Ausgaben

Allgemeiner Lebensbedarf

Der allgemeine Lebensbedarf gehört bei allen zu Hause lebenden Personen zu den Ausgaben. Das ist der Betrag, der einer zu Hause lebenden Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, für die Lebenshaltungskosten monatlich zur Verfügung steht.

In diesem Lebensbedarf einberechnet sind (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Nahrungsmittel
  • Getränke, Tabakwaren
  • Bekleidung und Schuhe
  • Strom, Gas
  • Einrichtungsgegenstände (Möbel, Geschirr, Bettzeug)
  • Laufende Haushaltführung (Wasch-/Reinigungsmittel)
  • Nicht kassenpflichtige Heilmittel, Sanitätsmaterial, Dienstleistungen
  • Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Telefontaxen, Posttaxen
  • Waren und Dienstleistungen für Unterhaltung (z.B. Fernsehen, Kino, Zeitung, Bücher, Kursgelder)
  • Körperpflege (Toilettenartikel, Coiffeur, Schönheitspflege)
  • Persönliche Ausstattung (Uhr, Tasche, Schmuck usw.)
  • Gastgewerbe und Pauschalreisen (auswärts konsumierte Mahlzeiten, Getränke, Hotelübernachtungen)
  • Steuern und Gebühren
  • Sachversicherungen
  • Vereinsbeiträge, Geldspenden, Verschiedenes, Reserve

Mietzins

Weiter kann der Bruttomietzins für die Wohnung, exklusive Garageplatz, Bastelraum oder ähnliches bei den Ausgaben berücksichtigt. Der Mietzinsabzug ist in der Höhe begrenzt.

Mietzinsabzug für Maximum pro Jahr
Alleinstehende 13 200
Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten Kindern 15 000

Weitere Ausgabenpositionen

Je nach den persönlichen Verhältnissen können noch weitere Ausgaben wie beispielsweise Alimentenzahlungen berücksichtigt. Die ZL-Durchführungsstelle ihrer Wohngemeinde erteilt ihnen gerne Auskunft.

Pauschale für die Krankenkassenprämie

Seit dem 1.1.2000 gehört die Krankenkassenprämie wieder zu den anerkannten Ausgaben. Allerdings wird nicht wie früher die effektive Prämie eingesetzt, sondern eine Pauschale, die vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt wird und dem Durchschnitt des betreffenden Kantons entspricht. Es wird unterschieden zwischen erwachsenen Personen über 25 Jahren, jungen Erwachsenen bzw. Personen in Ausbildung und Kindern. Ab dem 1.1.2004 ist der Kanton Zürich in 3 Prämienregionen unterteilt:

Region 1: Stadt Zürich

Region 2: Adliswil, Dietikon, Dietlikon, Dübendorf, Egg, Erlenbach, Fällanden, Greifensee, Herrliberg, Hombrechtikon, Horgen, Kilchberg, Kloten, Küsnacht, Männedorf, Maur, Meilen, Mönchaltorf, Oetwil am See, Opfikon, Regensdorf, Richterswil, Rümlang, Schlieren, Schwerzenbach, Stäfa, Thalwil, Uetikon am See, Urdorf, Uster, Volketswil, Wädenswil, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen, Winterthur, Zollikon, Zumikon

Region 3: übrige Gemeinden

Die Region 1 ist die Region mit den höchsten Krankenkassenprämien, weshalb die Pauschale entsprechend am höchsten ausfällt. Für die Region 2 gilt eine tiefere Pauschale und für die Region 3 nochmals eine tiefere.

Wichtig: Mit der Pauschale wird nur die Grundversicherung abgedeckt, ohne Zusatzversicherungen.

Kategorie Region 1 Region 2 Region 3
Erwachsene Person (> 25 Jahre) 6 204 5 592 5 208
Junge Erwachsene bzw. Person in Ausbildung (18-25 Jahre) 4 884 4 344 4 020
Kinder (< 18 Jahre) 1 524 1 356 1 260

Ausgaben (Heimbewohnende)

Heimtaxe

Die Heimtaxe bildet den Hauptausgabenposten von Heimbewohnenden. Es können grundsätzlich nur der Pensionspreis und die Pflegekosten berücksichtigt werden. Bis Ende 2010 wurden die Leistungen der Krankenkasse an die Pflegekosten zu den Einnahmen angerechnet.
Ab 1. Januar 2011 wurde das sogenannte Netto-System eingeführt. Die KVG-Pflegeleistungen werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet, eine Anrechnung auf der Einnahmenseite entfällt somit.

Betrag für persönliche Auslagen

Der Betrag für persönliche Auslagen wird unabhängig vom Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und unabhängig von der Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Zahnbehandlungskosten gewährt. Er ist in § 11 Abs. 2 ZLG normiert und beträgt höchstens ein Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende.

Es sind dies somit neu höchstens 540 Franken pro Monat bzw. 6480 Franken pro Jahr. Bei offensichtlich vermindertem Verwendungsbedarf kann der Betrag gemäss § 2 ZLV höchstens bis auf einen Drittel des Höchstbetrages gesenkt werden.