Auszahlung von Kant. Zuschüssen

  • IV-RentnerIn (Heim), Kant. Zuschüsse

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    M.F ist infolge Krankheit ins Pflegzentrum E. gezogen. Für die ersten 30 Tage beträgt der Pensionspreis CHF 160 ab dem 31. Tag CHF 130. Begründung des Heimes: "da durchschnittlich nach dem ersten Monat eines Aufenthaltes, die Aufwendungen in den Bereichen Administration, Disposition etc. merklich zurück gehen, kann der Pensionstarif ab dem 31. Tag reduziert werden". Somit übersteigen die Heimtaxen den Betrag von CHF 255 um CHF 1.60 im Tag und es wird einen einmaligen Zuschuss von CHF 49 angerechnet.

    Konkrete Frage

    Können wir die Zuschüsse von CHF 49 in diesem Fall akzeptieren?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Zuschüsse bezahlen. Gemäss Anspruchsvoraussetzung gemäss ZLV §20 sind gegeben.

    Antwort

    Das Pflegezentrum E. befindet sich auf der Pflegeheimliste, weshalb es richtig ist, dass grundsätzlich Heimtaxen bis zur Höhe von max. Fr. 255.-- pro Tag berücksichtigt werden können. Sind die Voraussetzungen für Zuschüsse (insb. Voraussetzungen hinsichtlich Vermögen) erfüllt, so sind Zuschüsse möglich. Meines Erachtens ist es möglich, dass wie von Ihnen vorgeschlagen für den ersten Monat aufgrund der in diesem Monat höheren Heimtaxen ein Anspruch auf Zuschüsse entsteht. Nicht prüfen kann ich ohne nähere Angaben, ob sich die Heimtaxen nur aus den zulässigen Bestandteilen Hotellerie, Betreuung- und Pflegeanteil der versicherten Person von max. Fr. 21.60 pro Tag zusammensetzt (vgl. Ziffer 2.3.1 der Weisungen Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013). Zudem kann ich ohne Heimvertrag und Heimrechnung auch nicht sehen, ob Zuschläge für erhöhten Komfort verrechnet werden, welche nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. Ziffer 2.3.1.2 der Weisungen) - davon umfasst wären z.B. die Mehrkosten für ein Einzelzimmer, falls ein solches nicht aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, oder ein Zuschlag für einen Balkon usw.

  • IV-RentnerIn (Heim), Kantonale Zuschüsse

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Bezügerin, Jg. 1986, schwer drogenabhängig, wird ab 22.07.2016 im Pflegestatus im Sune-Egge der Sozialwerke Pfarrer Sieber, betreut (seit 15.09.2015 dort Akutpatientin).

    Konkrete Frage

    Die Taxen für Pension, Betreuung und Pflege betragen Fr. 255.00 (Maximum). Zusätzlich wird ein Zuschlag für psychosoziale Betreuung von Fr. 100.00 pro Tag erhoben. Darf der Betrag von Fr. 100.00 über die Zuschüsse finanziert werden? In der Taxordung vom Sune-Egge wird auf einen Beschluss v. Kant. Sozialamt Zürich, v. 06.06.2014 verwiesen.

    Antwort

    Der Betrag von Fr. 100 darf über die Zuschüsse verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen gemäss § 19 ZLG (bzgl. Vermögensfreibeträge) erfüllt sind. Es handelt sich nicht um Komfortkosten, sondern um besonders betreuungsintensive Klienten.

  • Auszahlung von Kant. Zuschüssen, Heim ausserkanton

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Der Rentner ist seit 14.09.2011 in einem Alters- und Pflegeheim im Kt. X platziert. Die Kosten überschreiten seit März 2016 die maximalen Taxen von Fr. 255/Tag um Fr. 1'314.00/im Jahr. (Begründung für die Platzierung siehe Beilage)

    Konkrete Frage

    Können trotz Platzierung ausserkantonal Kt. Zuschüsse für den Fehlbetrag von Fr. 1'314/pro Jahr vergütet werden.

    ich würde den Fehlbetrag während einer Üebergangsfrist von max. einem Jahr über Kt. Zuschüsse ausrichten mit der Auflage, eine Institution im Kt. Zürich zu suchen.

    Antwort

    Die Voraussetzungen für kantonale Zuschüsse sind in § 19 a ZLG und § 20-22 ZLV geregelt.
    Gemäss § 20 Abs. 3 ZLV sind bei Zuschüssen an in anerkannten Pflegeheimen oder Spitälern lebenden Personen weder die Karenzfrist von § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer im Kanton Zürich noch das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich anwendbar. Dies bedeutet, dass Zuschüsse auch an in ausserkantonalen Pflegeheimen lebende Personen ausgerichtet werden müssen. Ich habe gesehen, dass sich das Pflegeheim B. auf der Pflegeheimliste des Kantons X befindet. Meines Erachtens besteht daher keine Grundlage, um kantonale Zuschüsse nur während einer Übergangsfrist auszurichten mit der Auflage, eine Institution im Kanton Zürich zu suchen. Oder worauf möchten Sie dieses Vorgehen stützen?

    Weiter ist zumindest aus Ihren Angaben und dem Anhang nicht ersichtlich, dass das Heim Zuschläge für erhöhten Komfort in Rechnung stellt, welche im Sinne von Ziffer 2.3.1.2 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden könnten. Aus dem Anhang entnehme ich zumindest eher, dass die hohen Kosten mit einer schweren psychischen Störung des Versicherten, welche zur Gefährdung von Drittpersonen führen kann, zusammenhängen (kann das ohne Aktenkenntnis jedoch natürlich nicht abschliessend beurteilen).
    Meines Erachtens sind hier somit (vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich Vermögen erfüllt sind) weiterhin Zuschüsse auszurichten.

  • zeitlich begrenzte erhöhte Heimtaxe

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    M.F ist infolge Krankheit ins Pflegzentrum E. gezogen. Für die ersten 30 Tage beträgt der Pensionspreis CHF 160 ab dem 31. Tag CHF 130. Begründung des Heimes: da durchschnittlich nach dem ersten Monat eines Aufenthaltes, die Aufwendungen in den Bereichen Administration, Disposition etc. merklich zurück gehen, kann der Pensionstarif ab dem 31. Tag reduziert werden.
    Somit übersteigen die Heimtaxen den Betrag von CHF 255 um CHF 1.60 im Tag und es wird einen einmaligen Zuschuss von CHF 49 angerechnet.

    Konkrete Frage

    Können wir die Zuschüsse von CHF 49 in diesem Fall akzeptieren?

    Antwort

    Das Pflegezentrum E. befindet sich auf der Pflegeheimliste, weshalb es richtig ist, dass grundsätzlich Heimtaxen bis zur Höhe von max. Fr. 255.-- pro Tag berücksichtigt werden können.
    Sind die Voraussetzungen für Zuschüsse (insb. Voraussetzungen hinsichtlich Vermögen) erfüllt, so sind Zuschüsse möglich.

    Meines Erachtens ist es möglich, dass wie von Ihnen vorgeschlagen für den ersten Monat aufgrund der in diesem Monat höheren Heimtaxen ein Anspruch auf Zuschüsse entsteht.

    Nicht prüfen kann ich ohne nähere Angaben, ob sich die Heimtaxen nur aus den zulässigen Bestandteilen Hotellerie, Betreuung- und Pflegeanteil der versicherten Person von max. Fr. 21.60 pro Tag zusammensetzt (vgl. Ziffer 2.3.1 der Weisungen Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013). Zudem kann ich ohne Heimvertrag und Heimrechnung auch nicht sehen, ob Zuschläge für erhöhten Komfort verrechnet werden, welche nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. Ziffer 2.3.1.2 der Weisungen) - davon umfasst wären z.B. die Mehrkosten für ein Einzelzimmer, falls ein solches nicht aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, oder ein Zuschlag für einen Balkon usw.

  • Auszahlung von Kant. Zuschüssen; AHV-Rentner

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.09.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Frau, verheiratet, ist sehr schwer erkrankt und muss dringend in ein Heim. Die Tochter hat uns angefragt, was wir durch die ZL bezahlen an die Heimkosten.

    Im Alterseheim X sind die Taxen für schwerkranke Personen wie folgt
    Grundtaxe Fr. 115.00
    Normkosten (sep. Betreuung )Fr. 135.00
    Betreuung allgemein Fr. 40.00
    Selbstbehalt Fr. 21.60
    Total pro Tag Fr. 311.60

    Konkrete Frage

    Können wir hier die Differenz zwischen Fr. 255.00 und 311.60, d.h. pro Tag 56.60 über die Zuschüsse bezahlen?

    Antwort

    Falls sämtliche Voraussetzungen, Weisung des Kantonalen Sozialamtes 2014 RZ 2.3.2, § 19 ZLG und § 20 ZLV, sowie die Subsidiarität anderer Versicherer (KK aus dem KVG sowie dem VVG), geprüft wurde, können kantonale Zuschüsse ausgerichtet werden.

  • Auszahlung von Kant. Zuschüssen, IV Rentner

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.09.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Eine IV-Rentnerin (Jg. 1983) wohnt seit 2002 in Stiftung X. Diese ist auf dem Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kant. Beitragsberechtigung. Bei der PU hat sich gezeigt, dass seit 2011 die Heimkosten die max. anrechenbare Taxe von Fr. 175.--/Tag übersteigen. Der Pensionspreis beträgt Fr. 3795.--/Mt., der Zuschlag für Wohnen und intensive Betreuung Fr. 1601.--/Mt., d.h. Fr. 177.40 im Tag.

    Konkrete Frage

    Können wir hier die Differenz zwischen Fr. 255.00 und 311.60, d.h. pro Tag 56.60 über die Zuschüsse bezahlen? Der Betrag von 2.40/Tag ist nicht hoch, aber Taxerhöhungen wurden in Aussicht gestellt. Deshalb die grundsätzliche Frage: Kann der die Fr. 175.-- übersteigende Betrag über die kantonalen Zuschüsse finanziert werden?

    Antwort

    Falls sämtliche Voraussetzungen, Weisung des Kantonalen Sozialamtes 2014 RZ 2.3.2, § 19 ZLG und § 20 ZLV, sowie eine mögliche Subsidiarität anderer Versicherer, geprüft wurde, können kantonale Zuschüsse ausgerichtet werden.