Hilfsmittel

  • Inkontinenzmaterial Kostenübernahme

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.08.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Die Rentnerin benötigt Material für schwere Inkontinenz.

    Konkrete Frage

    Inwiefern können diese Kosten berücksichtigt werden?

    Antwort

    Welchen Anteil des Inkontinenz-Materials die Grundversicherung KVG übernimmt, haben Sie mit dieser Versicherung zu klären, indem die entsprechenden Rechnungen dort eingeschickt werden. Falls die Grundversicherung KVG Kosten übernimmt, so kann die Beteiligung der Versicherten an den Kosten für die Leistungen nach § 7 Abs. 1 ZLV vergütet werden.

    Falls die Grundversicherung KVG die entsprechenden Rechnungen nicht übernimmt, so ist in § 16 Abs. 3 lit. b ZLV geregelt, dass die Kosten für vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte als Krankheits- und Behinderungskosten übernommen werden können, wenn es sich um einfache und zweckmässige Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 ZLV) handelt.

    Die Liste der vom Kantonalen Sozialamt bezeichneten Hilfsmittel findet sich in Ziffer 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. März 2016. Darin sind Inkontinenzschutzmittel (Urininkontinenz) bei mittlerer, schwerer oder totaler Inkontinenz aufgeführt. Die Kosten können dabei einfach im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten übernommen werden (für eine Einzelperson, die in einem Heim lebt, also für sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten max. Fr. 6'000.-- im Jahr - Art. 14 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ZLG).

  • Spezielle Hilfsmittel - Übernahme?

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.06.2016

    Kurzer Sachverhalt

    65-jährige AHV-Rentnerin befindet sich nach Akut-und Übergangspflege dauerhaft im Pflegeheim. Aufgrund der Körperfülle der Rentnerin (208 kg) musste ein spezielles Adipositasbett mit Matratze, ein überbreiter Faltrollstuhl und ein Dusch-/Toilettenstuhl beschafft werden. Da das Pflegeheim diese Hilfsmittel nicht vorhält, wurden die Hilfsmittel von der Rentnerin gemietet. Der tägliche Mietpreis beträgt für das Bett CHF 40, den Faltrollstuhl CHF 25 und den Dusch- und Toilettenstuhl CHF 10. Die Prüfung einer Kostenbeteiligung an die Mietkosten durch die Krankenkasse ist derzeit noch pendent, jedoch wenig aussichtsreich.
    Gleichzeitig wurde ein Kostenvoranschlag für den Kauf der gemieteten Hilfsmittel vorgelegt. Dieser beträgt CHF 6'790 für das Bett, CHF 1'070 für die Matratze, CHF 4'100 für den Faltrollstuhl und CHF 3'000 für den Dusch- und Toilettenstuhl.

    Konkrete Frage

    Können die Mietkosten zusätzlich zur Heimtaxe (Hotellerie CHF 115, Betreuung CHF 75 und Pflegeanteil CHF 21.60) übernommen werden? Wenn ja, bis zum Maximum von tgl. CHF 255 oder darüber hinaus als Beihilfe/Zuschuss? Kann in Anbetracht des Alters der Bezügerin der Kauf der Hilfsmittel in Betracht gezogen werden, da die Kosten innerhalb kürzester Zeit amortisiert wären?

    Berücksichtigung der täglichen Mietkosten bis zur maximalen Heimtaxe (CHF 255) und verbleibende Mietkosten über Zuschussgewährung. Der Kauf der Hilfsmittel wäre zwar aufgrund der hohen Mietkosten und des Alters der Rentnerin wirtschaftlich sinnvoll, dies ist jedoch durch die Begrenzung nach Art. 14 Abs. 3 ELG nicht möglich.

    Antwort

    Gemäss Ziffer 2.3.1.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 sind regelmässig anfallende Kosten für einfache, notwendige Hilfsmittel, sofern es sich nicht um individuell angefertigte oder angepasste Hilfsmittel handelt, als Bestandteil der anrechenbaren Heimtaxen zu berücksichtigen. Es ist somit möglich, die Mietkosten im Rahmen der Heimtaxe zu berücksichtigen, welche bei der EL-Berechnung bis zum Tagessatz von max. Fr. 255.-- pro Tag übernommen werden kann sowie allenfalls Zuschüsse zu bezahlen, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Zur Übernahme der Kaufpreise über die Ergänzungsleistungen fehlt es, wie von Ihnen richtig ausgeführt, an einer rechtlichen Grundlage. Einerseits ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für Heimbewohnende nach Art. 14 Abs. 3 lit. b ELG auf max. Fr. 6'000.-- im Jahr begrenzt. Andererseits ist die Übernahme von Anschaffungskosten für Hilfsmittel in § 16 ZLV geregelt und befände sich von den erwähnten Hilfsmitteln einzig der Rollstuhl in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA). Zudem könnte gemäss der Regelung in § 16 Abs. 3 lit. a ZLV lediglich ein Drittel des Kostenbeitrags der AHV übernommen werden, was deutlich unter den Anschaffungskosten für den Rollstuhl liegen würde, da bereits der Ansatz, welcher von der AHV für einen Rollstuhl übernommen würde, bei max. Fr. 900.-- beziehungsweise bei invaliditätsbedingter Spezialversorgung bei max. Fr. 2'200.-- liegen würde.

  • Inkontinenzmaterial Kostenübernahme

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.06.2016

    Kurzer Sachverhalt

    ZL-Bezügerin leidet unter schwerer Inkontinenz

    Konkrete Frage

    Wieviel der Kosten von Inkontinez-Material kann über die Grundversicherung KVG übernommen werden?

    Material für schwere Inkontinenz im Max. 1260.00 / Ich kann unter Hilfsmittel nicht den aktuellen Stand finden.

    Antwort

    Welchen Anteil des Inkontinenz-Materials die Grundversicherung KVG übernimmt, haben Sie mit dieser Versicherung zu klären, indem die entsprechenden Rechnungen dort eingeschickt werden. Falls die Grundversicherung KVG Kosten übernimmt, so kann die Beteiligung der Versicherten an den Kosten für die Leistungen nach § 7 Abs. 1 ZLV vergütet werden.

    Falls die Grundversicherung KVG die entsprechenden Rechnungen nicht übernimmt, so ist in § 16 Abs. 3 lit. b geregelt, dass die Kosten für vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte als Krankheits- und Behinderungskosten übernommen werden können, wenn es sich um einfache und zweckmässige Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 ZLV) handelt.

    Die Liste der vom Kantonalen Sozialamt bezeichneten Hilfsmittel findet sich in Ziffer 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013. Darin sind Inkontinenzschutzmittel (Urininkontinenz) bei mittlerer, schwerer oder totaler Inkontinenz aufgeführt. Die Kosten können dabei einfach im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten übernommen werden (für eine Einzelperson, die in einem Heim lebt, also für sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten max. Fr. 6'000.-- im Jahr - Art. 14 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ZLG).

  • Kostenübermahme Brille

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.12.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Frau A hat uns die Rechnung für eine Brille eingereicht. Da es sich nicht um eine Brillenabgabe nach erfolgter Staroperation handelte, haben wir die Kostenübernahme abgelehnt. Nun sendet uns Frau A eine Begründung inklusive Arztzeugnis, dass die Brille krankheitsbedingt sei. Die entsprechenden Dokumente finden Sie im Anhang.

    Konkrete Frage

    Kann die Brille ausnahmsweise übernommen werden, auch wenn es sich nicht um eine Brillenabgabe nach Staroperation handelt?

    Antwort

    Die Regelung über die Ergänzungsleistungen vergütbaren Kosten für Hilfsmittel nach §§ 16 + 17 ZLV stützt sich auf die HVA und HVI ( Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- bzw. Invalidenversicherung). Gemäss Weisungen des Kantonalen Sozialamtes vom 27. März 2013 Punkt 2.4.9 gelten Brillen nicht als Hilfsmittel gemäss § 16 Abs. 3 lit. b ZLV und können somit nicht vergütet werden.

    Da die Ärztin schreibt, dass die Korrektur aufgrund einer Krankheit notwendig wäre, stellt sich die Frage ob die Krankenkasse nicht einen Teil davon übernehmen müsste. Wurde das Arztzeugnis / Verordnung zusammen mit der Rechnung der Krankenkasse eingereicht? Liegt eine einsprachefähige Verfügung / Ablehnung der Krankenkasse vor?

  • Kostenübernahme Elektrobett

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Die Rentnerin wohnt im Institution X. Die Beiständin ersucht um Vergütung der Miet- und Transportkosten für ein Elektrobett.

    Konkrete Frage

    Können die Miet- und Transportkosten über die Kranken- und Behinderungskosten vergütet werden und in welchem Umfang?

    Antwort

    Aufgrund der bestehenden Rechtslage (§ 16 Abs. 3 lit. b ZLV und Ziff. 2.4.9.1 Hilfsmittel der Weisung des KSA ZH vom 27. März 2013) werden Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt als Hilfsmittel anerkannt.
    Die Institution X ist eine Invalideneinrichtung und gilt als Heim. Zusätzlich ist dieses auf der Alters- und Pflegeheimliste Kanton Zürich der Gesundheitsdirektion als Invalideneinrichtung mit Pflegebetten (mit 18 bewilligten Betten) aufgeführt, demzufolge können diese Kosten nicht als vergütbare Hilfsmittel im Sinne des kant. Rechts über die EL bezahlt werden.

    Grundsätzlich hat die Tagestaxe alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten, es ist vorerst abzuklären, ob das Heim nicht verpflichtet wäre, ein Pflegebett zur Verfügung zu stellen.

  • Kostenübernahme Funkanlage

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
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    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.12.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Die ZL-Bezügerin ist seit Kindheit hörgeschädigt. Sie hat eine Funkanlage, welche bei eingehenden Telefonaten oder Klingeln an der Türe ein Licht blinken lässt. Sie hat diese Anlage im Jahr 2002 angeschafft und selber finanziert. Nun ist die Anlage schadhaft und gibt falsche Alarme

    Konkrete Frage

    Können Kosten für eine neue Funkanlage übernommen werden? Wieviel kann übernommen werden?

    Antwort

    Kosten für ausgewiesene Betriebs- und Unterhaltskosten für Hilfsmittel können nur übernommen werden, wenn auf diese ein Anspruch besteht im Rahmen der in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) bzw. der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA).
    Für Bezüger / -innen von Altersrenten, die bis zum Bezug der AHV Leistungen der IV erhielten, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.

    In der HVA wird dieses Hilfsmittel nicht aufgeführt. Gemäss § 16 Absatz 3 Bestimmung a ZLV besteht für AHV-Rentner / -innen lediglich ein Anspruch auf Vergütung durch die Ergänzungsleistungen im Umfang von 1/3 der Kostenbeteiligung durch die AHV.

    Gemäss HVI, Anhang (Hilfsmittelliste) Ziff. 14.04 vergütet die Invalidenversicherung einen Höchstbetrag von Fr. 1'300 an Signalanlagen. Sollte die Versicherte eine IV-Rente bezogen haben, kann ein Gesuch an die AHV/IV gestellt werden.

    Eine weitere Möglichkeit wäre die Anfrage bei der Pro Infirmis/Senectute.

  • Rot Kreuz Notruf

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
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    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.07.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Kosten im Zusammenhang mit Rotkreuz-Notruf.

    Konkrete Frage

    - Können die Kosten für die Einrichtung/Aufschaltung sowie monatliche Anschlusskosten über Krankheits- und Behinderungskosten bezahlt werden?
    Wenn ja, wie hoch ist der Anteil, der von der Rentnerin selbst bezahlt werden muss?

    Falls ein Arztzeugnis vorhanden ist, dass die Rentnerin aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen ist = bezahlen, evt. unter
    Berücksichtigung, dass ein Eigenanteil von der Rentnerin selbst zu bezahlen ist

    Antwort

    Gemäss der ab 01.05.2013 gültigen Weisung des Kantonalen Sozialamtes werden Hilfsmittel unter 2.4.9 abschliessend aufgezählt.
    2.4.9 Hilfsmittel (§ 16 / 17 ZLV)
    2.4.9.1 Hilfsmittel
    Als Hilfsmittel gemäss § 16 Abs. 3 lit. b ZLV gelten die Folgenden:
    - kostspielige orthopädische Änderungen / Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen;
    - automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein zu Hause lebender Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist;
    - Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist;
    - Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt;
    - Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen;
    - Aufzugständer (Bettgalgen) bei zu Hause lebenden Personen;
    - Inkontinenzschutzmittel (Urininkontinenz) bei mittlerer, schwerer oder totaler Inkontinenz.

    Der von Ihnen erwähnte Rotkreuznotrufknopf kann ab dem 01.05.2013 nicht mehr über die Krankheits- und Behinderungskosten abgerechnet werden. Es sind leider noch alte Anmeldeformulare des Schw. Roten Kreuzes im Umlauf welche einen Hinweis auf Kostenübernahme durch die EL machen, wir haben diese Problematik bereits an die Verantwortlichen beim Roten Kreuz weitergeleitet. Wir empfehlen Leistungsbezügern, die über geringe oder keine finanziellen Mittel verfügen, sich bei der Pro Senectute für einen Antrag auf Kostenübernahme zu melden.

  • Orthopädische Schuheinlagen 2

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.02.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Betreffend Orthopädische Massschuhe oder Serienschuhe. Ich habe bisher den Selbstbehalt bei IV-Bezüger bezahlt.(IV-Verfügung ist vorhanden).Jetzt habe ich ein Schreiben der AZL Zürich, da steht: IV-RentnerInnen haben keinen Anspruch auf Vergütung, weder für Anschaffungskosten noch Selbstbehalt von Fr. 70.-- bzw. Fr. 120.00. Bisher habe ich dies immer bezahlt

    Konkrete Frage

    Stimmt dies, können wir die Selbstbehalte nicht mehr übernehmen?
    Für Ihre Beantwortung meiner Frage besten Dank.

    Antwort

    In der HVI - Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV steht in 4 Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen u.a.:

    4.03 Orthopädische Spezialschuhe

    Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

    Dieser Selbstbehalt z.L. der versicherten Person können nicht über die EL getragen werden.

  • Hörgerät

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.02.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Eine AHV-Rentnerin kauft sich zwei Hörapparate. Die AHV verfügt einen Kostenbeitrag von Fr. 630.--. Die Krankenkasse zahlt Fr. 1000 an diese Hörapparate. Die Gesamtrechnung beläuft sich auf 4'600.--

    Konkrete Frage

    Was kann über die ZL noch vergütet werden?

    Antwort

    Vergütung EL: 1/3 der Kostenbeteiligung der Ausgleichskasse der AHV.
    Ab 1.7.2011 vergütet AHV - siehe Ausführungen oben - nur noch eine Pauschale von Fr. 630. Vergütung durch die EL, 1/3 der Ausgleichskasse der Kostenbeteiligung (IV-RentnerInnen keine Vergütung)

  • Orthopädische Schuheinlagen 1

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.12.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Der Klient hat zwei Rechnungen für orthopädische Einlagen und Schuhe eingereicht

    Konkrete Frage

    Die Rechnungen beinhalten jeweils ein Paar Sandalen und ein Paar Trekking Schuhe sowie zwei Paar Einlagen (beides in einem Jahr). Dürfen wir diese Schuhe und die Einlagen übernehmen?

    Ich hätte nur ein Paar Einlagen und die Korrektur übernommen und keine der beiden Schuhe. Meine Recherchen im Internet haben ergeben, dass es sich dabei lediglich um Gesundheitsschuhe handelt.

    Antwort

    Ich ersuche Sie höflich, abzuklären, ob die IV zumindest einen Teil der beiden Rechnungen übernimmt. Ich verweise Sie diesbezüglich auf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung.

    Bereits an dieser Stelle kann ich Sie sodann orientieren, dass in der EL-Berechnung keine weitergehenden Kosten, als den Kostenbeitrag der IV übernommen werden kann. Sollte sich die IV nicht an den Kosten beteiligen, könnten diese auch in der EL-Berechnung nicht als Ausgabe berücksichtigt werden.

  • Hörgerät

    Eckdaten

    Frage vom

    10.11.2013

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentner
    Neuroth Hörgeräte für beide Ohren. Kosten: Fr. 4'600.00
    Anteil SVA 3'623.00
    Anteil Krankenkasse Fr. 300.00 verbleiben Restkosten von Fr. 676.60

    Konkrete Frage

    gilt hier auch 1/3 über Krankenkosten also 1/3 der restlichen Fr. 676.60 oder 1/3 von Fr. 1'650.00* für binaurale Versorgung d.h. Fr. 550.00 ?
    (*Info-bsv-pauschalsystem)

    Ich verstehe dass wir über die Krankenkosten 1/3 der verbleibenden Restkosten übernehmen können. Also 1/3 von Fr. 676.60. Verstehe ich das richtig ?

    Antwort

    Die Vergütung von 1 Drittel des von der SVA geleisteten Betrages an ein Hörgerät gilt nur bei AHV-Bezügern. Bei IV-Bezügern werden keine Kosten von den ZL übernommen. Die IV-Rentner/innen erhalten von der IV (ab 1.7.2011) einen Pauschalbeitrag direkt ausbezahlt. Damit können Sie dann ein Hörgerät nach eigener Wahl anschaffen.

  • Elektrorollstuhl

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Konkrete Frage

    Ich habe eine Bezügerin die von Oktober 2005 - Juni 2009 eine ausserordentliche EL bekommen hat, weil sie infolge fehlender eigener Beitragszeit keine IV-Rente erhält. Seit Juli 2009 (Ablauf 10-jährige Karenzfrist) erhält sie nun die ordentliche EL. Seit diesem Zeitpunkt richten wir ihr auch Krankenkosten aus.

    Eckdaten:
    Einnahmen: Hilflosenentschädigung
    Vermögen: Per 31.12.11 Fr. 6000.00

    IV-Grad 100% ab 18.09.1986 gem. Beschluss vom 05.05.2010.

    Zur selbstständigen Fortbewegung im Innen- und Aussenbereich ist Bezügerin auf einen Elektrorollstuhl angewiesen.

    Die Vertreterin der EL-Bezügerin hat einen Antrag um Kostenübernahme Total Fr. 26'749.50 des Elektrorollstuhles und einer Rückenschale gestellt.

    Die IV hat mit Vorbescheid vom 16.08.2012 die Kostenübernahme mit folgender Begründung abgelehnt: Als Eintritt der Invalidität gilt der Zeitpunkt, in dem die beantragte Leistung objektiv erstmals angezeigt war. Versicherte war bereits vor Ihrer Einreise in die Schweiz auf dieses Hilfsmittel angewiesen. Somit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

    Können wir uns an den Kosten beteiligen?

    Antwort

    Die von den Kantonen zu vergütenden Krankheitskosten sind in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgelistet. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Art. 14 Abs. 1 ELG ist, wie die entsprechende Liste in Art. 3d Abs. 1 aELG abschliessend. Die Delegationsnorm von Art. 14 Abs. 2 ELG sieht vor, dass der Kanton die Kosten nach Abs. 1 vergütet werden können, zu bezeichnen hat. Zusätzlich vom Kanton genannte Kosten, können nicht übernommen werden (vgl. BGE 129 V 379 betr. aELG bzw. Komm. Müller Rz. 617 zu Art. 3d).

    Aus diesem Grund gibt es für einen Elektrorollstuhl keinen Anspruch auf Vergütung.

  • Entschädigung für die Führung einer Beistandschaft

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.05.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Konkrete Frage

    Ein EL-Bezüger ist Beistand und hat im 2012 eine Entschädigung von Fr. 3'300 für bekommen. Muss dieser Betrag als Einkommen eingerechnet werden?

    Antwort

    Bei dieser Entschädigung handelt sich um ein steuerpflichtiges Einkommen. Deshalb muss es auch bei den Zusatzleistungen wie ein Erwerbseinkommen (privilegiert) angerechnet werden.