Mietzinsausgaben

  • AHV-Rentnerin, Miete ohne Mietzinszahlung

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    AHV-Rentnerin wohnt unentgeltlich bei ihrer Tochter und deren Familie. Insgesamt sind 4 Personen im Haushalt Wir hatten bei der Rentnerin bisher als Ausgabe 1/4 des Eigenmietwertes und keine Einnahmen, gestützt auf WEL 3231.05.

    Konkrete Frage

    Gemäss neuer Rechtsprechung (BGE 139 V 574) werden wir in solchen Fällen wie folgt vorgehen: Einnahme: 1/4 des Eigenmietwertes Ausgabe: 13'200.00
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Im Falle unserer Rentnerin bedeutet dies eine Schlechterstellung, da der Eigenmietwert mit Fr. 40'700.00 sehr hoch ist. Wir werden den Fall ab nächstem Monat neu berechnen. Stützt das KSA dieses Vorgehen? Besten Dank für Ihre Stellungnahme.

    Antwort

    Das von Ihnen erwähnte Bundesgerichtsurteil behandelt den Sachverhalt, dass eine versicherte Person kostenlos bei einem Konkubinatspartner lebt, also bei einer Person mit welcher keine Verwandtschaft besteht. Entsprechend wird im Bundesgerichtsurteil in E. 3.3.1 ausgeführt: "Im erwähnten Fall P 42/06 hatte der (entmündigte) EL-Bezüger mit seiner Mutter zusammen gewohnt. Diese hatte an der Wohnliegenschaft ein Nutzniessungsrecht. Dem Sohn waren in der EL-Berechnung bei den anerkannten Ausgaben Bruttomietzinsen angerechnet worden, obschon er effektiv keine Miete bezahlte und ohne dass es darauf angekommen wäre, ob in diesem Verzicht der Mutter private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 3c Abs. 2 lit. c aELG (heute: Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG) zu erblicken waren. Mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Mutter war die Unentgeltlichkeit des Wohnens auch nicht bei den Einnahmen nach Art. 3c Abs. 1 aELG (heute: Art. 11 Abs. 1 ELG) in Anschlag zu bringen (nicht publ. E. 5.1.1). Im Sinne dieser Rechtsprechung sieht Rz. 3237.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vor, dass eine Mietzinsausgabe auch in Fällen anzuerkennen ist, in denen versicherte Personen bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich wohnen können. Im Unterschied zu dem im Urteil P 42/06 vom 2. November 2006 beurteilten Sachverhalt und zu dem in Rz. 3237.02 WEL geregelten (zweiten) Tatbestand besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin keine (enge) verwandtschaftliche Beziehung." Im von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich jedoch um eine AHV-Rentnerin, welche kostenlos bei der mit ihr eng verwandten Tochter lebt. Da es sich somit bei der kostenlosen Wohnmöglichkeit um eine nicht anrechenbare Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG handelt, kann der Versicherten keine Einnahme angerechnet werden. Dass Unterstützungsleistungen von Verwandten für den Lebensunterhalt von Verwandten in auf- und absteigender Linie (also z.B. von Kindern für den Lebensunterhalt der Eltern) nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen, ist auch in RZ 3412.01 und Rz 3412.02 der WEL festgehalten. Es ist daher richtig, der Versicherten weiterhin nach Rz 3237.02 der WEL zwar eine Ausgabe in der Höhe eines Viertels des Eigenmietwerts (max. die anrechenbaren Mietkosten) anzurechnen, ihr jedoch aufgrund des kostenlosen Wohnens bei ihrer Tochter keine Einnahmen anzurechnen. Da das erwähnte Bundesgerichtsurteil das kostenlose Wohnen bei nichtverwandten Personen behandelt, kann es nicht auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt angewandt werden - es wäre jedoch wie erwähnt beispielsweise bei Konkubinatspaaren zu berücksichtigen.

  • Mietzinsanrechnung für Kinder mit eig. Wohnsitz

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Kind mit Kinderrente, wohnt bei der Mutter in X. Der Vater, AHV-Rentner, wohnt in Y und bezieht EL. Für das Kind wird hier in Y separat EL berechnet und ausbezahlt. Bis September 2010 wurde dem Kind nie ein Mietzins angerechnet, da dem Vater bereits das Maximum von Fr. 1'100 angerechnet wird. Im Juli 2012 wurde der Fall neu aufgenommen (vorher Ablehnung wegen Einnahmenübersch.) und die halbe Miete der Mutter in X in die Berechnung aufgenommen. Der Vater bezieht aber immer noch EL und es wird bei ihm immer noch das Maximum von Fr. 1'100 berücksichtigt.

    Konkrete Frage

    Darf dem Kind die halbe Miete der Mutter angerechnet werden? (m.E. nach nicht!)

    Muss ich die EL rückwirkend per 1.7.12 anpassen und alles zurückfordern? Die Mutter kann ja nichts dafür und kann den grossen Betrag wahrscheinlich auch nicht bezahlen. Es ist ganz klar der Fehler der Gemeinde. Ist hier ein Erlass angezeigt?

    Gem. WEL RZ 3143.06 darf nur ein allfälliger Differenzbetrag bis max. Fr. 1'100 berücksichtigt werden.

    Ich würde dem Kind nach wie vor keine Miete anrechnen, da der Vater das Maximum bereits ausschöpft. In diesem Fall würde gar kein Anspruch auf EL bestehen.

    Antwort

    Die alte Regelung, wonach dem Kind mit separater Berechnung lediglich die restliche Quote des vom Hauptrententräger nicht ausgeschöpften Mietzinses bis max. Fr. 15'000 (Ehepaare/Familien) angerechnet wird, wurde mit der Neubearbeitung der WEL, gültig ab 01.04.2011, aufgehoben.
    WEL Rz 3143.06 besagt, dass in der separaten Berechnung für ein Kind, das mit einem nicht an der Rente beteiligten Elternteil bzw. in häuslicher Gemeinschaft wohnt, maximal der Mietzinsanteil für alleinstehende Personen nach Berücksichtigung der Kopfquote nach WEL 3231.03 zugestanden werden kann. Wenn in diesem Fall die Mutter mit dem rentenberechtigten Kind zusammenwohnt - also ein 2-Personen-Haushalt führt - kann dem Kind die Hälfte der Miete bis max. Fr. 13'200 in die Berechnung genommen werden, unabhängig davon, ob der Vater sein Mietzinsmaximum ausschöpft.

  • Untermiete bei Familienangehörigen

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2014

    Kurzer Sachverhalt

    32jährige junge Frau, wohnt bei ihren Eltern, Anspruch auf eine 100% IV-Rente.
    Undatierter Untermietvertrag. Ab 1. Januar 2014 muss die Tochter den Eltern Fr. 1200.00 für Kost und Logis abgeben.
    Hypothekarbelastung Fr. 2032.95 pro Quartal, Eigenmietwert Fr. 26'300.00

    Auf der IV-Verfügung ist die falsche PK im Verteiler.

    Konkrete Frage

    Der Eigenmietwert beträgt Fr. 2191.67 pro Monat = pro Person Fr. 730.56. Ich würde eine Miete von Fr. 730.00/Mt anerkennen.

    Antwort

    Die Miete berechnet sich nach WEL Rz 3231.03 (Kopfquote) , für die Berechnung ist der Eigenmietwert zuzüglich Nebenkostenpauschale massgebend. Allenfalls ist noch Rz 3231.05 zu beachten.

  • Mietzinsaufteilung 3

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Unter 18
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2011

    Kurzer Sachverhalt

    2 Kinder mit Anspruch auf Waisenrenten und Mutter ohne Anspruch auf eine Rente bei Todesfall des 1. Ehemannes. Der 2. jetzige Ehemann ist per September 2008 wieder nach nach Hause nach Brasilien zurück. Nun ist er nach 3 Jahren wieder zurückgekehrt und hat den Status eines Besuchsaufenthaltes. Er ist auf der Suche nach Arbeit und die Länge des Aufenthaltes ist noch unklar. Er wohnt bei der Ehefrau und ihren 2 Kindern. Angeblich hat er ein Rückflugticket falls er keine Arbeit findet. Er wäre dann etwa 3 Monate in der Schweiz gewesen.

    Konkrete Frage

    Ist unsere Vermutung richtig, dass der Ehemann bei der Mietzinsaufteilung miteinbezogen und diese zu gleichen Teilen zu erfolgen hat und das es keine Rolle spielt, was für einen Status er aufweist?

    Antwort

    Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 16c ELV als gesetzmässig zu erachten (BGE 127 V 10 ff.). Bereits das blosse gemeinsame Bewohnen einer Wohnung zusammen mit Personen, die in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen sind, hat zu einer Mietzinsaufteilung zu führen.

  • Wohnkosten ohne feste Unterkunft

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.10.2011

    Kurzer Sachverhalt

    Drogenabhängiger IV-Rentner ist aus Heim ausgetreten und hat keine feste Unterkunft/kein Mietvertrag. Schläft mal da mal dort. Ist aber noch in unserer Gemeinde angemeldet. Habe ZL-Berechnung gemacht ohne Mietzins, da Mietvertrag oder ähnliches fehlt. Er übernachtet nun teils im Durchgangsheim der Heilsarmee in Winterthur.

    Konkrete Frage

    Müssen / können diese Übernachtungskosten von der ZL übernommen werden? Die Kosten betragen pro Nacht Fr. 20.-- inkl. Frühstück und Abendessen.

    Antwort

    Ein Teil dieser Kosten können übernommen werden, Frühstück und Abendessen müssen abgezogen werden, da ja zugleich der Lebensbedarf in der Berechnung berücksichtigt ist.

  • Rollstuhlgängige Wohnung

    Eckdaten

    AHV / IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2011

    Kurzer Sachverhalt

    Ein Ehepaar wohnt in einer Wohnung. Nun hat die EF von der AHV einen Rollstuhl erhalten.

    Konkrete Frage

    Muss nun, ohne dass die Wohnung behindertengerecht angepasst wurde (es ist eine ganz neue Wohnung, ohne Schwellen und hat einen Lift) der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung berücksichtigt werden. Was sind die Kriterien für eine rollstuhlgängige Wohnung?

    Antwort

    Die Voraussetzungen sind in der WEL geregelt, es braucht nicht eine spezielle Anpassung von der IV, wenn die Wohnung bereits schon rollstuhlgängig ist. Zu beachten ist aber noch die Rz. 3234.02 WEL.

    3.2.3.4 Rollstuhlgängige Wohnung
    3234.01 Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, erhöht sich der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben (vgl. Anhang 1.2). Die Miete ist notwendig, wenn die versicherte Person oder eine in die EL-Berechnung eingeschlossene Person auf einen Rollstuhl angewiesen
    ist. Auch wenn mehrere Personen, die in derselben Wohnung leben, auf einen Rollstuhl angewiesen sind, erhöht sich der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben nur um 6'000.00 Franken.

    3234.02 Die versicherte Person ist dann auf einen Rollstuhl angewiesen, wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens AHV
    oder IV erfüllt.

  • Untermiete - Mietzinsanteile

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.08.2010

    Kurzer Sachverhalt

    ZL-Bezügerin mietet ein 5.5 Zimmer Haus für Fr. 2'450.-. Sie vermietet 2 Zimmer inkl. Mitbenutzung des Wohnzimmers, der Küche, des Bades, des Kellers, der Waschküche und des Gartens für Fr. 1'000.- an eine Frau mit einem 3-jährigen Kind weiter (Untermietvertrag).

    Konkrete Frage

    Wird der gesamte Mietzins durch Kopfquote (durch 3 Personen) oder durch Nutzungsquote (die Hälfte) geteilt und angerechnet.

    Antwort

    Nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV führt bereits das blosse gemeinsame Bewohnen einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zu einer Mietzinsaufteilung.

    Sobald jedoch ein Mietvertrag bzw. Untermietvertrag vorliegt und dieser nicht missbräuchlich ist, so ist dieser massgeblich. Im vorliegenden Fall ist für die ZL-Bezügerin ein Mietzins von Fr. 1'450.00, (bzw. der Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen.

  • Campingplatz als Mietzinsausgabe

    Eckdaten

    AHV- und/ oder IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.05.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Eine ZL-beziehende Person ist auf Wohnungssuche. Da die Wohnungssuche nicht so einfach ist, möchte der ZL-Bezüger einen Wohnwagen auf einem Campingplatz mieten (Sommer auf dem Campingplatz; im Winter als Untermieter bei seiner Schwester).

    Konkrete Frage

    Kosten:
    Camping 1 Jahr (Fr. 7000.-)
    Schwester: (Mietkosten durch 3, Mietzins nicht bekannt)
    Können wir den Camping als Wohnsitz ansehen?
    Können wir das vergüten?

    Antwort

    Grundsätzlich können die Kosten die für eine Wohnwagenmiete und den Abstellplatz als Miete in die Berechnung aufgenommen werden. Die Campingkosten und die Mietkosten des Winterquartiers dürfen einfach die Fr. 13200.- nicht überschreiten. Es können auch Heizkosten gemäss Art. 16b ELV bezahlt werden.

    Problematischer wird es bezüglich Wohnsitzfrage. Eigentlich müsste man sich bei der Gemeinde anmelden, in welcher sich der Campingplatz befindet. Es gibt aber Gemeinden, die sich weigern, solche Anmeldungen entgegenzunehmen. Dann müsste der Ort des Winterquartiers (vorliegend also bei der Schwester) als Wohnsitz betrachtet werden und man müsste sich bei dieser Gemeinde anmelden.

  • Mietzinsaufteilung 1

    Eckdaten

    AHV- und IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.05.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Die Klientin wohnt mit ihrem 15 Jahre älteren Partner, welcher ziemlich vermögend ist, im Konkubinat. Der Mietvertrag lautet auf beide Personen.

    Konkrete Frage

    Muss die Klientin belegen können, dass sie ihren Mietanteil aus eigenen Mitteln bezahlt oder kann die Hälfte der Mietkosten aufgrund des gemeinsamen Mietvertrages in die Berechnung aufgenommen werden?

    Antwort

    Rechtlich geregelt ist die Mietzinsaufteilung in Art. 16c ELV (pro Kopf Aufteilung). Grundsätzlich ist kein Beweis für die Zahlung des Mietzinses vorzulegen, da von den EL-Stellen keine Lebenshaltungskontrolle durchgeführt werden darf. Falls jedoch ein Missbrauch vermutet wird, wären auch Mietzinszahlungen zu belegen (wobei so Quittungen auszustellen, keine grosse Schwierigkeiten bereiten).

  • Mietzinsaufteilung 2

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.05.2010

    Kurzer Sachverhalt

    AHV-Rentnerehepaar ZL Bezüger betreut ihre Enkelkinder. bzw. die Kinder leben immer bei den Grosseltern.Vom Sozialdienst erhalten sie einen Verpflegunsbeitrag und einen Mietanteil für die Kinder, welche sie uns verschwiegen haben.

    Konkrete Frage

    Ist das Richtig, dass wir nur den Mietanteil der Kinder anrechnen, nicht jedoch den Verpflegungsbeitrag. Oder müssen wir weder Mietanteil noch Verpflegung anrechnen, da die Kinder von der Sozialhilfe unterstützt werden?

    Antwort

    Eine Mietzinsaufteilung hat immer zu erfolgen (auch wenn die Sozialhilfe den Mietanteil finanziert), sobald mit Personen zusammengelebt wird, die nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt sind. Die Kosten für die Verpflegung sind nicht anzurechnen.

  • Betreutes Wohnen

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.05.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Wohngruppe für AHV-Bezüger: Fr. 3500.00 pro Mt. inkl. Vollpension, Wäsche, Reinigung. Nur 10 Min. Pflege. Nicht auf Heimliste sonst wird ein 24 Std. Dienst verlangt.

    Konkrete Frage

    Darf für der AHV-Rentner ZL berechnet werden ?

    Antwort

    Natürlich darf eine ZL Berechnung gemacht werden. Wenn es kein anerkanntes Heim ist, muss eine Wohnungsberechnung gemacht werden. Sollte nicht bekannt sein wieviel von den Fr. 3500.- der Mietanteil ist, so ist ein Drittel des Betrages als Miete anzunehmen.

  • Mietzinsanrechnung bei Konkubinat in Eigenheim

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Ein Betagter wohnt mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Sie besitzt ein Haus und ist nicht an der ZL beteiligt. Eigenmietwert gemäss Steueramt Fr. 18'700.

    Konkrete Frage

    Wie ist der anteilsmässige Mietzins zu berechnen?

    Antwort

    Zur Bemessung des anrechenbaren Mietzinses ist der steuerliche Eigenmietwert des Hauses zuzüglich der Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.- durch die Anzahl der Bewohner zu teilen:
    18'700 + 1'680 : 2 = Fr. 10'190

  • Wohn- und Heimaufenthalt

    Eckdaten

    Invalide/r
    18-AHV-Alter
    Lebensbedarf
    Heim

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Die 44-jährige IV- und ZL-Bezügerin lebt bei den Eltern zu Hause. (Wohnungsberechnung mit Mietzinsanteil). Nun geht sie aber (mit der Absicht später evtl. ganz einzutreten) tageweise in ein Werk- und Wohnheim. Die Kosten pro Tag belaufen sich auf Fr. 164.00. Die Rechnung erfolgt nur für diejenigen Tage, an welchen sie tatsätzlich dort war.

    Konkrete Frage

    Können diese Heimkosten zusätzlich über die ZL übernommen werden? Muss die Miete auch tageweise berechnet werden? Können diese Kosten über die KKV abgerechnet werden?

    Antwort

    Die Kosten für den tageweisen Aufenthalt, minus ev. Betrag von der Krankenkasse (Rechnung einreichen) und minus Verpflegung Fr. 21.50 pro Tag (falls Verpflegung in der Taxe enthalten ist), können über die Krankheitskosten vergütet werden.

  • Bastelraum

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentnerin bewohnt Wohnung und hat dazu einen Bastelraum gemietet. Ich habe nun die Berechnung ohne den Bastelraum gemacht und jetzt bittet mich der Vormund, diesen doch reinzunehmen, da die Frau psychisch krank sei und der Bastelraum, wo sie malt, ihr hilft einen Lebenssinn zu finden und die innere Isolation zu überwinden. Miete ohne Bastelraum Fr. 980.-, der Bastelraum dazu wäre Fr. 140.-. wären jährlich Fr. 13'440.-.

    Konkrete Frage

    Kann ich den Bastelraum übernehmen? Wenigstens bis Max.-Miete jährlich Fr. 13'200.-?

    Antwort

    Es kann nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten berücksichtigt werden.

  • Untermiete in Eigentumswohnung

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Bezügerin wohnt mit ihrem 10 Jahre alten Kind als Untermieterin in einer 4 1/2 Zimmer Eigentumswohnung. Es handelt sich um kein Konkubinatsverhältnis. Es besteht ein Untermietvertrag. Sie hat Fr. 1600.-- monatlich zu bezahlen. Der Eigenmietwert beträgt Fr. 24'000.-- im Jahr.

    Die Bezügerin gibt an den grösseren Teil der Wohnung mit ihrem Kind in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Eigentümer mehrere Monate im Jahr im Ausland.

    Konkrete Frage

    Kann in diesem Fall 2/3 (Mutter und Tochter) des Eigenmietwertes plus Nebenkostenpauschale als Miete in die Berechnung miteinbezogen werden ?

    Antwort

    Bei Untermietverhältnissen muss auch ein höherer Mietzins als der Eigenmietwert akzeptiert werden, da ein Vermieter das Recht hat, einen ortsüblichen Mietzins verlangen zu dürfen. Vorsicht ist nur geboten, wenn es sich um fingierte Untermietsverträge handelt, die dazu dienen, dass beinahe der ganze Mietzins über EL bezahlt wird. Im vorliegenden Fall kann jedoch der Mietzins von Fr. 1'600 pro Monat, von dem ich annehme, es handle sich um den Bruttomietzins, in der Berechnung berücksichtigt werden (also keine zusätzliche Nebenkostenpauschale!). Der Maximalmietzins von Fr. 15'000 wird mit dieser Berechnung ebenso wie mit Ihrer vorgeschlagenen Lösung überschritten.

  • Lagerkosten Hausrat

    Eckdaten

    Invalide/r
    18-AHV-Alter
    Lebensbedarf

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Der Bezüger erhielt die Kündigung seiner Wohnung und wohnt daher vorübergehend zur Untermiete. Sein Hausrat musste eingelagert werden.

    Konkrete Frage

    Gibt es eine Möglichkeit, solche Lagerkosten z.B. bis zur Mietzinslimite zu berücksichtigen und bei ZL anzurechnen?

    Antwort

    Es gibt ein Bundesgerichtsurteil in dem dargelegt wird, dass Lagerkosten vorübergehend bei den Mietzinsausgaben angerechnet werden können.

    Prozess {T 7} P 72/03 Urteil vom 2. März 2005 - II. Kammer

    4.3 Vorliegend steht die Anrechnung der Kosten für die Möbellagerung unter dem Titel Mietzins zur Diskussion, weil der Beschwerdeführer gerade keine Wohnung im engeren Sinne gemietet hatte. Wie aus den Akten hervorgeht, geschah das nicht freiwillig, sondern weil er innert nützlicher Frist keine eigentliche Wohnung fand. Im Gegensatz zu dem im Urteil vom 30. November 2004 beschriebenen Sachverhalt stand hier nie ein jahrelanges Lagern von (überzähligen) Möbelstücken zur Diskussion. Vielmehr handelte es sich um eine Übergangslösung für wenige Monate, bis eine geeignete Wohnung gefunden war. In dem Sinne handelt es sich bei der Miete des Lagerplatzes um eine notwendige Einheit mit der Miete des Wohnwagens. Diese wurde vorliegend im Gegensatz zu dem im unveröffentlichten Urteil G. vom 26. März 2004 (P 15/03) beschriebenen Sachverhalt zu Recht als anerkannte Ausgaben übernommen, weil der auf einem Dauer-Miet-Platz abgestellte Campingwagen für Wohnzwecke vorgesehen war. Anders entscheiden hiesse, dass praktisch der gesamte Wohnrat hätte veräussert und kurze Zeit später wieder neu beschafft werden müssen. Dies ist unzumutbar und nicht sinnvoll. Damit sind die Kosten für die Einlagerung des Mobiliars als Teil der Wohnwagenmiete zu übernehmen und als notwendige Ausgaben anzuerkennen, wobei es die maximale Obergrenze zu beachten gilt.