Gesond Ehepaarsberechnung

  • Ehepaar nicht gerichtlich getrennt

    Eckdaten

    IV-Rentner
    Lebensbedarf

    Frage vom

    10.09.2016

    Kurzer Sachverhalt

    wir haben festgestellt, dass es vermehrt Ehepaare gibt welche getrennt leben ohne eine richterlich genehmigte Trennungsvereinbarung oder Scheidungsurteil zu haben (ELV 1 Abs. 4 lit. a-d).

    Konkrete Frage

    wann endet die gegenseitige Unterstützungspflicht in solchen fällen resp. wie sind diese zu handhaben (auch wenn der andere Ehegatte in einer anderen Gemeinde/Kanton lebt)?

    Bis zum vorliegen einer richterlich genehmigten Trennungsvereinbarung oder Scheidungsurteil sind die Einkünfte sowie Vermögenswerte von beiden je hälftig in der Berechnung des jeweiligen zu berücksichtigen.

    Antwort

    Wie von Ihnen richtig erwähnt, regelt Art. 1 Abs. 4 ELV in welchen Fällen ein Ehepaar als getrennt lebend gilt. Dies ist in den Fällen ohne gerichtliche Trennung oder hängige Scheidungs- oder Trennungsklage dann der Fall, wenn die tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.

    Im Falle einer solchen Trennung im Sinne von Art. 1 Abs. 4 ELV (also u.a. auch, wenn die Ehepaare länger als ein Jahr tatsächlich getrennt sind) kann die Berechnung des Ehepaars nicht mehr gemeinsam erfolgen. Dies ergibt sich aus Rz 3141.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) gemäss welcher bei Trennung der Ehe, wenn beide Ehegatten je einen eigenen EL-Anspruch begründen, die massgebenden Einnahmen und Ausgaben gesondert berechnet werden. Dies ändert natürlich nichts daran, dass allfälliges gemeinsames Vermögen tatsächlich je hälftig anzurechnen ist. Zu berücksichtigen ist zudem insbesondere, dass Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben (Art. 1 Abs. 2 ELV).

    Bezahlt der eine der getrennten Ehegatten dem anderen getrennten Ehegatten Unterhaltsleistungen, so sind diese anzurechnen (Rz 3491.01 der WEL). Was die gegenseitige eherechtliche Unterstützungspflicht betrifft, so ist in Kapitel 3.4.9.2 der WEL in Rz 3492.01-3492.03 geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Unterhaltsleistung für getrennte Ehegatten angerechnet werden kann, wenn eine solche nicht vereinbart oder vom Gericht festgesetzt worden ist und auch keine solchen Unterhaltsleistungen bezahlt werden. Grundregel ist, dass solche Unterhaltsleistungen anzurechnen sind, wenn die Ehe länger als 10 Jahre gedauert hat oder Kinder aus ihr hervorgegangen sind und die Unterhaltsleistung vom getrennten Ehepartner erbracht werden kann, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum in jedem Fall gewahrt werden muss. Zudem dürfen bis zur gerichtlichen Festsetzung keine Unterhaltsleistungen angerechnet werden, falls von den Ehegatten beim Gericht Eheschutzmassnahmen eingeleitet worden sind (Rz 3491.07 der WEL). Ob der getrennte Ehepartner in der gleichen Gemeinde, einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Kanton lebt, ist für die Frage, ob Unterhaltsleistungen anzurechnen sind, irrelevant.

  • plafonierte Rente? Anrechnung Ehefrau?

    Eckdaten

    IV-Rentner
    Lebensbedarf

    Frage vom

    10.09.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Türkischer Staatsangehöriger, geb. 1952, 1/2-IV-Rente, Einreise in die Schweiz 2009,
    Ehefrau geb. 1955, keine Rente, arbeitet nicht, Sohn mit Kinderrente, geb. 1994 (in Ausbildung)

    Konkrete Frage

    Es muss ja in diesem Fall eine plafonierte EL berechnet werden, d.h. die EL zusammen mit den Renten darf nicht höher sein als der Betrag der ordentlichen Vollrente entsprechen dem IV-Grad. Aber wie ist die Ehefrau in die Berechnung einzuschliessen? Welcher Betrag gilt in diesem Fall als Richtwert für die Begrenzung der EL?

    Die Familie bezieht Sozialhilfe, eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau ist nicht realistisch. Muss die EL nur für den Mann und das Kind berechnet werden?

    Antwort

    Ich finde keine Anhaltspunkte, dass die Ehefrau nicht in die EL-Berechnung mit einbezogen würde. Als Richtwert für die Begrenzung gelten die ausgerichteten Renten (Rente Mann + Kinderrente). Ein entsprechender Fall wird in den Unterlagen zur Fachtagung vom 2.4.2009, Spezielle Anspruchsvoraussetzungen, Fall 2 serbischer Staatsangehöriger, abgehandelt. Ab 2014 ohne Anrechnung der IPV.
    Der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau ist nach WEL Rz 3482.03 zu prüfen und begründen.
    Ich hoffe, Ihnen reichen diese Angaben. Sie können uns auch die Berechnung zur Kontrolle zustellen.
    Mit freundlichen Grüssen
    Kantonales Sozialamt


    Guten Tag
    Vielen Dank für Ihre rasche Antwort betreffend der plafonierten EL.

    Ich habe eine ordentliche EL-Berechnung gemacht (erst mal ohne Einrechnung hyp. EK der Ehefrau, das wird noch geprüft). Diese Berechnung zeigt einen hohen Ausgabenüberschuss.
    Gemäss der beiliegenden, von mir gemachten Aufstellung hat die Familie aber keinen Anspruch auf eine plafonierte EL, da die Renteneinnahmen höher sind als der entsprechende Mindestbetrag der Vollrente entsprechend dem IV-Grad.
    Hat die Familie auch keinen Anspruch auf die RDP? Die käme ja zu der plafonierten EL noch dazu. Wie ist das in diesem Fall?
    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sie meine Berechnung anschauen könnten!
    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüsse


    Guten Tag

    Nach interner Besprechung (und suchen eines ähnlichen Falles ohne fündig zu werden) sind auch wir der Meinung, dass der Gesuchsteller kein Anspruch auf eine plafonierte EL hat. Ohne EL-Anspruch kann auch die RDP nicht ausgerichtet werden. Selbst ohne die Kinderrente - wenn das Kind ausser Rechnung bleibt bzw. die Kinderrente wegfällt - ist das Renteneinkommen aus IV und BVG höher als der Mindestbetrag der entsprechenden Vollrente. Sollten sich im Laufe der nächsten 5 Jahre keine Änderungen ergeben, ist die Karenzfrist von 10 Jahren durch den Gesuchsteller zu erfüllen.
    Die Familie muss weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt und für den Bezug von IPV gemeldet werden.
    Mit freundlichen Grüssen
    Kantonales Sozialamt

  • Wohnrecht gemischter Fall - Anrechnung

    Eckdaten

    Betagte/r
    Lebensbedarf
    Heim
    Kombi Heim/Lebensbedarf

    Frage vom

    10.10.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Das Ehepaar verfügt über ein kapitalisiertes Wohnrecht im Betrag von Fr. 8'000.00 pro Jahr. EM ist in Heim eingetreten. EF verblieb in der Wohnung.

    Konkrete Frage

    Muss das Wohnrecht jedem Ehepartner hälftig oder nur noch vollumfänglich der Ehefrau angerechnet werden?

    Antwort

    Wenn das Wohnrecht kapitalisiert wäre, müsste es als Vermögen angerechnet werden. Ich nehme an, die Fr. 8'000 sind der Wert des jährlichen Wohnrechts. Sobald die Berechnung gesondert erfolgt, muss diese Einnahme der Person zugerechnet werden, die sie betrifft d.h. im vorliegendem Fall der Ehefrau, da sie das Wohnrecht noch ausübt (RZ 3142.10 WEL)