Hilfe Pflege und Betreuung

  • IV-RentnerIn (Wohnung) - Anreisepauschale bei Haushaltshilfe

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Anreisepauschale

    Konkrete Frage

    Werden bei Haushaltshilfen auch Anreisepauschalen vergütet? Wenn ja, wie viel?

    Antwort

    Hilfe im Haushalt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 11 ZLV als Krankheitskosten übernommen werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Hilfe durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht wird (§ 11 Abs. 2 und 3 zu beachten, Grenze der Krankheitskosten gemäss § 9 Abs. 2 ZLG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3-5 ELG) oder durch eine Person, welche weder im gleichen Haushalt lebt, noch von einer anerkannten Spitexorganisation eingesetzt wird (§ 11 Abs. 4 ZLV - Grenze von Fr. 4'800.--). Was die Leistungen von Spitexdiensten betrifft, so kann eine Wegpauschale nur vergütet werden, wenn von der Spitex zu den betreffenden Zeitpunkten nur hauswirtschaftliche und keine pflegerischen Leistungen erbracht werden. Sollte es sich um private Spitexdienste handeln, so wäre zudem zu prüfen, ob die Kosten inkl. einer Wegpauschale den Kosten für die Leistungserbringung durch öffentliche oder gemeinnützige Träger entsprechen (§ 11 Abs. 2 ZLV). Sollte dies nicht der Fall sein, können nur die Kosten erstattet werden, welche bei Beauftragung des öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers entsprechen würden. Anzumerken ist, dass viele Spitexdienste keine separaten Wegkosten mehr ausweisen, sondern diese Kosten in ihre Tarife integriert haben. Handelt es sich um Privatpersonen, die hauswirtschaftliche Leistungen erbringen, so ist der jährliche Maximalbetrag von Fr. 4'800.-- zu beachten. Was Wegpauschalen (die ebenfalls in den Fr. 4'800.-- enthalten sein müssten) betrifft, so wäre zudem zu prüfen, ob diese in einem wirtschaftlichen und zweckmässigen Verhältnis zur hauswirtschaftlichen Leistung stehen - so wäre es z.B. sicher nicht zweckmässig, wenn die Kosten für die Anreise höher ausfielen als diejenigen für die hauswirtschaftliche Leistung.

  • IV-RentnerIn (Wohnung) - Kosten für lebenspraktische Begleitung

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Der Verein T.B. bietet neben einem Freizeittreff für psychisch beeinträchtigte Erwachsene auch Wohnbegleitung über die Hilflosenentschädidung (lebenspraktische Begleitung) an. Zu der HE stellt der Verein T.B. an die zuständigen Ämter für ZL ergänzend 8x Fr.25.-/Std. oder gesamt Fr. 200.-/Monat für die lebenspraktische Begleitung zu Hause in Rechnung.

    Konkrete Frage

    Ein Amt für ZL fragte den Verein T.B. an, ob zwischen uns und dem Kant. Sozialamt eine entsprechende Vereinbarung besteht, wo diese konkreten Kosten ausgewiesen sind. Eine Vereinbarung haben wir nicht. Können Sie uns bitte bestätigen, welchen konkreten Betrag der Kanton für Krankheits- und Behinderungskosten (Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause) festgelegt hat? Bitte um schriftlichen Hinweis oder Vereinbarung, wo der Kanton den konkreten Betrag für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (max. 8x Fr. 25.- = Fr. 200.--/Monat) für lebenspraktische Begleitung (wird von Fachpersonen ausgeführt) festgelegt hat.

    Antwort

    Der Kanton hat keinen konkreten Betrag in der monatlichen Höhe von Fr. 200.-- für Hilfe, Pflege und Betreuung festgelegt. Im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung können bestimmte Krankheits- und Behinderungskosten berücksichtigt werden. Aus § 11 Abs. 4 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ergibt sich, dass für Pflege, Hilfe und Betreuung für zu Hause lebende Personen, welche durch Personen erbracht werden, welche weder im gleichen Haushalt leben, noch von einer anerkannten Spitexorganisation eingesetzt sind, höchstens Fr. 25.-- pro Stunde und Fr. 4'800.-- pro Jahr vergütet werden können. Für die von Ihnen angesprochenen Leistungen können daher maximal Fr. 400.-- im Monat bei Stundenansätzen von max. Fr. 25.-- vergütet werden, was 16 Stunden im Monat entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur aufgrund von Alter/Invalidität/Unfall/Krankheit nötige Leistungen im Bereich Hilfe/Pflege/Betreuung vergütet werden können - genügen also bei einer Person 8 Stunden Leistungen im Monat, können nicht einfach 16 verrechnet werden. Anzumerken ist, dass die Durchführungsstellen neben der Rechnungsstellung praxisgemäss oft einen Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und der versicherten Person verlangen, aus welcher sich ergibt, welche Leistungen in Sachen Hilfe/Pflege/Betreuung in welchem Zeitumfang zu welchem Preis erbracht werden.

  • Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Heim

    Frage vom

    10.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentnerin bis Juni 2015 in der A. in B. wohnhaft. Nach dem Austritt ist sie in eine Wohnung gezogen. Die A. in Z. hat sie im August und September 2015 nachbetreut und dafür eine Pauschale von CHF 450.00 verrechnet.

    Konkrete Frage

    Können diese Kosten als Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause über die Krankheitskosten vergütet werden? Wenn ja wie hoch? CHF 25.00 pro Stunde?

    Antwort

    Wenn man die in Frage stehenden Kosten als Kosten für Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause vergütet, so kommt (da es sich beim Anbieter nicht um eine Spitex-Organisation handelt) § 11 Abs. 4 ZLV zum Tragen.

    Es können somit für solche Leistungen höchstens Fr. 25.-- pro Stunde und nicht mehr als Fr. 4'800.-- pro Jahr vergütet werden (dies im Rahmen der gesamtmöglich vergütbaren Krankenkosten im Umfang von Fr. 25'000.-- für alleinstehende Versicherte). Ob die konkreten Leistungen (telefonische Betreuung) aufgrund von Alter/Invalidität/Unfall/Krankheit notwendig gewesen sind, haben Sie abzuklären sowie zu beurteilen - ich kann mich dazu ohne Aktenkenntnis nicht äussern.

  • Heimkosten als Krankheitskosten abrechnen

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Heim

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    AHV-Rentner lebt in Mietwohnung. Kam am 5. April 2016 aus gesundheitlichen Gründen ins Heim (K. in F.) und verstarb am 25. April 2016. Mit Verfügung vom 3. Mai wurden die Zahlungen mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eingestellt. In der Zwischenzeit haben wir von den Angehörigen noch die Krankenkassenabrechnungen zur Vergütung erhalten sowie die Heimrechnung.

    Konkrete Frage

    Da wir bis zum Ableben eine zu Hause Berechnung führten, dürfen wir nun die Kosten der Heimrechnung (Hotellerie-, Pflege- und Betreuungskosten, Anteil Bewohner) für diese 21 Tage vom April über Krankheits- und Behinderungskosten vergüten?

    Antwort

    Das K. in F. befindet sich auf der Pflegeheimliste. Da eine Wohnberechnung durchgeführt wurde, ist es meines Erachtens richtig, diese Kosten über Krankheitskosten abzurechnen. Dabei sind die möglichen Maximalbeträge für Krankheitskosten zu berücksichtigen, wobei der jährliche Höchstbetrag auch bei unterjährigem EL-Anspruch die Grenze bildet (vgl. Ziffer 2.4.1.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013). Es dürfen dabei pro Tag höchstens Kosten von Fr. 255.-- berücksichtigt werden. Zudem sind davon pro Tag, da eine Wohnberechnung durchgeführt wurde, Fr. 21.50 für die Verpflegung in Abzug zu bringen.

    Die Vergütung der fraglichen Kosten wurde gemäss Sachverhalt innert Frist geltend gemacht und diese sind, soweit mir ersichtlich ist, in einem Zeitraum entstanden, in welchem der Versicherte die Voraussetzung zum Ergänzungsleistungsbezug erfüllte - der EL-Anspruch erlosch ja gemäss Rz 2121.03 der WEL per Ende April 2016 (es handelt sich insbesondere nicht um Kosten, welche das Heim für die Zeit nach dem Tod im Mai 2016 erbrachte Leistungen verrechnet und welche somit nicht mehr übernommen werden könnten).

  • Anreisekosten bei Haushalthilfen

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Heim

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Anreisepauschale

    Konkrete Frage

    Werden bei Haushaltshilfen auch Anreisepauschalen vergütet? Wenn ja, wie viel?

    Antwort

    Hilfe im Haushalt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 11 ZLV als Krankheitskosten übernommen werden.
    Dabei ist zu unterscheiden, ob die Hilfe durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht wird (§ 11 Abs. 2 und 3 zu beachten, Grenze der Krankheitskosten gemäss § 9 Abs. 2 ZLG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3-5 ELG) oder durch eine Person, welche weder im gleichen Haushalt lebt, noch von einer anerkannten Spitexorganisation eingesetzt wird (§ 11 Abs. 4 ZLV - Grenze von Fr. 4'800.--).

    Was die Leistungen von Spitexdiensten betrifft, so kann eine Wegpauschale nur vergütet werden, wenn von der Spitex zu den betreffenden Zeitpunkten nur hauswirtschaftliche und keine pflegerischen Leistungen erbracht werden. Sollte es sich um private Spitexdienste handeln, so wäre zudem zu prüfen, ob die Kosten inkl. einer Wegpauschale den Kosten für die Leistungserbringung durch öffentliche oder gemeinnützige Träger entsprechen (§ 11 Abs. 2 ZLV). Sollte dies nicht der Fall sein, können nur die Kosten erstattet werden, welche bei Beauftragung des öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers entsprechen würden. Anzumerken ist, dass viele Spitexdienste keine separaten Wegkosten mehr ausweisen, sondern diese Kosten in ihre Tarife integriert haben.

    Handelt es sich um Privatpersonen, die hauswirtschaftliche Leistungen erbringen, so ist der jährliche Maximalbetrag von Fr. 4'800.-- zu beachten. Was Wegpauschalen (die ebenfalls in den Fr. 4'800.-- enthalten sein müssten) betrifft, so wäre zudem zu prüfen, ob diese in einem wirtschaftlichen und zweckmässigen Verhältnis zur hauswirtschaftlichen Leistung stehen - so wäre es z.B. sicher nicht zweckmässig, wenn die Kosten für die Anreise höher ausfielen als diejenigen für die hauswirtschaftliche Leistung.

  • Private Haushalthilfe

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.06.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Der IV-Rentner legte uns ein Arztzeugnis vor, dass er aufgrund einer Hüftoperation für 6 Wochen auf eine Haushalthilfe angewiesen war. Für diese Hilfe hat er eine Privatperson angestellt. Er reicht uns eine Aufstellung der geleisteten Stunden der Haushalthilfe pro Tag ein. Teilweise wurden pro Tag bis zu 3 1/2-Stunden Haushalthilfe, maximal in der ersten Woche sogar 18 Stunden Haushalthilfe pro Woche abgerechnet.

    Konkrete Frage

    Gibt es eine maximale Stundenanzahl pro Tag bzw. pro Woche, die als Haushalthilfe abgerechnet werden können. Ist das überhaupt nachvollziehbar, dass zum Beispiel pro Tag 2 1/2 bis 3 1/2-Stunden Haushalthilfe nötig sind? Brauche ich eine detaillierte Aufstellung, was diese Privatperson genau während diesen Stunden gemacht hat?

    Antwort

    Was Haushaltsleistungen von Privatpersonen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, betrifft, so hält § 11 Abs. 4 ZLV fest, dass für solche Leistungen höchstens Fr. 25 pro Stunde, aber nicht mehr als Fr. 4'800.-- im Kalenderjahr vergütet werden können.
    Da es sich vorliegend um eine verhältnismässig kurze Zeitspanne von sechs Wochen handelt, gehe ich davon aus, dass die Fr. 4'800.-- auch bei verhältnismässig hohen Stundenzahlen nicht überschritten werden. Eine max. Stundenzahl pro Tag oder pro Woche ist hingegen gesetzlich keine festgelegt.

    Es kann eine Aufstellung darüber verlangt werden, welche Haushaltsaufgaben von der Haushaltshilfe erledigt worden sind. Falls darin allerdings Aufgaben wie Waschen/Einkaufen enthalten sind, erscheinen mir beispielsweise 2,5-3,5 Stunden an einem Tag als zumindest nicht unmöglich.

  • Kosten Psychiatrie-Spitex

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Zu Hause lebende IV-Bezügerin reichte uns Kosten für psychosoziale Betreuungen ein. Die Krankenkasse übernimmt keine Leistungen.

    Konkrete Frage

    In einer früheren Frage vom 11.2013 (publiziert vom ZL-Fachverband) habe ich gesehen, dass solche Leistungen nicht übernommen werden können. Im Art. 14 ELG heisst es Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause können übernommen werden. Würde man nach § 11 ZLV nicht Fr. 25/h vergüten können? Kosten der Privatspitex werden ja auch nicht vom KVG berücksichtigt, können aber mit 25/h vergütet werden? Die betreuende Stelle der Bezügerin will ein Schreiben, weshalb die Leistungen nicht übernommen werden können.

    Antwort

    a) Was genau und von wem wird in Rechnung gestellt?

    Die Psychiatriespitex Z stellt folgendes in Rechnung:
    Massnahmen der Untersuchung und Behandlung, Psychosoziale Betreuung (PBL), PBL Fahrten im Auftrag der Klientin, Patientinnenbeteiligung, Wegpauschale für PBL-Pauschale.

    Eine Verordnung für psychosoziale lebenspraktische Betreuung und Begleitung sowie ein ärztlicher Spitex-Auftrag liegen vor.

    b) Zur Beurteilung des Falles benötige ich die vorliegenden Belege (Rechnungen, Arztzeugnis usw.)

    c) Nachfolgend unsere Empfehlungen:

    Kassenpflichtige Pflegeleistungen, die durch öffentliche oder private (von der Krankenkasse anerkannte) Spitex Organisationen erbracht werden, sind von der Krankenkasse gedeckt. Vergütbar über ZL sind Franchise und Selbstbehalt.
    Ab 2011 werden zusätzlich Fr. 8/Tag (Patientenbeteiligung Pflege) in Rechnung gestellt. Diese Kosten können ebenfalls über ZL vergütet werden.

    Die psychosoziale Betreuung und Beratung der Psychiatriespitex Z kostet Fr. 120/h und wird im 10 min. Takt à Fr. 20 abgerechnet. Durch ZL können allerdings bis maximal die Kosten vergütet, welche denen der öffentlichen Leistungserbringern entsprechen (z.B. Spitex T Fr. 37/h bzw. Fr. 42).

    Abgeklärt werden muss noch, was die Positionen "km Fahrten im Auftrag es Klienten" beinhaltet. Über die Erstattung dieser Kosten kann daher noch keine Empfehlung abgegeben werden.

    Bei kassenpflichtigen Leistungen dürfen keine Wegpauschalen in Rechnung gestellt werden, bei der psychosozialen Betreuung durchaus. Werden allerdings die pflegerischen kassenpflichtigen Leistungen und die psychosoziale Betreuung zur gleichen Zeit von den gleichen Personen vorgenommen, dürfen keine Wegpauschale verrechnet werden und ZL kann dies auch nicht übernehmen. Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass bei den eingereichten Rechnungen teilweise die krankenkassenpflichtige Spitex direkt über die Krankenkasse abgerechnet wurde und teilweise nicht, sodass sie auf der Rechnung aufgeführt ist. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, ob in diesem Fall eventuell eine leichte HE beantragt werden kann.

  • Private Hauspflege

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Leistungen privater Hauspflege. Pflegekosten von jährlich CHF 10'000. Keine Spitex-Organisation. Es wurden seitens der Tochter keine Vorabklärungen ZL oder Kant. Sozialamt diesbezüglich unternommen.

    Konkrete Frage

    Wurden Sie in diesem Fall kontakiert? Gemäss ZLV Art. 13 Abs. 2 sollte das Kant. Sozialamt nicht beigezogen worden sein, werden keine Kosten vergütet. Ist dies korrekt?

    Wenn Kant. Sozialamt nicht beigezogen wurde, werden diesbezüglich keine Kosten vergütet.

    Antwort

    Grundsätzlich sind in Fällen privater Pflege und Betreuung nach § 13 ZLV, bei AHV-Rentnern ohne IV-Besitzstandswahrung mit einer mittleren oder schweren Hilflosenentschädigung, die Krankheits- und Behinderungskosten bei einer Einzelperson, die in einer Wohnung lebt, auf CHF 25'000.-- pro Jahr begrenzt, siehe dazu Art 14 ELG. Im vorliegenden Fall gilt es vor Beginn der Leistungsausrichtung und unter Berücksichtigung von § 9 ZLG folgendes zu prüfen resp. durch die Antragstellerin abzuklären und Ihnen vorzulegen:
    medizinische Indikation: Arztbericht, der einen Pflegebedarf zu Hause ausweist und bestätigt.
    Spitexabklärung: Die örtliche Spitex (oder Spitexorganisation, mit der die Gemeinde eine Leistungsvereinbarung hat) macht vor Ort eine sogenannte Bedarfsabklärung, die den Umfang der Pflege und Betreuung zu Hause festellt. Auf Grund dieser Bedarfsabklärung wird auch klar festgestellt, welche Leistungen über die Krankenkasse abgerechnet werden können und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit mit der KK abgerechnet werden müssen (Subsidiarität).
    Anstellung/Vertrag: Die Antragstellerin muss einen Vertrag für direkt angestelltes Personal vorlegen und die direkt angestellte Person bei den Sozialversicherungen (SVA) als Arbeitnehmerin anmelden und mit dieser abrechnen.

    Im Weiteren verweisen wir auf unsere Weisungen und Informationen, die Sie unserer Homepage entnehmen können.

  • Kosten für Haushalthilfe 2

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.09.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Bei den Spitex-Rechnungen sind Leistungen für Patientenbeteiligung für pflegerische Leistungen von Fr. 8.00 pro Tag (welcher von der EL übernommen werden kann) und Hauswirtschaftskosten von Fr. 35.00/Std respektive Fr. 39.00/Std. wenn nicht Mitglied.

    Konkrete Frage

    Was kann an die Hauswirtschaft der Spitex zurückerstattet werden? Sind das Fr. 25.00/Std.?

    Antwort

    Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist geregelt in:
    ELG Art. 14 , ELV Art. 19b, ZLG § 9, ZLV § 3-17 - für Hilfe und Betreuung zu Hause / Spitex § 11 ZLV, Nähere Details finden Sie in den Weisungen des kantonalen Sozialamts - gültig ab 27. März 2013 - in Kapitel 2.4.

    Nicht pflegerische Leistungen (HWL) können über die ZL vergütet werden, wenn die Leistungen aufgrund einer vom Leistungserbringer schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung erfolgen. Sie werden nur erbracht, soweit die Leistungsbezügerinnen und -bezüger selbst oder ihr soziales Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiaritätsprinzip). Nichtpflegerische Leistungen Stellen auch auf ärztliche Anordnung hin keine Pflichtleistung der Krankenkassen dar. Achten sie bitte trotzdem darauf, ob nicht ein Teil durch die Krankenkasse übernommen werden kann.

    Die Begrenzung auf Fr. 25/h und Fr. 4'800 gilt für Leistungen, welche durch Privatpersonen, die nicht im gleichen Haushalt leben und durch nicht anerkannte Spitex-Organisationen erbracht werden.

  • Kosten für Haushalthilfe

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Fr. L. lebt seit ein paar Monaten in unserer Gemeinde in einem Hausteil zus. mit ihrem Partner. Sie ist 66 J. alt und hat einen Hund. Sie hat ein Arztzeugnis für Haushalthilfe. Sie hat eine Kollegin welche ihr im Haushalt hilft. Sie bezahlt der Kollegin Fr. 30.00 auf die Std. und rechnet AHV ab. Für den Monat Okt. habe ich eine Abrechnung für 18 Std. à Fr. 30.00 erhalten.
    Gem. ZLV kann ich max. Fr. 25.00 bez. Mich dünkt aber die Anzahl Std. relativ hoch.

    Konkrete Frage

    Gibt es Erfahrungswerte/Maximalwerte für von Privatpersonen geleistete Haushalthilfe? Kann das Gassiführen des Hundes auch unter Haushalthilfe abgerechnet werden?

    Antwort

    Gemäss § 11 Abs. 4 ZLV werden ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt, welche durch Personen erbracht werden, die nicht im gleichen Haushalt leben, vergütet. Es dürfen jedoch höchstens Fr. 25.00 pro Stunde und maximal Fr. 4'800.00 pro Jahr vergütet werden.
    Wenn durch das vorhandene Arztzeugnis der Bedarf für die Haushalthilfe detailliert ausgewiesen ist, kommen Sie nicht umhin, diese Leistungen im oben erwähnten Umfang zu übernehmen.

  • Kostenübernahme Essen im Zimmer

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Heim

    Frage vom

    10.11.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Heimbewohnerin kann das Zimmer nicht mehr verlassen und ist deshalb darauf angewiesen, dass ihr das Essen ins Zimmer gebracht wird. Dies kostet Fr. 15.00 pro Tag.

    Konkrete Frage

    Kann dieser Betrag durch die EL gedeckt werden?

    Ich würde den Betrag anrechnen, wenn vom Hausarzt ein Arztzeugnis vorliegt, welches bestätigt, dass sie momentan das Zimmer aus gesundheitlichen Gründen nicht verlassen kann.

    Antwort

    Ihre Annahme ist richtig. Wenn ein ärztliches Zeugnis vorliegt, können Sie diese Kosten zu Lasten der ZL übernehmen.

  • Betreuungskosten

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Schwer demente Frau wird in der eigenen Wohnung betreut von Spitex und 4 erwachsenen Kindern. Ein Sohn arbeitet Teilzeit und hätte deshalb gerne eine Entschädigung resp. ist auf eine Entschädigung angewiesen.

    Konkrete Frage

    Unter welchen Voraussetzungen übernehmen die ZL die Kosten? reicht ein Assistenzvertrag (Vorgabe von der Pro Senectute)? Wie hoch darf der Betreuungsansatz sein oder max. Betrag pro Monat (2000.00?)?

    Antwort

    Wenn Angehörige Personen aus ihrer Familie pflegen, können nur die Pflegekosten bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbs­ausfalls über EL und bei AHV-Rentnerinnen und -rentnern nur bis zu max. Fr. 25'000 pro Jahr vergütet werden. Pflegende Familienangehörige dürfen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sein. Die Leistungen bis Fr. 25'000 gelten für alle Krankheits- und Behinderungskosten, einschliesslich beispielsweise Zahnbehandlungs- und Transportkosten.

  • Vergütung Spitexrechnungen

    Eckdaten

    Invalide/r
    18-AHV-Alter
    Lebensbedarf

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Bezügerin benötigt regelmässig Hilfe der Spitex. VVG bezahlt Pauschalbeitrag an die Haushaltsführung. KVG übernimmt Kosten für die Grundpflege (exkl. Selbstbehalt). Einige Kostenstellen (z.B. Latexhandschuhe, Wattestäbchen oder Abfallsäcke usw.) werden hingegen nicht übernommen.

    Konkrete Frage

    Können diese Restkosten, welche von der Krankenkasse nicht übernommen werden über die ZL vergütet werden und wie ist der Pauschalbeitrag an die Haushaltsführung zu berücksichtigen?

    Antwort

    Die von der Krankenkasse nicht übernommenen Spitexleistungen für Pflege und Haushaltführung können über EL vergütet werden, aber nicht die Kosten für die von der Spitex benötigten Hilfsmittel wie Latexhandschuhe etc. Der Pauschalbetrag von der VVG für die Haushaltsführung ist zu berücksichtigen.

  • Haushalthilfe

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Einem Zusatzleistungsbezüger ist es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, seinen
    Haushalt alleine zu führen. Aus diesem Grund muss er zwei Mal monatlich für je drei Stunden die Hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse lehnt eine Übernahme der Kosten ab.

    Konkrete Frage

    Können die ausgewiesenen Kosten für die notwenige Hilfe und Betreuung im Haushalt durch eine anerkannte Spitex-Organisation, über die Zusatzleistungen vergütet werden?

    Antwort

    Sofern mit einem Arztzeugnis bestätigt ist, dass eine Hilfe bei der Haushaltführung notwendig ist, sind diese Kosten als Krankheitskosten über EL vergütbar.