Ehepaarberechnung

  • AHV-Rentnerin (Wohnung) Unterhaltsleistungen

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Wir haben festgestellt, dass es vermehrt Ehepaare gibt welche getrennt leben ohne eine richterlich genehmigte Trennungsvereinbarung oder Scheidungsurteil zu haben (ELV 1 Abs. 4 lit. a-d).

    Konkrete Frage

    Wann endet die gegenseitige Unterstützungspflicht in solchen Fällen resp. wie sind diese zu handhaben (auch wenn der andere Ehegatte in einer anderen Gemeinde/Kanton lebt)?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Bis zum vorliegen einer richterlich genehmigten Trennungsvereinbarung oder Scheidungsurteil sind die Einkünfte sowie Vermögenswerte von beiden je hälftig in der Berechnung des jeweiligen zu berücksichtigen.

    Antwort

    Wie von Ihnen richtig erwähnt, regelt Art. 1 Abs. 4 ELV in welchen Fällen ein Ehepaar als getrennt lebend gilt. Dies ist in den Fällen ohne gerichtliche Trennung oder hängige Scheidungs- oder Trennungsklage dann der Fall, wenn die tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird. Im Falle einer solchen Trennung im Sinne von Art. 1 Abs. 4 ELV (also u.a. auch, wenn die Ehepaare länger als ein Jahr tatsächlich getrennt sind) kann die Berechnung des Ehepaars nicht mehr gemeinsam erfolgen. Dies ergibt sich aus Rz 3141.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) gemäss welcher bei Trennung der Ehe, wenn beide Ehegatten je einen eigenen EL-Anspruch begründen, die massgebenden Einnahmen und Ausgaben gesondert berechnet werden. Dies ändert natürlich nichts daran, dass allfälliges gemeinsames Vermögen tatsächlich je hälftig anzurechnen ist. Zu berücksichtigen ist zudem insbesondere, dass Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben (Art. 1 Abs. 2 ELV). Bezahlt der eine der getrennten Ehegatten dem anderen getrennten Ehegatten Unterhaltsleistungen, so sind diese anzurechnen (Rz 3491.01 der WEL). Was die gegenseitige eherechtliche Unterstützungspflicht betrifft, so ist in Kapitel 3.4.9.2 der WEL in Rz 3492.01-3492.03 geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Unterhaltsleistung für getrennte Ehegatten angerechnet werden kann, wenn eine solche nicht vereinbart oder vom Gericht festgesetzt worden ist und auch keine solchen Unterhaltsleistungen bezahlt werden. Grundregel ist, dass solche Unterhaltsleistungen anzurechnen sind, wenn die Ehe länger als 10 Jahre gedauert hat oder Kinder aus ihr hervorgegangen sind und die Unterhaltsleistung vom getrennten Ehepartner erbracht werden kann, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum in jedem Fall gewahrt werden muss. Zudem dürfen bis zur gerichtlichen Festsetzung keine Unterhaltsleistungen angerechnet werden, falls von den Ehegatten beim Gericht Eheschutzmassnahmen eingeleitet worden sind (Rz 3491.07 der WEL). Ob der getrennte Ehepartner in der gleichen Gemeinde, einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Kanton lebt, ist für die Frage, ob Unterhaltsleistungen anzurechnen sind, irrelevant.

  • IV-RentnerIn, Trennung

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Ehepaar zusammen wohnhaft. Freiwillige Trennung per 01.11.2015. Ehemann Wegzug per 01.11.2015 bzw. Klinikaufenthalt, später Aussenwohngruppe. Seit Ende Mai 2016 wohnt der Ehemann wieder bei der getrennten Ehefrau. Scheidung am 20.07.2016. Immer noch zusammen wohnhaft. Ex-Mann wird voraussichtlich per 01.10.2016 wegziehen

    Konkrete Frage

    Wann erfolgt eine Berechnung als Ehepaar, wann als Alleinstehende?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: 01.11.2015 Berechnung als Alleinstehende (Zuzug eines Freundes in die Wohnung war geplant. Er übernahm bereits 1/2 Miete). 01.06.2016 Berechnung als Ehepaar, da zusammen wohnhaft (bei freiwilliger Trennung). 01.08.2016 Berechnung als Alleinstehende im Mehrpersonenhaushalt (bei Scheidung)

    Antwort

    In Rz 3141.01 der WEL ist festgehalten, in welchen Fällen Ehepaare getrennt zu berechnen sind. Es ist also zu prüfen, ob vor dem 1. November 2015 eine gerichtliche Trennung (Eheschutzverfahren) stattfand oder bereits eine Scheidungsklage anhängig war. Falls dies nicht der Fall war, so käme noch in Frage, dass glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird. In Ihrem Fall ist zu beachten, dass der Grund für die Trennung sowie eine voraussichtlich längere Trennung im November 2015 nicht im Klinikeintritt des Ehemannes liegen darf, da ein solcher Klinikaufenthalt nach Rz 3141.02 nicht als Trennung gilt. Der Zuzug eines Freundes, welcher einen Anteil des Mietzinses übernimmt, kann zwar Indiz für eine tatsächliche längere Trennung sein. Es ist jedoch auch möglich, dass lediglich von einem längeren notwendigen Klinikaufenthalt ausgegangen wurde, was eben wie erwähnt keine Trennung darstellen würde. War von Anfang an geplant, dass der Ehemann nach dem Wohnen in der Klinik und der Aussenwohngruppe in die eheliche Wohnung zurückkehrt, so ist meines Erachtens nicht von einer glaubhaft gemachten längere Zeit dauernden tatsächlichen Trennung auszugehen. Wird das Ehepaar in der Zeit vom November 2015 bis Mai 2016 als getrennt angeschaut, so haben nur dann beide einen EL-Anspruch, falls beide eine IV-Rente (bzw. eine andere zum EL-Bezug berechtigende Grundleistung) haben (vgl. Rz 3141.03 der WEL). Wird davon ausgegangen, dass keine Trennung stattfand, so hat bei Klinikaufenthalt des einen Ehepartners eine gesonderte Berechnung nach Rz 3142.01 ff. der WEL stattzufinden. Es ist richtig, dass das Ehepaar ab Juni 2016, da es zusammen lebt, wieder zusammen zu berechnen ist (Rz 3132.01 der WEL). Ab Scheidung ist das Ehepaar (auch falls es weiterhin zusammenlebt) als Alleinstehende und getrennt zu berechnen. Ich gehe davon aus, dass beide Versicherten über eine IV-Rente (oder andere zum EL-Bezug berechtigende Grundleistung) verfügen - andernfalls hätte ab Scheidungszeitpunkt nur die Person mit IV-Rente einen EL-Anspruch.

  • Scheidung - zusammenwohnen

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Ehepaar zusammen wohnhaft
    Freiwillige Trennung per 01.11.2015
    Ehemann Wegzug per 01.11.2015 bzw. Klinikaufenhalt, später Aussenwohngruppe
    Seit Ende Mai 2016 wohnt der Ehemann wieder bei der getrennten Ehefrau
    Scheidung am 20.07.2016
    Immer noch zusammen wohnhaft
    Ex-Mann wird voraussichtlich per 01.10.2016 wegziehen

    Konkrete Frage

    Wann erfolgt eine Berechnung als Ehepaar, wann als Alleinstehende?

    01.11.2015 Berechnung als Alleinstehende (Zuzug eines Freundes in die Wohnung war geplant. Er übernahm bereits 1/2 Miete)
    01.06.2016 Berechnung als Ehepaar, da zusammen wohnhaft (bei freiwilliger Trennung)
    01.08.2016 Berechnung als Alleinstehende im Mehrpersonenhaushalt(bei Scheidung)

    Antwort

    In Rz 3141.01 der WEL ist festgehalten, in welchen Fällen Ehepaare getrennt zu berechnen sind. Es ist also zu prüfen, ob vor dem 1. November 2015 eine gerichtliche Trennung (Eheschutzverfahren) stattfand oder bereits eine Scheidungsklage anhängig war. Falls dies nicht der Fall war, so käme noch in Frage, dass glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
    In Ihrem Fall ist zu beachten, dass der Grund für die Trennung sowie eine voraussichtlich längere Trennung im November 2015 nicht im Klinikeintritt des Ehemannes liegen darf, da ein solcher Klinikaufenthalt nach Rz 3141.02 nicht als Trennung gilt. Der Zuzug eines Freundes, welcher einen Anteil des Mietzinses übernimmt, kann zwar Indiz für eine tatsächliche längere Trennung sein. Es ist jedoch auch möglich, dass lediglich von einem längeren notwendigen Klinikaufenthalt ausgegangen wurde, was eben wie erwähnt keine Trennung darstellen würde. War von Anfang an geplant, dass der Ehemann nach dem Wohnen in der Klinik und der Aussenwohngruppe in die eheliche Wohnung zurückkehrt, so ist meines Erachtens nicht von einer glaubhaft gemachten längere Zeit dauernden tatsächlichen Trennung auszugehen.

    Wird das Ehepaar in der Zeit vom November 2015 bis Mai 2016 als getrennt angeschaut, so haben nur dann beide einen EL-Anspruch, falls beide eine IV-Rente (bzw. eine andere zum EL-Bezug berechtigende Grundleistung) haben (vgl. Rz 3141.03 der WEL).
    Wird davon ausgegangen, dass keine Trennung stattfand, so hat bei Klinikaufenthalt des einen Ehepartners eine gesonderte Berechnung nach Rz 3142.01 ff. der WEL stattzufinden.

    Es ist richtig, dass das Ehepaar ab Juni 2016, da es zusammen lebt, wieder zusammen zu berechnen ist (Rz 3132.01 der WEL).

    Ab Scheidung ist das Ehepaar (auch falls es weiterhin zusammenlebt) als Alleinstehende und getrennt zu berechnen. Ich gehe davon aus, dass beide Versicherten über eine IV-Rente (oder andere zum EL-Bezug berechtigende Grundleistung) verfügen - andernfalls hätte ab Scheidungszeitpunkt nur die Person mit IV-Rente einen EL-Anspruch.

  • Ehefrau im Asylverfahren

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.06.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Altersrentner Status Flüchtling mit Bewilligung B erhält Zusatzleistungen. Seine Ehefrau wohnte bis vor kurzem noch in Sri Lanka. Im Rahmen des Familiennachzuges konnte seine Frau am 2.2.2016 in die Schweiz einreisen. Das Kantonale Sozialamt Abteilung Asylkoordination/Platzierung hat die Frau dann in B. angemeldet. Ein Asylantrag ist gestellt worden. Da die Frau bereits alt und krank ist, wurde ihr offensichtlich erlaubt, anstelle im Asylheim in B. direkt beim Ehemann und den Söhnen einzuziehen.

    Konkrete Frage

    Obwohl der Frau noch kein Asyl gewährt wurde, sie also noch keinen Ausweis besitzt, wohnt sie ja nun bei der Familie. Wie ist die Berechnung zu machen. Als Ehepaar rechnen? oder nur eine Person mehr im Haushalt, solange bis Asyl bewilligt ist?

    Antwort

    Bei der Berechnung eines EL-Anspruchs ist der Ehegatte ja grundsätzlich miteinzubeziehen und eine separate Berechnung ist nur vorzunehmen, wenn dies in der WEL als Ausnahme so vorgesehen ist (Rz 3131.01 und Rz 3131.02 der WEL). Bei Ehepaaren, die nicht getrennt leben, ist eine gemeinsame Berechnung vorzunehmen (Rz 3132.01 der WEL). Vorliegend lebt das Ehepaar ja gemeinsam in derselben Wohnung und ich sehe vorliegend keinen Grund dafür, von der Regel einer gemeinsamen Berechnung abzuweichen. Anders wäre es allenfalls bei einem illegalen Aufenthalt der Ehefrau, doch um einen solchen geht es bei einem Familiennachzug und einem laufenden Asylverfahren ja offensichtlich nicht.

  • getrennt und doch zuammen wohnen

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.04.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Ehepaar seit Frühjahr 2010 geschieden. Niemals räumlich getrennt. Berechnung Alleinstehend oder Ehepaar?

    Konkrete Frage

    Ein AHV-Bezüger hat mit Rentenbeginn Antrag auf Zusatzleistungen gestellt. Er ist seit Mai 2010 geschieden. Das Ex-Ehepaar ist seit der Scheidung drei Mal umgezogen hat aber niemals getrennt gelebt. Bezüger gibt mündlich an, aufgrund von Betreibungen und Geschäftskonkurs keine eigene Wohnung zu finden. Gemäss Scheidungsurteil wäre er ebenfalls zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Abänderung des Scheidungsurteiles wurde nicht beantragt, Bezüger zahlt die Alimente nicht. Kann aufgrund des Zusammenlebens eine Ehepaarberechnung vorgenommen werden?

    Gemäss Auskunft SVA (Rechtsdienst) würde mit Eintritt ins Rentenalter der Ex-Ehefrau die Plafonierung der Rente geprüft werden. Dies aufgrund der Randziffer 5511 Wegleitung über die Renten (RWL). Leben Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren. Aus ob genannten Gründen würde ich daher, trotz Scheidungsurteil, eine Ehepaar-Berechnung vornehmen.

    Antwort

    Bei gerichtlich getrennt lebenden Ehegatten, die zusammenleben, werden die Einnahmen und Ausgaben beider Ehegatten zusammengezählt (Rz 3132.01 WEL). Eine Zusammenrechnung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben würde sich bei Geschiedenen nur dann rechtfertigen, wenn ein offenkundiger Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB vorliegen würde. Ein Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Rechtsinstitut zu einem anderen Zweck benutzt wird als demjenigen, für den es geschaffen worden ist BGE 137 V 89 E.5.6. Ob dies in diesem Fall vorliegt, müsste vertieft geprüft werden und begründet werden können. Ob es ausreichend ist die RWL als Begründung heranzuziehen, die generell bei Geschiedenen, die im gleichen Haushalt leben angewendet wird, bezweifeln wir bzw. wir konnten diesbzgl. kein Gerichtsurteil finden, in dem dies bestätigt wird.

  • Berechnung bei zwei Wohnsitzen

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Eine verheiratete Frau mit drei Kindern wohnt bei uns und bezieht Sozialhilfe. Der Vater mit dem sie verheiratet ist (ca. 1 Jahr, aber Vater der Kinder) wohnt im Kanton Baselland und bezieht IV. Für die Kinder haben wir ZL beantragt, welche auch ausbezahlt wird.

    Konkrete Frage

    Hat die Ehefrau auch einen EL Anspruch, die Familie wohnt nur nicht zusammen, weil sie bisher keine Wohnung gefunden haben, es handelt sich nicht um eine klassische Trennung.

    Antwort

    In die Berechnung eingeschlossen sind der Ehegatte oder die Ehegattin, Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen und rentenberechtigte Waisen (Rz 3121.01). Die jährliche EL von Ehegatten und Personen mit Kindern sowie zusammenlebenden Waisen sind grundsätzlich gemeinsam zu berechnen (Rz 3131.01). Bei Ehepaaren, die nicht getrennt leben, werden die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben beider Ehegatten zusammengezählt und die Differenz davon gebildet.
    Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so ist die EL für das Kind gesondert zu berechnen, sofern der rentenberechtigte Elternteil Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
    Die nicht an der Rente beteiligte Ehefrau hat keinen eigenen Anspruch auf EL. Rz 3133.06 kann in diesem Fall nicht angewendet werden.

  • getrennte Berechnung?

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.08.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Ehepaar seit 14.10.2011 freiwillig getrennt.
    EM ist zu dem Zeitpunkt von Frankreich nach B gezogen, die EF lebte weiterhin in Frankreich.
    Nun ist sie von Frankreich nach A in ein Heim gezogen.

    Konkrete Frage

    Werden die Ehepaare je einzeln berechnet?

    Antwort

    Wenn das Ehepaar tatsächlich gemäss Rz. 3141.01 WEL getrennt lebt, werden die Zusatzleistungen für beide Ehegatten separat berechnet (Rz. 3141.03 WEL). Aufgrund Ihrer Schilderung ist davon auszugehen. In diesem Fall ist zu beachten, dass bei getrennt lebenden Ehegatten jeder seinen eigenen Wohnsitz begründet (Rz. 1230.01 WEL). Für die Ehefrau, welche von Frankreich direkt in ein Heim in A eingetreten ist, gilt demnach Rz. 1310.04 WEL. D.h. der Aufenthaltsort ist für die ZL zuständig.

  • Trennung der Ehegatten - Eheschutzmassnahmen

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.12.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Die Klientin hat sich betr. ZL erkundet. Ihr Mann hat seine Sachen gepackt und ist in das Haus das Ihnen gehört nach Thailand. Dort hat er mit einer neuen Frau ein neues Leben begonnen... Es bestand eine Gütertrennung und die Frau hat nun die Eheschutzmassnahmen eingereicht.

    Konkrete Frage

    Ich weiss, dass die Gütertrennung eigentlich grundsätzlich keinen Einfluss hat, da das Haus ja beiden gehört. Sie sagt nun dass sie überhaupt keine Unterlagen hat über das Haus und auch nichts über das Vermögen des Mannes. Die Einwohnerkontrolle kann den Mann auch noch nicht abmelden, da er noch nicht 3 Monate verschwunden ist. Wie ist nun das weitere Vorgehen?

    Antwort

    In diesem speziellen Fall würde ich der Rentnerin sofort den Beizug eines Anwaltes/einer Anwältin empfehlen. Dieser soll unentgeltlichen Rechtsbeistand bei Gericht beantragen. Das Gericht soll das gemeinsame während der Ehe erwirtschaftete Vermögen festlegen und das Gericht soll den Unterhalt rückwirkend ab effektiver Trennung und für die Zukunft für diese Frau (ohne Anrechnung einer allfälligen EL) regeln.

    Bis dies geregelt ist, müsste Unterhalt, sofern notwendig, über die Sozialhilfe geleistet werden, da sich die finanziellen Verhältnisse für eine EL-Berechnung zur Zeit nicht feststellen lassen.

  • Getrennte Berechnung

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.05.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Bezüger ist verheiratet und zu dritt in der Wohnung mit Ehefrau und Tochter lebend. Nun wird er aus der Wohnung ausgewiesen und geht ins Männerhaus.

    Konkrete Frage

    Kann das 2-er Zimmer im Männerhaus übernommen werden? Muss eine gesonderte Berechnung für Ehefrau und Ehemann gemacht werden?

    Antwort

    Wenn Ehepaare faktisch getrennt leben und dies für längere Zeit so bleiben wird (siehe Art. 1 ELV), sind getrennte Berechnungen vorzunehmen. Die Berechnung Ehegattin ohne Rente und Kind mit Kinderrente ist auf Grund der Schlussbestimmungen vom 28.09.2007 im ELV möglich. Wenn Kinderrente wegfällt, so erlischt auch der ZL-Anspruch der Ehefrau.

    Sofern das Männerhaus eine kantonale Bewilligung hat, kann eine Heimberechnung gemacht werden.

  • Bevorstehende Trennung - EL-Berechnung wie?

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Noch verheiratete Invalide möchte Ergänzungsleistungen beantragen. Sie will sich aber von Ihrem Ehemann trennen.

    Konkrete Frage

    Genügt ein gerichtliches Trennungsurteil für eine Einzelberechnung (d.h. keine Ehepaarberechnung) oder muss man ein Scheidungsurteil vorweisen damit der Ehemann nicht mehr in die Berechnung kommt?

    Antwort

    Es genügt eigentlich schon, wenn ein Ehegatte auszieht und eine eigene Wohnung mietet. (siehe Art. 1 Abs. 4 lit. d ELV). Es braucht nicht einmal eine gerichtliche Trennung, jedoch müssen die Unterhaltsbeiträge gerichtlich geregelt werden. Hierzu muss Randziffer 3491.06 WEL beachtet werden.