um Zusatzleistungen gemacht.

    Konkrete Frage

    Kann ich Zusatzleistungen ausrichten auf den Ausweis L oder falls das Migrationsamt den Ausweis B bewilligt, auf den Ausweis B. Da der Altersrentner bis anhin immer gearbeitet hat, wurde vermutlich auf eine Bürgschaft verzichtet. Ich habe aber beim Migrationsamt eine Anfrage diesbezüglich gemacht.

    Antwort

    Als italienischer Staatsbürger verfügt der Versicherte über eine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates. Es bestehen für ihn daher keine Karenzfristen, die vor Entstehung eines Ergänzungsleistungsanspruchs erfüllt werden müssen (vgl. Rz 2410.01 der WEL). Notwendig zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist, dass Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz vorliegen (Rz 2310.01 der WEL). Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt dabei nur die tatsächliche, rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz (Rz 2320.01 der WEL). Dies bedeutet, dass sich der Versicherte zu Recht in der Schweiz aufhalten muss, er also über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügen muss. Ob es sich dabei um eine L-Bewilligung oder eine B-Bewilligung handelt, spielt für die Ergänzungsleistungsberechtigung keine Rolle. Sollte es sich um eine Kurzaufenthaltsbewilligung handeln, so wäre es jedoch sicherlich zweckmässig, deren Verlängerung, welche für die rechtmässige Anwesenheit und somit den Ergänzungsleistungsanspruch des Versicherten erforderlich ist, regelmässig zu überprüfen.

  • Anspruch EL ohne Rente

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.06.2016

    Kurzer Sachverhalt

    N.,(Jg. 1986)von M. (Einbürgerung 2015/A) mit Geburtsgebrechen
    - Keine IV-Rente
    (Nichterfüllung Beitragspflicht)
    - Keine AO-Rente
    - Keine HE

    Konkrete Frage

    Besteht ein Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Rente gemäss Art. 4 Abs. 1 d ELG?

    Antwort

    Die Frage, ob beim erwähnten Versicherten ein solcher Anspruch besteht, kann ohne weitere Abklärungen nicht beantwortet werden. Ein solcher Anspruch könnte gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG dann bestehen, wenn der Versicherte, falls er die Beitragspflicht erfüllt hätte, Anspruch auf eine Invalidenrente hätte.

    In Rz 2230.01 der WEL wird konkretisiert, dass für Schweizer Staatsangehörige ein Ergänzungsleistungsanspruch ohne Grundleistung möglich ist, wenn der Versicherte neben den allgemeinen Voraussetzungen (Aufenthalt und Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzungen) mindestens 40 % invalid ist. Aus Rz 2230.04 der WEL ergibt sich, dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären zu lassen hat, falls die Erfordernisse der Karenzfrist und des Wohnsitzes und Aufenthaltes erfüllt sind. Stellt die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % fest, kann eine Ergänzungsleistungsberechnung vorgenommen werden.

    Für den Versicherten als Schweizer Bürger kommt keine Karenzfrist zur Anwendung (Rz 2410.01 der WEL) und ich gehe davon aus, dass Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz vorliegt (vgl. zum Prüfschema persönliche Anspruchsvoraussetzungen auch den Anhang 2 der WEL bei welchem hier die Rubrik Schweizer Bürger zur Anwendung kommt und die Frage 4 massgeblich ist). Sie haben der zuständigen IV-Stelle somit wahrscheinlich einen Abklärungsauftrag bezüglich Invaliditätsgrad zu erteilen. Details zum Ablauf eines solchen Verfahrens, bei welchem Sie solche Abklärungen an die IV-Stelle zu delegieren haben, finden Sie im Anhang 14 der WEL.

  • Karenzfrist Kosovo IV-Taggeld

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.04.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Junge Erwachsene aus dem Kosovo stammend reiste als Familiennachzug am 12.11.2007 zusammen mit der Mutter und Brüder in die Schweiz ein.
    Der Vater ist seit dem 15.03.1991 in der Schweiz ansässig.
    Der Vater ist erwerbstätig und bezieht keine eidg. Rente.
    Die junge Erwachsene erhält von 07.12.15 - 06.06.16 ein IV-Taggeld für eine berufliche Massnahme

    Konkrete Frage

    Ist es korrekt, dass die junge Erwachsene die Karenzfrist von 10 Jahren erfüllen muss bevor sie sich zum Bezug für Ergänzungsleistungen anmelden kann?
    Heisst, dass der Familiennachzug nicht berücksichtigt werden muss da sie die Rententrägerin ist.

    Keine Berechnung da Karenzfrist nach Art 5 Ziffer 1 und 4 ELG nicht erfüllt ist.

    Antwort

    Durch den Anspruch auf ein IV Taggeld von mindestens sechs Monaten (ununterbrochen) besteht ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs 1 Ziffer c ELG). Deshalb muss die Karenzfrist vom Fallträger gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG erfüllt sein.
    Seit 01.09.2019 besteht wieder ein SV-Abkommen mit dem Kosovo. Daher muss Art. 5 Abs. 3 ELG beachtet werden.

  • plafonierte Rente

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.04.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Frau M. ist am 07.11.2006 in die Schweiz eingereist. Sie hat eine IV-Rente von Fr. 79.00. Ihr Heimatland ist Serbien und sie verfügt über eine B-Bewilligung.

    Konkrete Frage

    Ist es korrekt, dass sie vom 07.11.2011 bis 06.11.2016 eine plafonierte EL erhält? Wie weiss man, auf welchen Betrag plafoniert wird?

    Antwort

    Wie Sie richtig ausführen, haben serbische Staatsangehörige gemäss den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 ELG nach 5 Jahren einen plafonierten und nach 10 Jahren einen ordentlichen EL-Anspruch.

    WEL 2450.01: Die jährliche EL darf zusammen mit der Rente den Mindestbetrag der entsprechenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigen, bei TeilrentnerInnen entsprechend Ihrem IV-Grad. In der WEL im Anhang 4 ist dazu ein Berechnungsbeispiel aufgeführt. Die Plafonierung ist auch bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu beachten (vgl. Rz 5310.05).

  • Anspruch auf EL eines nicht anerkannten Flüchtlings aus einem Drittstaat

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2015

    Kurzer Sachverhalt

    54jährige Migrantin aus Aserbeidschan, F-Bewilligung, keine Anerkennung als Flüchtling

    Ablehnung ordentliche IV-Rente nach IVG wg. Eintritt GS im Heimatland

    Einreise 2004 in CH

    Konkrete Frage

    Erfüllung Anspruch einer ausserordentlichen Rente nach ELG?

    m.E. kein Anspruch, allerdings unsicher, ob hier evtl. Erwägungen gemäss Urteil Sozialversicherungsgericht des Kantons ZH ZL.2009.00013 zum Zuge kommen könnten

    Antwort

    Laut Art. 5 Abs. 4 ELG besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Das SVG Urteil ZH ZL.2009.00013 ist in diesem Fall nicht anwendbar, da der Gesuchsteller aus einem Land kommt, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

  • Anspruch EU-Bürger Rückkehr in CH nach 20 Jahren

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Ehepaar ist nach der Pensionierung nach Italien zurück gegangen und lebt nun seit 20 Jahren in Italien.
    Aufgrund von Altersgebrechen möchte der Sohn seine Eltern wieder in die Schweiz holen. Gemäss seiner Aussage wird ein Heimaufenthalt unumgänglich und er erkundigt sich nach der Finanzierung.
    Auf unseren Einwand, dass ein Heimaufenthalt keinen Wohnsitz begründet, meinte der Sohn, dass die Eltern zunächst einige Zeit bei ihm wohnen könnten und so eine Anmeldung bei der EWK möglich sei.

    Konkrete Frage

    Ist es nach so langer Zeit möglich in die Schweiz zurückzukehren, einen Heimaufenthalt zu begründen und dann Ergänzungsleistungen zu beantragen?
    Was muss alles erfüllt sein?

    Antwort

    Grundsätzlich ist es möglich, dass ein EU Bürger wieder retour in die Schweiz kommt. Allerdings müssten Sie die Voraussetzungen und spezifisch den erwähnten Fall beim Migrationsamt abklären.
    Für die Berechnung der Zusatzleistungen sind folgende Punkte abzuklären:

    - wird eine AHV Rente ausbezahlt oder wurden die Beiträge vor 20 Jahren evtl. ausbezahlt oder der italienischen Rentenversicherung überwiesen?
    - was ist mit dem BVG Kapital passiert?
    - Italienische Rente?
    - Liegenschaft in Italien?
    - wird evtl. bei einer Rückkehr in die Schweiz vom Sohn beim Migrationsamt eine Bürgschaft gefordert?

    Bitte beachten: Bei einem Heimeintritt direkt aus dem Ausland ist die ZL-Stelle am Ort des Heimes zuständig.

  • Kapitalabfindung aus Haftpflichtschaden

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Der Bezüger hatte im Jahr 2002 einen Fahrradunfall, was dann auch zu einer Teilinvalidisierung führte. Seither ist er über seinen Anwalt mit der Haftpflichtversicherung in Verhandlungen über eine Entschädigung für den Direktschaden.

    Konkrete Frage

    Gemäss unseren Abklärungen wird noch über die effektive Höhe der Summe gestritten. Es dürfte sich um einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 150'000.- handeln.

    Sicher müssen wir den Betrag rückwirkend in die Berechnung aufnehmen. Die Frage ist wann. Wir wissen ja den effektiven Betrag noch nicht. Warten wir ab, bis die Verhandlungen zwischen Anwalt und Versicherung abgeschlossen sind?

    Antwort

    In der EL Berechnung kann nur dasjenige Vermögen angerechnet werden, über das der Versicherte verfügen kann. Solange kein Urteil über die Entschädigung der Haftpflichtversicherung vorliegt, ist die Höhe des Vermögens nicht bestimmbar.

    Es gibt verschiedene Gerichtsentscheide, die sich mit Kapitalabfindungen aus Haftpflichtfällen oder nach Opferhilfegesetz befassen. Unter anderem ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003 (1A.109/2002)
    Diese Urteile lauten dahingehend, dass solche Entschädigungen ab dem Zeitpunkt an dem die Berechtigten ungeschmälert darüber verfügen können, als Vermögen angerechnet werden müssen.

  • Anrechnung Vermögen

    Eckdaten

    IV-Rentner
    Wohnung

    Frage vom

    10.09.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Ehepaar. Frau im Heim, Mann in der Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde im 2003 gekauft. Beim Abschluss des Hypothekar-Vertrag hat die Bank als zusätzliche Sicherheit ein Wertschriften-Depot verpfändet (Fr.100'000.-). Der Ertrag aus diesem Depot wird jedoch ausbezahlt. Ohne dieses Depot hätte das Ehepaar keine Hypothek für den Wohnungskauf erhalten (Alter, kleine AHV-Rente).
    Das Gesamte Depot wird als Vermögen versteuert.

    Konkrete Frage

    Darf das Wertschriften-Depot als Vermögen in der ZL-Berechnung angerechnet werden?

    Antwort

    Selbstverständlich wird dieses Depot beim Vermögen angerechnet. Der Depotwert gilt der Bank lediglich als Sicherheit, falls die Zinsen oder die Amortisationen nicht bezahlt werden können. Eigentümer bleibt weiterhin das Ehepaar.

  • Anspruch auf Beihilfe?

    Eckdaten

    IV-Rentner
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2014

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentner, 23 Jahre alt, seit Geburt im Kanton Zürich wohnhaft, EL-berechtigt

    Konkrete Frage

    Besteht ein Anspruch auf Beihilfe? Wie ist das Kriterium wohnhaft im Kanton Zürich während der letzten 25 Jahre auszulegen?

    Antwort

    Hier kommt Art. 13 Abs. 1 ZLG zum Tragen, welcher wie folgt lautet:

    dass die Person die Voraussetzungen für EL gem. Art. 4 - 6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton (Zürich) gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre (gehe davon aus, dass der 23-jährige IV-Versicherte Schweizer Bürger ist), für andere 15 Jahre.

  • IV-Bezüger mit Bewilligung B

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    Wohnung

    Frage vom

    10.02.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Neugesuch durch Sozialhilfe-Abteilung.
    IV-Bezüger, B-Bewilligung (ital. Staatsangehöriger), seit 2006 in der Schweiz, Einreise durch Arbeitsvertrag, IV-Rente seit 12.2011 zugesprochen

    Konkrete Frage

    Ab wann werden Ergänzungsleistungen bezahlt bei einem Neugesuch mit B-Bewilligung?

    Fall bei Migrationsamt abgeklärt ob Verpflichtungsschein besteht. Bei diesem Fall jetzt nicht vorhanden.

    Antwort

    In Ihrer Anfrage schreiben Sie, dass es sich um einen italienischen Staatsangehörigen handelt. In diesem Fall handelt es sich um einen EU-Bürger, welcher inbezug auf die Anspruchsvoraussetzungen einem Schweizer Bürger gleichgestellt ist. und deshalb keine Karenzfrist bezüglich Ergänzungsleistungen erfüllen muss (Art. 4 Abs.1 ELG). Die B-Bewilligung spielt dabei keine Rolle. Der Wohnsitz muss aber erfüllt sein.

  • Erstausbildung bei Waise

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    Wohnung

    Frage vom

    10.02.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Waise, geb. 1992 stellt ein Gesuch um ZL. Sie hat eine Handelsschule gemacht und 2012 mit der Eidg. Berufsmaturität abgeschlossen (siehe Anhang). Jetzt studiert sie an der ZHW in Winterthur.

    Konkrete Frage

    Wird diese Ausbildung nicht als Erstausbildung eingestuft? Muss die jetzige Ausbildung bzw. ihr Unterhalt über ZL finanziert werden?

    Antwort

    Hier gibt es m.E. zwei Hauptpunkte, die für eine abschliessende Prüfung wesentlich sind. Einerseits kann die Waise -handelt es sich hierbei um eine Vollwaise ? -, welche eine Rente eigenen Rechts erhält, jederzeit einen Anspruch auf EL machen und hat, sofern alle für einen EL-Anspruch erforderlichen ges. Voraussetzungen erfüllt sind und aus der Bedarfsberechnung ein Leistungsbedarf resultiert, einen Anspruch darauf.

    Sie hat nun eine Berufsmatura abgeschlossen. Diese Berufsmatura ist eine der Voraussetzungen, damit sie ein Studium an einer FH machen kann. Berufsmatura steht somit in einem direkten Zusammenhang mit einem Studium, d.h. ohne eine solche würde die Versicherte nicht zu einem Studium zugelassen. Hier handelt sich offenbar um eine Erstausbildung (analog Berufslehre mit Schule und/oder Berufsmatura).

    Sollte die Versicherte nicht Vollwaise sein (Vater- oder Mutterwaise) müsste der noch lebende Elternteil rechtlich gesehen für den Unterhalt der Tochter aufkommen (vgl. dazu Art. 276, 277 und 278 ZGB).

    Zusatz:

    Die Gesuchstellerin ist nicht Vollwaise. Ich habe die Mutter in der ZL mit einer Witwenrente. D.h. nun also ich muss/kann die Tochter in die Berechnung der Mutter einschliessen.

    Augrund Ihrer Ausführungen gehe ich davon aus, dass die in Ausbildung (Studium an der ZHaW) stehende Tochter bei ihrer Mutter lebt.
    Somit sind die vw. Mutter und ihre Tochter als gemeinsamer Fall (2-Personenhaushalt) zu führen.

  • Verspätete Anmeldung durch Amtsvormundschaft (Beistandschaft)

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Klientin wird von AV betreut. AV hat am 28.01.2013 Anmeldung für ZL gemacht. AV bittet um rückwirkende Berechnung per 01.02.2011. Dies, weil der Beistand die Anmeldung dazumal vergessen hatte. AV bittet um rückwirkende Anmeldung, da die KESB den Sachverhalt muss abklären, wenn erst ab Anmeldedatum berechnet werden kann. Den Schaden der dadurch entstehenden Vermögensverminderung hätte dann der Beistand zu tragen (sehr wahrscheinlich gedeckt durch eine Haftpflichtversicherung).

    Konkrete Frage

    Gemäss WEL wird die Wirkung der Anmeldung auf den Eingang des formlosen Schreibens gemacht. Gibt es Ausnahmen, wenn dies von der AV vergessen worden ist? Oder kann in einem solchen Fall keine Ausnahme gemacht werden. Im Anhang noch das Schreiben der AV.

    Antwort

    Auch für eine AV gibt es keine Ausnahmen. Die Gesuchstellerin hat sich die Handlungen ihres Vertreters anrechnen zu lassen. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Art. 20 ELV und Kapitel 2.1. WEL.

  • Studentin mit Hinterlassenenrente

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Studentin Jg. 1989 ohne 1. Erstausbildung mit einer Halbwaisenrente der Mutter. Hat sich für ZL angemeldet.
    Studienbestätigung noch nicht vorhanden, nur Maturitätszeugnis aus dem Jahre 2010. Hat im Jahre 2011 kurz gearbeitet Jahresgehalt 13'000.--. Nun arbeitet sie nicht mehr. KZ angefordert und werden bezahlt.

    Konkrete Frage

    Kann man den Vater gemäss ZGB Art. 277 verpflichten für seine Tochter aufzukommen. Andernfalls kann man die Studentin anweisen, im Sinne der Schadensminderungspflicht eine Teilzeitstelle anzunehmen?

    Sollte der Vater nicht zahlen, würden wir der Tochter ein hypt. Einkommen anrechnen. Höhe 1/2 Lebensbedarf.

    Antwort

    Zur Berechnung der ZL ist es notwendig, dass Ihnen die Studienbestätigung vorliegt. Erst damit kann abgeklärt werden, ob die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens möglich ist (z.B. bei Teilzeitstudium). Ausserdem muss die Studentin Stipendien beantragen und im Zuge dessen wird die zuständige Stipendienstelle abklären, ob der Vater einen Elternbeitrag leisten muss.

  • Witwe ohne Rentenanspruch

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Hinterlassene/r
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Witwe mit 2 Kinder im Mutter Kind Heim. Witwenrente wurde abgelehnt, da Beitragsjahr von Ehemann, sel. nicht erfüllt. Sie ist italienische Staatsbürgerin, Bew. B-EU/EFTA Daueraufenthalter. Geburtsort Uster, Besuchte Schulen in Greifensee, März 04-Juli 04 Wohnhaft in Deutschland, 30.09.05 nach Weinfelden, Geburt 1.Kind in Akaa FL 09.08.09, Hochzeit am 23.02.10 in FL, Wiedereinreise in CH am 09.08.2011, Geburt 2. Kind 11.03.12, Todesdatum Ehemann 01.10.12

    Konkrete Frage

    Kann der Fall als Rente gleich Null geführt werden? Werden die Heimkosten vollumfänglich von den EL übernommen?

    Antwort

    Der vorliegende Fall kann gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG als rentenloser Fall geführt werden. Im Zusammenhang mit der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen empfehle ich Ihnen die Prüfungsschemen im Anhang 2 zur WEL zu konsultieren.

    Ob vorliegend die gesamten Heimtaxen übernommen werden können, kann ich nicht beurteilen, da ich nicht weiss, um was für ein Heim es sich handelt.

    WICHTIG: Es muss in dieser Fallkonstellation davon ausgegangen werden, dass der verstorbene Ehemann später in die CH eingereist ist als die Ehefrau und daher die Beitragspflicht nicht erfüllt wurde. Die angegebenen Daten betr. der Ehefrau sind für diesen Fall nicht massgebend. Auch muss sie als EU-Bürgerin keine Karenzfrist erfüllen. Die Informationen sowie Daten des verstorbenen Ehemannes sind wichtig für die Beurteilung dieses Falles.

  • Minderjähriges Kind mit Hilo

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Hinterlassene/r
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Ein 1997 geborener Junge erhält eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Minderjährige. Die Mutter, die aus der Dominikanischen Republik stammt, arbeitet zu ca. 40% und bezieht Sozialhilfe. Auch erhalten sie bevorschusste Alimente und Kinderzulagen für den Jungen. Der Vater ist US Bürger und lebt nicht in der Schweiz. Der Junge und die Mutter haben die Aufenthaltsbewilligung B.

    Konkrete Frage

    Besteht ein Anspruch auf Zusatzleistungen?

    Antwort

    Gemäss Art. 6 ELG haben Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erst Anspruch auf EL, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben. Es besteht somit vorliegend für das Kind kein EL-Anspruch. Da ich davon ausgehe, dass auch weder der Vater noch die Mutter einen EL-Anspruch haben, besteht auch auf diesem Wege kein Anspruch des Kindes.

  • EL-Anspruch ohne Rente

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.10.2011

    Kurzer Sachverhalt

    Ausländer im Rentenalter, der nie AHV-Beiträge einbezahlt hat, kann laut SVA einen Antrag stellen für AHV. Er bekommt dann ein Abweissungsentscheid und hat trotzdem Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

    Konkrete Frage

    Ist das richtig? Hat man mit einem Abweisungsentscheid (ohne Rente) Anspruch auf Zusatzleistungen?

    Antwort

    Mit der Einführung der 10. AHV-Revision wurden die ausserordentlichen Renten in das System der Ergänzungsleistungen überführt. Durch den Wegfall der ausserordentlichen Renten ist es nun möglich, eine EL zu beziehen, ohne dass ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente besteht.
    Die Anspruchsvoraussetzungen betreffend Krenzfristen sind gemäss Art. 5 ELG zu beachten. Sind diese erfüllt, so ist Art. 4. Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG zu beachten (Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt).

  • Karenzfrist - Bosnischer Staatsbürger

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.10.2011

    Kurzer Sachverhalt

    Ein bosnischer Staatsangehöriger, Jg. 1960, verheiratet mit einer Schweizerin, stellte im Jahr 2011 einen Antrag auf Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung v. 02.02.2011 wurde ihm rückwirkend ab 01.07.2008 eine ganze Rente der IV zugesprochen. Er ist im Nov. 2002 als Flüchtling in die Schweiz eingereist und hat jetzt seit einigen Jahren die Jahresaufenthaltsbewilligung B.

    Konkrete Frage

    Gilt in diesem Fall eine Karenzfrist von 5 oder 10 Jahren?

    Antwort

    Es ist zwingend beim Sekretariat für Migration (SEM) abzuklären, ob die Person als Flüchtling anerkannt ist oder immer noch als vorläufig Aufgenommener (Asylsuchender) gilt.
    Für anerkannte Flüchtlinge besteht eine Karenzfrist von 5 Jahren, sie erhalten nach Erfüllung der Karenzfrist die ordentliche EL. Falls er kein anerkannter Flüchtling ist, müsste ihm bis zur Erfüllung der 10-jährigen Karenzfrist eine plafonierte EL ausbezahlt werden (für Bosnien gilt das Sozialversicherungsabkommen des ehemaligen Jugoslawiens). Gibt es mit einem Staat kein Sozialversicherungsabkommen, so besteht erst nach einer 10-jährigen Karenzfrist Anspruch auf EL (und somit kein Anspruch auf plafonierte EL).

  • AHV Rente für ehemalige Asylbewerber

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.10.2011

    Kurzer Sachverhalt

    Ehemalige Asylbewerberin aus (Russland) wird 64 jährig. Erhält nach Nachzahlung der NE-Beiträge eine AHV-Rente von Fr. 390.-- NE-beiträge sollten durch die Gemeinde bezahlt werden.

    Konkrete Frage

    Können die ZL gekürzt oder plafoniert werden. Hat sie ev. Anrecht auf eine russische Rente? Wie kann dies geprüft werden.

    Antwort

    Da Russland kein Abkommen mit der Schweiz hat, gilt eine Karenzfrist von 10 Jahren.
    In Bezug auf eine russische Rente gibt es nur die Möglichkeit, dass die Rentnerin in Moskau persönlich eine Rente beantragt.

  • ZL mit Kinderrenten

    Eckdaten

    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.10.2011

    Kurzer Sachverhalt

    ZL-Gesuch für Kind (23 jährig)eines in unserer Gemeinde wohnhaften IV-Bezügers (jedoch bisher kein ZL-Bezüger), das in einer anderen Gemeinde wohnt. IV-Verfügung Vater vom 11.3.2011, Verfügung Kinderrente Tochter vom 27.6.2011.

    Konkrete Frage

    Welches Datum bzw. welche Verfügung ist für die ZL-Berechnung massgebend, ob die 6 Monats-Frist für eine rückwirkende Berechnung gegeben ist (IV-Rente Vater oder Kinderrente Tochter)?

    Antwort

    Gemäss neustem BGE Nr. 9C_371/2011 vom 5.9.2011 haben Kinder mit Kinderrenten keinen Anspruch mehr auf ZL wenn der Hauptrententräger keine ZL bezieht.

    Die ZL-Stellen haben den Kindsvater anzuschreiben um dessen EL-Anspruch abklären zu können. Nur wenn dann keine Rückmeldung des Vaters erfolgt oder der Vater keinen Anspruch auf EL hat, wird auch das Kind eine Ablehnung der EL erhalten.

  • Karenzfristen

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.05.2011

    Kurzer Sachverhalt

    Aegypter, Einreise 25.1.2002 in CH halbe IV-Rente rückwirkend ab 1.8.09, verheiratet mit EU-Bürgerin, Italienerin seit Juni 11, Ehefrau ist nicht IV-Rentnerin

    Konkrete Frage

    Ist es richtig, dass dieses Ehepaar (Rententräger ist Aegypter) erst nach 10 Jahren Anspruch auf EL hat (trotz Heirat) und welches ist das genaue Datum des Anspruchs, ab 1.1.2012 od. 1.2.2012?

    Antwort

    Aegypten ist kein Vertragsstaat, deshalb gilt nach Art. 5 Abs. 1 ELG, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt an dem EL verlangt wird, 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz gegeben sein muss. Wenn die Einreise am 25.1.2002 erfolgt ist, wäre am 1.1.2012 die Karenzfrist nicht erfüllt, deshalb ergibt sich der Anspruch erst ab 1.2.2012.

  • Auslandaufenthalt bis ca. 1 Jahr

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Hinterlassene/r
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.05.2011

    Kurzer Sachverhalt

    Beistand meldet, dass sich Klientin, IV JG 1982, Kind mit Ki-Rente JG 2005, sep. berechnet da in Heim lebend, nach Spanien in einen Entzug begeben hat, für ca. 1 Jahr. Wohnsitz und Wohnung behält sie in der CH. Therapieort in Spanien ist eine christl. Org. namens Remag, auch in der CH tätig. Die Klientin ist auf eigenen Wunsch und weil es gerade Platz hatte, nach Spanien gereist. Kosten Therapie: keine, da durch Mitarbeit in Landwirtschaft abgegolten.

    Konkrete Frage

    Gilt dieser Entzug als triftiger Grund, dass man ZL für Mutter und Kind (in CH nicht abgemeldet) weiterzahlen kann. Oder muss ich die EL nach 3 Mte. einstellen, wenn über 6 Mte. gemäss WEL 2330.02 sogar für das ganze Jahr zurückfordern? Wie ist es mit dem Kind in Heim? Erlischt für dieses der Anspruch auch, weil Rententräger im Ausland?

    Antwort

    Wenn die Rentenfallträgerin für längere Zeit ohne triftigen Grund im Ausland lebt, besteht weder für sie noch für das Kind, das weiterhin in der Schweiz lebt, ein Anspruch auf EL. Es müsste nachgewiesen werden, dass kein Therapieplatz in der Schweiz gefunden werden konnte. Dies ist hier offenbar nicht der Fall. Es ist nach WEL 2330.1 bzw. 2330.02 vorzugehen.

  • Familiennachzug im AHV-Rentenalter

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.05.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Frau wohnt bei uns in der Gemeinde, sie ist 1998 in die Schweiz eingereist. Sie hat eine Aufenthaltsbewilligung B. Sie kommt aus Mazedonien und bezieht zwei verschiedene Witwenrenten aus Deutschland.

    Konkrete Frage

    Hat die Frau Anspruch auf Zusatzleistungen? Da Sie ja erst mit 67J. eingereist ist, hätte Sie ja nie Beiträge einbezahlen müssen.

    Antwort

    Es ist beim Migrationsamt abzuklären (bzw. es sind dort die Akten einzuholen), ob ein Familiennachzug stattgefunden hat und Angehörige eine Garantieerklärung abgegeben haben, in denen sie sich verpflichten für den Lebensunterhalt, die Krankenversicherung und die Krankheitskosten dieser Person aufzukommen. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein EL-Anspruch.

  • Beihilfe Karenzfrist erfüllt

    Eckdaten

    Betagte/r

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Beihilfe Frage betr. Auszahlung Beihilfe ja oder nein.

    Konkrete Frage

    Beihilfe: Wenn jemand noch nie EL und BH hatte, jetzt neu zugezogen ist und einen Antrag gestellt hat, muss ich diesem BH bezahlen? Er hätte ja den Wohnsitz im Kanton Zürich unterbrochen, d.h. er wohnte die letzten zwei Jahre nicht hier. Wie sieht es aber aus, wenn er bereits am alten Wohnort BH bezogen hätte?

    Antwort

    Die letzten zwei Jahre vor Ausrichtung der BH muss der Wohnsitz zwingend im Kanton Zürich gewesen sein (Art. 13 ZLG). Frühere BH-Bezüger müssen diese Auflage nicht mehr erfüllen.

  • EL-Anspruch für Person aus Peru

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Heim

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Es geht um einen 80 jährigen Peruaner, der seit dem Jahr 1990 in der CH bei seiner verheirateten Tochter lebt. Er hat keinen Anspruch auf eine ausländische AHV-Rente und natürlich auch keinen Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente, da er in der CH nie Beiträge bezahlt hat. Gemäss ELG Art. 2 haben Ausländer mit Wohnsitz in der CH Anspruch auf EL, wenn sie ununterbrochen 10 Jahre in der CH sind und Anspruch auf eine Rente, eine Hilo oder ein Taggeld der IV haben.

    Konkrete Frage

    Wie ist dies nun zu verstehen? Die SVA Zürich lehnte einen Anspruch auf Hilo ab, da der Mann keine Rente oder auf EL habe. Im ELG müsste jemand zuerst Anspruch auf eine Hilo haben, damit man EL zahlen kann. Eine Hilo wird gemäss SVA aber nur ausbezahlt, wenn die Person EL bezieht. Was gilt nun?

    Antwort

    Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von EL sind nicht erfüllt, da mit Peru kein Sozialversicherungsabkommen besteht.

  • EL-Anspruch nur mit ausländischer Rente

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Heim

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Wir haben die Anmeldung einer deutschen Staatsangehörigen erhalten. Sie wohnt seit 1994 in unserer Gemeinde und erhält nur eine Altersrente aus Deutschland, da sie bereits im Rentenalter war, als sie in der Schweiz Wohnsitz genommen hat. Im neusten Merkblatt steht: "Personen, welche keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil sie keine oder zu wenig lang AHV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf EL geltend machen".

    Konkrete Frage

    Hat diese Person einen Anspruch und was genau sind die "gewissen Voraussetzungen"?

    Antwort

    Seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge (1.6.2002) haben EU-Staatsangehörige unter denselben Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sie müssen keine Karenzfrist mehr erfüllen, es genügt wenn sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen muss der Bezug einer Rente eines EU-Staates dem Bezug einer schweizerischen Rente gleichgestellt werden. Bei dem von Ihnen zitierten Absatz handelt es sich um Personen, die einen EL-Anspruch haben können, ohne dass sie eine Rente beziehen (vgl. WEL 2016.6-2016.13). In Ihrem Fall bezieht die Betagte bereits eine deutsche Rente, die auf Grund der bilateralen Verträge unserer AHV-Rente gleichgestellt ist.

  • Karenzfrist bei Witwen/Waisen

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Ausländische Familie bezieht aufgrund AHV-Rente des Ehemanns Zusatzleistungen. Nach dem Tod des Rentners werden für Ehefrau und Kinder eine Witwen-bzw. Waisenrenten ausgerichtet. Die Witwe erfüllt die EL-Karenzfrist nicht.

    Konkrete Frage

    Ist es korrekt, dass die Witwe - da sie als rentenberechtigt gilt - mangels Karenzfristerfüllung keine ZL beanspruchen kann, die Kinder - als nicht rentenberechtigte - hingegen schon?

    Antwort

    Auf eine Waisenrente besteht ein eigener Anspruch. Die Karenzfristen für Witwen und Waisen beträgt bei Drittstaaten 10 Jahren und für Flüchtlinge, Staatenlose 5 Jahre. Bei Vertragsstaaten beträgt die Karenzfrist 10 bzw. 5 Jahre (plafonierte EL), Für Personen aus EU/EFTA-Staaten benötigt es keine Karenzfrist. Für die Karenzfristberechnung der Beihilfe kann die Wohnsitzdauer des verstorbenen Ehegattens bzw. des Vaters oder der Mutter angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 ZLG).

  • Anspruch auf EL mit Ausweis F?

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Person, Jg. 1954, (mit Kind, Jg. 1987) lebt seit 10.11.1994 in unserer Gemeinde. Ausweis F = vorläufig Aufgenommene, keine ordentliche Aufnahme, aber Ausweisung ins Heimatland zur Zeit nicht möglich. Betreuung durch Asylkoordination. Mit Verfügung vom 20.2.04 wurde ihr eine halbe IV-Rente zugesprochen (monatlich 174, Kind 58). Anspruchsbeginn wäre ab IV-Anmeldetermin Jan. 2003. EL-Anspruch für beide ergäben 2'554 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommen für die erwachsene Person. Bis jetzt bezahlt alles Asylwesen.

    Konkrete Frage

    Gelten vorläufig Aufgenommene als Flüchtlinge gem. WEL 2013 ,1.3.2? Ist es richtig, dass sie dadurch wesentlich mehr Geld zur Verfügung haben, als wenn sie weiterhin durch Asylkoordination betreut werden.

    Antwort

    Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar oder unmöglich erwiesen hat. Diese Personen sind demzufolge keine Flüchtlinge und sind EL-rechtlich wie ausländische Staatsangehörige zu behandeln.
    Folgende Gesetzesartikel sind zu beachten:
    Anerkannte Flüchtlinge 5-jährige Karenzfrist : Art. 5 Abs. 2 ELG.
    Ausländer, welche weder Flüchtlinge noch Staatenlos sind: Art. 5 Abs. 4 ELG.

  • Karenzfrist erfüllt - Ab wann BH oder GZ?

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18-AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Person erfüllt die Karenzfrist am 14.7.200X.

    Konkrete Frage

    Ab wann werden die BH und/oder GZ ausbezahlt? Ab anfangs Juli oder erst ab dem Folgemonat?

    Antwort

    Die Beihilfe und/oder Gemeindezulagen werden in der Regel ab Folgemonat ausgerichtet.

  • Asylsuchender mit Ausweis N

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Asylsuchender aus Ex-Jugoslawien, Ausweis N, Jahrgang 1982, Einreise in die Schweiz 1991, IV-Bezüger, stellt Gesuch um Zusatzleistungen.

    Konkrete Frage

    Sind Asylsuchender mit Ausweis N bezugsberechtigt?

    Antwort

    Asylsuchender mit Ausweis N (Asylgesuch pendent, dauert u.U. jahrelang, Ausgang des Verfahrens nicht bestimmt) haben Anspruch auf die ordentlichen Ergänzungsleistungen nach 10 Jahren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz (für plafonierte EL nach 5 Jahren, wenn sie aus einem Land stammen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat). Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch auf eine ordentliche EL, wenn die Dauer von 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz nachweisbar ist.

  • Anspruch auf EL mit leichter HLE

    Eckdaten

    Invalide/r
    18-AHV-Alter

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Es stellt jemand mit einer leichten HLE ein Gesuch um ZL. Erhält vorläufig keine Rente. Die HLE hat er nach Art. 37 Abs.3d IVV für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte erhalten

    Konkrete Frage

    Genügt eine leichte HLE? Oder muss mindestens eine mittlere oder schwere HLE vorliegen? Wie ist diese HLE anzurechnen bei einem Wohnungsfall? (erhält doppelter Betrag)

    Antwort

    Der Bezug einer Hilflosenentschädigung berechtigt für einen ZL-Bezug, sofern die anderen Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt sind. Der Grad der Hilflosigkeit ist nicht massgebend. Die Hilflosenentschädigung darf nicht angerechnet werden, solange die Person zu Hause wohnt. Da zurzeit keine IV-Rente ausgerichtet wird, muss ein zumutbarer Verdienst abgeklärt werden. Allenfalls ist ein IV-Grad vorhanden (im Erwerbs- und/oder Haushaltsbereich), welcher aber nicht für einen IV-Rentenanspruch reicht.