Zl Berechnung

  • IV-RentnerIn, Volljährigkeit in Pflegefamilie

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Frau N.N., 19 Jahre alt, IV-Rentnerin mit leichter HiLo, verbeiständet (nicht umfassend), leibliche Eltern wohnhaft in P., war bisher von Montag bis Freitag im Heilpädagogisches Institut in A. und am Wochenende in einer Pflegefamilie in B. untergebracht. Die Internatskosten wurden von der Schule P. finanziert. Die Pflegefamilie wurde über die Rente bezahlt. Nun möchte sie immer bei der Pflegefamilie wohnen. Die Schule P. würde in diesem Fall die Wohnkosten nicht bezahlen.

    Konkrete Frage

    Welche Gemeinde ist für die Berechnung bzw. Ausrichtung der ZL zuständig.
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Nachdem ich die Antwort zur Fachfrage "Platzierung Pflegefamilie - Volljährigkeit" gelesen habe, bin ich zu folgender Lösung gelangt: Da ein Wohnungsfall berechnet werden müsste, begründet der Wechsel der volljährigen und nicht unter umfassender Beistandschaft stehenden N.N. einen neuen Wohnsitz und somit wird neu B. für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig.

    Antwort

    Aufgrund ihrer Volljährigkeit ist die Versicherte im Sinne des Gesetzes kein Pflegekind. Dies bedeutet, dass der Aufenthalt der volljährigen Versicherten in einer Pflegefamilie nicht als Heimaufenthalt zu behandeln ist und sie, da sie nicht umfassend verbeiständet ist, am Wohnort der Pflegefamilie Wohnsitz begründet, wenn sie zu dieser zieht, was sich dann auch auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen auswirkt. Bei einem Umzug zur Pflegefamilie nach B. würde somit wie von Ihnen richtigerweise ausgeführt, die für die ZL-Durchführungsstelle der Gemeinde B. zuständig. Da bei dieser Konstellation zudem das Problem bestehen wird, dass die Versicherte nach dem Umzug in die Pflegefamilie als Wohnungsfall zu berechnen wäre (allgemeiner Lebensbedarf, Anteil Mietkosten...) und die Kosten der Pflegefamilie im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung nicht berücksichtigt werden könnten, wäre es sicher gut, wenn alle Beteiligten (Versicherte, Beistand, Pflegefamilie...) sich dieser Problematik vor dem Umzug bewusst wären. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

  • IV-RentnerIn, Höhe Lebensbedarf

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentner (100%), 20 Jahre alt, lebt bei den Eltern (Einkommen 260'000.-, Vermögen 1'500'000.-) in deren Haus. Eltern verlangen vom Sohn nach den Richtlinien der Budgetberatung Fr. 950.- Untermiete. IV Rente 1'567.-, HiLo 1'175.- (in der ZL Berechnung ausser Acht gelassen).Meine Vorgängerin hat den Lebensbedarf für Alleinstehende in die Berechnung genommen. So erhält der Bezüger Fr. 1'329.- ZL. Dies macht ein Gesamteinkommen von Fr. 4'071.-.

    Konkrete Frage

    Muss nicht der Lebensbedarf für Kinder berücksichtigt werden?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Da ich mir nicht vorstellen kann, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass ein 20jähriger bei den Eltern lebender Bezüger ein Einkommen von Fr. 4'071.- hat, habe ich in der WEL nachgelesen. Dort steht folgendes: WEL 3221.01 Der anwendbare Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen und nicht nach der Art der Grundleistung. (Ich habe verstanden, dass es nicht auf die Rentenart, also Kinderrente oder IV-Rente ankommt, sondern auf die persönlichen Verhältnisse, also auf die häusliche Gemeinschaft mit den Eltern) WEL 3224.01 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Kinder gilt für die minderjährigen und volljährigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben... So wollte ich die Leistungen herabsetzten. Eine Kollegin hat jedoch gemeint, meine Vorgängerin habe richtig entschieden. Der Lebensbedarf für Kinder sei nur bei einer Kinderrente zu berücksichtigen. Was ist nun richtig?

    Antwort

    Ihre Vorgängerin hat in dem geschilderten Fall richtigerweise den Lebensbedarf für Erwachsene berücksichtigt. Die als anerkannte Ausgaben anzurechnenden Beträge für den Lebensbedarf sind in Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) festgesetzt. In Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 3 ELG ist festgehalten, dass für rentenberechtigte Waisen und für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, ein Lebensbedarf von Fr. 10'080.--, also ein tieferer Lebensbedarf als für alleinstehende Personen (Fr. 19'290.--) zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass der "Kinderansatz" gemäss Ziffer 3 auf Kinder mit Waisenrente und Kinder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV beschränkt ist. Die WEL präzisiert, wie die Bestimmungen von Gesetz und Verordnung anzuwenden sind. Das Kapitel 3.2.2.4 der WEL (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Waisen und Kinder) betrifft somit nur Waisen und Kinder mit einer IV-Kinderrente. Was die Höhe der Einnahmen des Versicherten betrifft, so ist auch zu berücksichtigen, dass die Hilflosenentschädigung bei der Ergänzungsleistungsberechnung nach Willen des Gesetzgebers (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG) nicht berücksichtigt wird, wohl weil man davon ausgeht, dass sie dazu verwendet wird, durch die Hilflosigkeit entstehende Kosten (z.B. für Betreuung) abzudecken.

  • AHV-Rentnerin (Heim), unklare Immobilienwerte

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Die Fachstelle Erwachsenenschutz schreibt folgendes: "Das Ehepaar besitzt Ländereien in N. So wie es aussieht, muss jemand vor Ort für die Schätzung beauftragt werden, was einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir bitten Sie, die ZL ohne diese Infos zu berechnen."

    Konkrete Frage

    Gehen wir richtig in der Annahme, dass dies nicht möglich ist? Was ist in diesem Fall zu tun? Ist es richtig, dass zudem nicht auf das Anmeldedatum zurückbezogen werden kann, sollten die Unterlagen 3 Monate nach Anmeldung nicht vorliegen? Gemäss WEL 1110.02 und 1110.03 kann die EL erst ab dem Monat ausgerichtet werden, in dem die EL-Stelle im Besitz aller erforderlichen Informationen und Belegen ist.
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Eine Frist für die Einreichung der Unterlagen von maximal 3 Monaten geben und auf die Folgen aufmerksam machen, sollten diese nicht vorliegen.

    Antwort

    Ich teile Ihre Einschätzung, dass dies so nicht möglich ist und Sie in diesem Fall erst Leistungen sprechen können, wenn die Schätzung der Ländereien vorliegt, da die Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens sowie Vermögensverzehrs zuvor unbekannt ist. Wäre mehr oder weniger bekannt, was der Wert der Ländereien ist, so könnte allenfalls in Erwägung gezogen werden, diesen provisorischen einzusetzen und anschliessend falls nötig zu korrigieren. Doch vorliegend scheint der Wert gänzlich ungeklärt zu sein, so dass mir eine solche Lösung nicht praktikabel erscheint. Sie können die Fachstelle Erwachsenenschutz darauf hinweisen, dass Sie die Ergänzungsleistungsberechnung nicht vornehmen können, bevor alle nötigen Informationen vorliegen. Allenfalls können sich die Versicherten (falls kein verwertbares Vermögen vorhanden ist) vorübergehend von der Sozialhilfe unterstützen lassen beziehungsweise kann ihre Vertretung abklären lassen, ob eine solche Unterstützung möglich ist. Grundsätzlich sind Ihre Ausführungen zur Anmeldung zutreffend. Zu beachten wäre allenfalls (je nachdem, wann der Heimeintritt erfolgt ist) noch Rz 2125.01 der WEL gemäss welchem der Anspruch ab dem Monat des Heimeintritts besteht, wenn die Anmeldung innert sechs Monaten seit dem Eintritt in ein Heim erfolgt ist. Es ist richtig, dass Sie die Versicherten nach Rz 1110.03 der WEL grundsätzlich darauf hinweisen müssen, dass im Falle des Ausbleibens der erforderlichen Informationen innert dreimonatiger Frist die rückwirkende Auszahlung ab dem Monat der Anmeldung nicht möglich ist. Falls Rz 2125.01 der WEL zur Anwendung käme, wäre in einem Schreiben auch auf diese Regelung hinzuweisen, da die Frist diesfalls - je nach Zeitpunkt des Heimeintritts - unter Umständen länger werden könnte.

  • Todesfallkosten

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Todesfallkosten

    Konkrete Frage

    Die Nachkommen eines verstorbenen ZL-Bezügers machen für die weitere Anspruchsberechnung der überlebenden Ehegattin Todesfallkosten im Betrag von über Fr. 11'000.- geltend. Darin enthalten sind im wesentlichen über Fr. 4000.- für das Leidmahl und der künftige Grabunterhalt von über Fr. 4000.-.

    Gibt es eine obere Limite für Todesfallkosten? Wir sind der Meinung, dass der Abschluss eines Vertrages für den künftigen Grabunterhalt erstens freiwillig ist und zweitens nicht zu den unmittelbaren Todesfallkosten gehört.

    Antwort

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, geht es um die Bestimmung des anrechenbaren Vermögens der überlebenden Ehegattin, um deren Ergänzungsleistungsanspruch zu bestimmen. Zudem gehe ich aufgrund der Sachverhaltsschilderung davon aus, dass die Ausgaben für das Leidmahl und den Grabunterhalt bezahlt sind sowie diese Zahlungen belegt sind.

    Der Ehegattin kann grundsätzlich nur ihr tatsächlich vorhandenes Vermögen (sowie allenfalls der ihr aus Erbrecht zustehende Anteil aus der vorhandenen Erbmasse des verstorbenen Ehegatten) angerechnet werden. Soweit Ausgaben (ob aufgrund des Todesfalls des Ehegatten oder anderweitige Ausgaben) getätigt wurden und sich das Vermögen vermindert hat, so kann daher grundsätzlich nur noch das tatsächlich vorhandene verminderte Vermögen angerechnet werden. Ein Verzichtsvermögen kann lediglich dann angerechnet werden, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat. Bei Kosten für ein Leidmahl und für den Grabunterhalt handelt es sich um Ausgaben, für welche aufgrund Vertragabschlusses eine Rechtspflicht besteht und für welche eine Gegenleistung erbracht wird. Ob die Ausgaben angemessen erscheinen, ist hingegen nicht zu prüfen, da keine sogenannte Lebensführungskontrolle zu erfolgen hat.

    Anzumerken ist weiter, dass für Todesfallkosten (welche teilweise im Zusammenhang mit der Rückerstattung kantonaler Beihilfen aus dem Nachlass nach19 Abs. 1 lit. b ZLG Thema sind) keine Obergrenze besteht und sich in der Rechtsprechung des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (abrufbar auf der Homepage des Sozialversicherungsgerichts) unter anderem Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 14'870.90 (ZL.2003.00011, E. 4.1), von Fr. 12'000.-- (ZL.2006.00043, E. 3.1) sowie von Fr. 10'000.-- (ZL.2008.00035, E. 4.3) finden.

  • Anrechnung Erneuerungsfonds

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.09.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Versicherter wohnt in seiner Eigentumswohnung.

    Konkrete Frage

    Darf der Erneuerungsfonds im Vermögen angerechnet werden? Oder muss dieser wie ein Mietzinsdepot angeschaut werden? Ein Bezug ist nicht möglich.

    Antwort

    Es entspricht im Kanton Zürich der Praxis, dass das Guthaben von Stockwerkeigentümerkonten/Erneuerungsfonds, welches in der Steuererklärung aufgeführt ist, in der Ergänzungsleistungsberechnung beim Vermögen berücksichtigt wird. Uns ist bewusst, dass sich angesichts der Rechtsprechung des kantonalen Sozialversicherungsgerichts zu den nicht beim Vermögen anrechenbaren Mieterkautionskonten diesbezüglich Fragen stellen können. Aus unserer Sicht überwiegen die Gründe für eine Anrechnung, da es sich um deutlich höhere Beträge als bei einem auf max. 3 Monatsmieten begrenzte Mieterkautionskonten handeln kann und bezüglich der Einzahlung/Verwendung des Betrages eine gewisse Mitbestimmung der StockwerkeigentümerInnen besteht. Allerdings können wir natürlich nicht ausschliessen, dass künftig gerichtlich in dieser Frage abweichend entschieden werden könnte.

  • Einstellung wegen Abwesenheit

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung
    Gültig bis 31.12.2020

    Frage vom

    10.04.2016

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentner hat vor ca. 1 1/2 Jahren auf den Philippinen geheiratet. Seine Frau hat er aber nicht in die Schweiz geholt. Er besucht sie jährlich.

    Dieses Jahr flog er am 15.08.15 zu seiner Partnerin und kam am 07.12.15 wieder zurück. Er hat sich nicht abgemeldet. Wir haben seine Abwesenheit vermutet und ihn schriftlich aufgefordert, sich nach seiner Rückkehr umgehend mit Flugticket bei uns zu melden.
    Total Abwesenheitstage: 113.

    Konkrete Frage

    Gemäss WEL 2330.01 muss die EL nach mehr als drei Monaten (92 Tage) ab dem darauffolgenden Monat eingestellt werden. Die EL wird aber wieder aufgenommen in jenem Monat wenn die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt.
    Der darauffolgende Monat wäre der Dezember zugleich ist es aber auch der Monat der Rückkehr.
    Gemäss Interpretation WEL kann nicht eingestellt werden.

    Antwort

    Wir schliessen uns Ihrem Vorschlag an (siehe auch WEL Anhang 3.2; Beispiel 2; Seite 191).

  • Anrechnung Vermögen / Kostenübernahme NP-Medikamen

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Punkt 1:
    Heimberechnung, gültig ab 1.1.2014, der Vertretungsbeiständin zugestellt. Die Beiständin teilte mir daraufhin mit, dass sie mit der Anrechnung des Vermögens von Fr. 8'649.00 (Postkontoauszug per 31.12.2013) so nicht einverstanden ist. Die Heimrechnung für den Monat November konnte sie erst Anfang Januar 2014 bezahlen, da Ende Dezember nicht genügend Geld auf dem Konto zur Verfügung stand (Eingang der EL-Zahlung erst am 27.12.2013). Auch die Heimrechnung für den Monat Dezember habe sie ja erst Ende Januar bezahlt. Sie war der Meinung, dass diese beiden Beträge beim Vermögen per 31.12.2013 noch abgezogen werden müssen (mindestens aber den Betrag für die Heimrechnung November). Sonst werde sie Beschwerde einreichen.
    Das Problem in diesem Falle ist, dass in der Berechnung noch ein Vermögensverzicht angerechnet wird. Je nachdem, ob das Vermögen vermindert werden kann, hätte dies natürlich einen Einfluss auf die Anrechnung des Vermögensverzehrs bzw. schlussendlich auf die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruches.

    Punkt 2: Gleichzeitig reichte mir die Beiständin die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse ein. Dazu teilte sie mir mit, dass Frau L. ein Verdickungsmittel (Resource Thickenup Clear Plv 125g) für die Getränke benötigt, damit sie überhaupt trinken kann, sonst würde sich Frau L. verschlucken. Die Krankenkasse vergütet keinen Betrag an diese Kosten. Ein Gesuch an die IV zur Kostenübernahme wurde durch die IV abgelehnt. Dürfen die Kosten für das Verdickungsmittel durch die EL-Stelle über übrige Krankheits- und Behinderungskosten; vergütet werden?

    Punkt 3: Frau L. reibt sich ständig die Fersen wund. Deshalb benötigt sie das Pflaster Tegaderm. Die Krankenkasse übernimmt nur einen Teil dieser Kosten. Die Restkosten dieses Pflasters muss Frau L. selbst bezahlen. Die Pro Infirmis hat der Beiständin mitgeteilt, dass die Restkosten über die EL-Stelle, über übrige Krankheits- und Behinderungskosten, vergütet werden. Können diese Restkosten vergütet werden?

    Konkrete Frage

    Zu Punkt 1 siehe unten (eigener Lösungsvorschlag)
    Zu Punkt 2 und 3 siehe oben (Kurzer Sachverhalt)

    Lösungsvorschlag zu Punkt 1: Wir wären damit einverstanden, den Kontostand per 31.12.2013 um den Rechnungsbetrag der Heimrechnung November zu reduzieren. Wenn das Geld auf dem Konto vorhanden gewesen wäre, so hätte sie den Betrag der Heimrechnung November auch noch im Dezember bezahlt.
    Den Betrag für die Heimrechnung Dezember akzeptieren wir jedoch nicht als Verminderung des Vermögens, da diese Rechnung immer erst im Januar zugestellt wird bzw. bezahlt werden kann (dies ist ja bei allen Heiminsassen so). Was meinen Sie dazu?

    Antwort

    Guten Tag

    1) Die Bewertung der anrechenbaren Vermögensbestandteile hat nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen (WEL Rz 3444.01). Das Postcheck-Konto ist mit dem Wert per 31.12.2013 gemäss Saldo- und Zinsausweis in die Berechnung zu nehmen. Vom rohen Vermögen können die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (WEL Rz 3443.05). Für die EL-Berechnung ist keine transitorische Abgrenzung über das Jahresende vorgesehen.

    2) Über die Krankheits- und Behinderungskosten kann die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (7 ZLV), d.h. der Selbstbehalt und die Franchise bis Fr. 1'000 vergütet werden.
    Die Kosten für das Verdickungsmittel, welches von der Krankenkasse nicht vergütet wird, kann von der EL nicht im Sinne von Art. 14 Best. d ELG übernommen werden, da in Heimen keine Diätkosten vergütet werden können. Die Vergütung als Hilfsmittel nach 16 ZLV ist nicht möglich, da es sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung (HVI) handelt.

    3) Tegaderm: Eine Vergütung der Restkosten ist nicht möglich (s.h. Punkt 2)

  • Welcher Lebensbedarf ist anzurechnen?

    Eckdaten

    IV-AHV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    23-jährige IV-Renterin (100% IV-Grad) lebt mit Mutter in Wohnung. Sie geht tagsüber in einer Behindertenstiftung arbeiten (Lohn Fr. 200/Mtl).

    Konkrete Frage

    Welcher Lebensbedarf ist der Antragsstellerin anzurechnen?
    Lebensbedarf für Alleinstehende (Fr. 19'210).
    Wäre sie noch in einer Ausbildung käme dann der Leb.bedarf für Kinder zu Zuge?

    Antwort

    Die 23-jährige IV-Rentnerin ist volljährig, hat eine Rente eigenen Rechts und somit Anspruch auf den Lebensbedarf für Alleinstehende. Alleinstehende ist der neutrale Begriff im Gegensatz zu Ehepaar und bezieht sich nicht auf die Wohnsituation. Selbstverständlich ist der Mietanteil pro Kopf zu berechnen und der Anspruch auf Beihilfe bezüglich Bedarf im Mehrpersonenhaushalt abzuklären.

  • Einkommensverzicht bei Kapitalauszahlung?

    Eckdaten

    IV-AHV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.12.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Herr H hat ab 01.11.2014 Anspruch auf eine AHV-Rente, bisher war er IV-Rentner. Nun hat er eine Offerte der Pensionskasse erhalten. Wenn er einen Kapitalbezug von Fr. 133'394.35 macht erhält er nachher noch eine Rente von Fr. 650.00 pro Monat ansonsten Fr. 1'300.00.

    Konkrete Frage

    Ist dies ein Einkommensverzicht?

    Antwort

    Der Versicherte ist berechtigt einen Kapitalbezug zu tätigen, ohne dass ein Einkommensverzicht angerechnet werden muss. Das Kapital ist beim Vermögen / Vermögensertrag anzurechnen. Es bleibt zu hoffen, dass er das Kapital soweit möglich zinstragend anlegen und haushälterisch damit umgehen kann. Aus EL-Sicht wäre der volle Rentenbezug sinnvoller.

  • Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnung

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Im August 2009 zog das Ehepaar nach M. Seit April 2011 bezieht der invalide Ehemann eine ZL. Im August 2011 erlitt die Ehefrau einen Hirnschlag. Seit dieser Zeit wohnt sie, nach dem Spitalaufenthalt, in einem Heim. Eine Heimkehr nach Hause wird von den Ärzten ausgeschlossen. Nun stellt der Beistand der Bezügerin Antrag auf den Wohnungszuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung. Gemäss Beistand verbringt die Klientin das Wochenende jeweils zu Hause. Der Lebensmittelpunkt der Klientin ist das Heim. Der Wohnungsbezug war vor dem Hirnschlag. Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen.

    Konkrete Frage

    Kann der Höchstbetrag für eine rollstuhlgängige Wohnung gewährt werden?

    Antwort

    Wie Sie mir heute telefonisch bestätigt haben, lebt die Bezügerin im Heim und ist jeweils nur an den Wochenenden bei ihrem Ehemann zu Hause. Aus diesem Grunde kann nicht zusätzlich zur Heimberechnung noch ein erhöhter Mietzins beim Ehemann angerechnet werden.

    Die Frage betr. Pflegestuhl welcher vom Heim verrechnet wird, konnte ich ebenfalls abklären. Wie ich Ihnen mitgeteilt habe, haben wir kürzlich schon eine entsprechende Anfrage (betrifft ein anderes Heim) erhalten, weshalb dies bereits abgeklärt wurde: Solche Pflegestühle gehören grundsätzlich in die Heimtaxe. Es gibt aber verschiedene Heime, die dies in der Vollkostenrechnung nicht enthalten haben. In diesen Fällen sind diese Stühle dann nicht in der Tagestaxe enthalten und werden deshalb separat in Rechnung gestellt. Sie müssen die Fr. 40.00 pro Monat deshalb in der Berechnung zusätzlich in die Heimtaxe ( plus Fr. 40.00 pro Monat) einbeziehen.

  • Aufgabe der Selbständigkeit

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.08.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Selbstständigerwerbender im Rentenalter führt ein Internet Service Geschäft. Aufgrund gesundheitlicher Probleme muss er dieses aufgeben. Er probiert sein Geschäft zu verkaufen, erfolglos. Nun möchte er es aufgeben und die Löschung im Handelsregister machen.

    Konkrete Frage

    Gemäss Steuererklärung hat er ein Geschäftsvermögen von Fr. 90'000.00. Fr. 70'000.00 davon sind die EDV-Plattform. Wenn er nun seine Selbständigkeit aufgibt, seinen Eintrag im Handelsregister löscht, bedeutet dies auch, dass er kein Geschäftsvermögen mehr hat?

    Antwort

    Wenn der Rentner im Handelsregister eingetragen ist, ist er auch buchführungspflichtig. D.h. er muss auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe eine sogenannte Liquidationsbilanz erstellen, in welcher die effektiven Werte eingetragen werden. In der Regel wird das noch vorhandene Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt wenn die einzelnen Vermögenswerte nicht verkauft oder als wertlos abgeschrieben werden.

  • Ehevertrag

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Frau A reicht nach dem Tod ihres Ehemannes den Entwurf eines Ehevertrags ein, in welchem die Folgen des Todesfalls geregelt sind.

    Konkrete Frage

    Ist dieses Dokument für die ZL-Berechnung verbindlich?

    Antwort

    Eheverträge sind nur gültig, wenn die Verträge beurkundet sind (im Kanton Zürich durch das Notariat). Gültige Eheverträge sind für die ZL-Berechnung verbindlich.