Beginn des Anspruchs

  • Anmeldefrist Art. 22 Abs. 1 ELV

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    01.08.2017

    Kurzer Sachverhalt

    ZL-Anmeldung vom 26. Juni 2017.

    Die IV-Rente musste gemäss IV-Beschluss vom 27. August 2015 rückwirkend per 1. April 2010 befristet bis und mit Juli 2015 berechnet werden. Die IV-Verfügung wurde am 20. Juni 2016 ausgestellt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Aufgrund des Gerichtsentscheids vom 14. Mai 2017 musste letztendlich die IV-Rente neu berechnet werden. Die entsprechende Verfügung wurde am 04. Juni 2017 ausgestellt.

    Konkrete Frage

    Per wann sind die Zusatzleistungen zu prüfen? Ist die Einhaltung der Anmeldefrist nach der 1. Verfügung vom 20. Juni 2016 oder jener vom 04. Juni 2017 zu richten?

    Antwort

    Vorliegend findet Art. 22 Abs. 1 ELV Anwendung:

    Die Anmeldung für die EL muss innert 6 Monaten seit der Zustellung der Verfügung über die IV-Rente eingereicht werden, so beginnt der Anspruch mit der Rentenberechtigung.

    Das BGer führt zu dieser Bestimmung in BGE 105 V 277 aus, dass der Beginn der Frist für die EL-Anmeldung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der massgeblichen Verfügung gelegt wird. Beim Begriff der Verfügung in Art. 22 Abs. 1 ELV sei nicht nur die Rentenverfügung zu verstehen, sondern bei Weiterzug derselben auch der Entscheid der nächsthöheren kantonalen Instanz und letztlich auch das Urteil des Bundesgerichts. Die Bestimmung will dem Versicherten sechs Monate Zeit einräumen, um sich über die Erfolgsaussichten einer allfälligen EL-Anmeldung klar zu werden. Zieht ein Versicherter die Verfügung einer unteren Instanz weiter, steht die Berechnungsgrundlage der EL noch in Frage. Weder der Versicherte noch die Versicherung können in diesem Zeitpunkt eine gesicherte Beurteilung über den EL-Anspruch vornehmen. Daraus folgt, dass unter Verfügung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV nur die rechtskräftige Verfügung verstanden werden kann.

    Aufgrund des Weiterzugs konnte die Verfügung vom 20. Juni 2016 nicht in Rechtskraft erwachsen und damit die 6-monatige Frist nicht zu laufen beginnen. Ausgangspunkt bildet somit der neuerliche Entscheid. Die 6-monatige Frist hat die Versicherte mit der EL-Anmeldung vom 26. Juni 2017 gewahrt.

    Die Berechnung des ZL-Anspruches der Versicherten hat gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV ab 1. April 2010, also mit dem Beginn des Anspruches auf eine IV-Rente, zu erfolgen.

    Antwort von RGB Consulting

  • Karenzfrist deutscher Staatsangehöriger

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    R.W., deutscher Staatsangehöriger, Einreise in die Schweiz am 5.1.2007, in unserer Gemeinde wohnhaft seit 1.6.2014 (zuvor in Z. und H.). Eingang EL-Gesuch am 28.7.2016.
    IV-Stelle verfügt am 13.6.2016 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente von monatlich Fr. 311.-- mit Anspruch rückwirkend ab 1.7.2015.
    Abklärung einer Rente aus dem EU- bzw. EFTA-Staat wurde der Schweiz. Ausgleichskasse in Genf durch die SVA Zürich eingereicht (Antwort ist noch pendent).
    R.W. arbeitet seit dem 1.11.2014 noch als Hauswart und erhält einen monatl. Nettolohn von Fr. 281.25.
    R.W. bekam bis heute Gelder der Fürsorgebehörde.

    Konkrete Frage

    Da dies mein erster Fall mit einem Ausländer ist, folgende Frage:
    Gem. Art. 5 ELG Abs. 1 steht, dass sich Ausländerinnen und Ausländer ab Zeitpunkt des EL-Gesuches während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen (Karenzfrist).
    Gemäss WEL 2410.01 sind Ausländern eines Mitgliedstaates der EU sowie Staatsangehörigen der EFTA ohne Rücksicht auf eine bestimmte Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Schweiz die EL zu gewähren.

    Da R.W. deutscher Staatsangehöriger ist, kommt hier WEL 2410.01 zum Zuge. Nur für den Anspruch auf Beihilfe muss gemäss 13 ZLG die Mindestwohnsitzdauer im Kanton von 15 Jahre beachtet werden.

    Betreffend dem Erwerbseinkommen werden wir gem. WEL 3424.02 den Mindestbetrag von Fr. 25'720.-- anrechnen, bzw. davon werden noch der Freibetrag von Fr. 1'000.-- und vom Rest zwei Drittel angerechnet, also total Fr. 16'480.--.

    Antwort

    Bei EU-Bürgern kommt wie von Ihnen erwähnt Rz 2410.01 der WEL zur Anwendung, was bedeutet, dass keine Karenzfrist erfüllt werden muss.
    Allerdings kann der Versicherte als EU-Bürger, falls er die letzten 10 Jahre im Kanton Zürich (das ist ja in Z. und H. schon mal der Fall) und in EU-Ländern verbracht hat, auch Anspruch auf kantonale Beihilfen haben, da die Staatsverträge auch auf kantonale Leistungen anwendbar sind (vgl. 1 a. des Zusatzleistungsgesetzes(ZLG)).

    Dazu E. 3 aus dem Urteil ZL.2008.00105 des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 31. Mai 2010 (abrufbar auf der Homepage des kantonalen Sozialversicherungsgerichts):
    Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin die Karenzfrist gemäss 13 ZLG bzw. das Erfordernis einer Mindestwohnzeit im Kanton erfüllt hat. Wie die Durchführungsstelle korrekt festgestellt hat, beträgt diese Karenzfrist für die Beschwerdeführerin 10 Jahre, da sie als EU-Bürgerin gemäss Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gleich zu behandeln ist wie eine Person mit Schweizer Bürgerrecht. Wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Art. 10a Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zutreffend geltend macht, sind für die Frage, ob sie das Erfordernis der zehnjährigen Mindestwohnzeit im Kanton erfüllt hat, die in T.___ zurückgelegten Wohnzeiten zu berücksichtigen, wie wenn sie im Kanton zurückgelegt worden wären. Da die Beschwerdeführerin bis zur Einreise in die Schweiz 2000 immer in Portugal wohnhaft gewesen war, ist diese Frage ohne weiteres zu bejahen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Mindestwohnzeit im Kanton gemäss 13 ZLG erfüllt hat. Infolgedessen ist der Anspruch auf kantonale Beihilfen ab 1. Juni 2007 ausgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

    Sollte der Versicherte zusätzlich zu seiner schweizerischen IV-Rente eine ausländische Rente erhalten, so ist diese gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung beim Einkommen zu berücksichtigen.

    Was das hypothetische Erwerbseinkommen anbetrifft, so kommt wie von Ihnen erwähnt, Rz 3424.02 der WEL zur Anwendung. Der von Ihnen vorgeschlagene Betrag entspricht dem um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende, welcher bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis weniger als 50 % (also einer Viertelsrente) zur Anwendung kommt. Gemäss Ihren Sachverhaltsangaben erhält der Versicherte jedoch eine halbe IV-Rente. Falls dies zutrifft, so hat er einen Invaliditätsgrad zwischen 50 und weniger als 60 %, so dass nur der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende, also Fr. 19'290.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), angerechnet werden. Davon ist wie von Ihnen erwähnt der Freibetrag abzuziehen und hat eine privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln des Betrags zu erfolgen (vgl. Rz 3424.02 der WEL).
    Bei Anrechnung eines solchen hypothetischen Erwerbseinkommens kann dann natürlich das als Hauswart tatsächlich erzielte Einkommen nicht noch zusätzlich angerechnet werden. Nur falls der Versicherte nachweist, trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle zu finden, er Arbeitslosentaggelder beziehen würde oder er bereits 60 Jahre alt wäre, könnte ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Rz 3424.07). Weiter wäre die Regelung in Rz 3424.05 der WEL zu beachten, falls er der Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt nachgehen würde.

  • Heimeintritt - Anmeldefrist

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
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    Frage vom

    10.09.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Heimeintritt: 20.02.2015
    Erstkontakt: 26.08.2015
    Anmeldeformular: 24.11.2015

    Konkrete Frage

    Wie kulant können wir den Anspruch berechnen? Der Erstkontakt erfolgte 6 Tage zu spät. Können wir trotzdem ab Heimeintritt oder erst ab 01.08.2015?

    Antwort

    Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) hält fest, dass der Anspruch bei Einreichung der Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Spital oder Heimeintritt ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts besteht, sofern sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung wird auch in Rz 2125.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) wiedergegeben.

    Bei Verpassen dieser sechsmonatigen Frist sehe ich für Kulanz in der Regel keinen Raum, weshalb der Anspruch meines Erachtens ab 1. August 2015 zu berechnen ist.

  • zusätzlicher Anspruch auf Sozialhilfe möglich?

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.08.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Herr und Frau J. haben beide eine AHV-Rente. Ich habe die EL berechnet und sie würden mit der Rente und der EL trotzdem nicht über die Runde kommen (Vermögen = 0).

    Konkrete Frage

    Wenn die AHV und EL nicht genügt zum leben, ist es möglich, dass die Sozialhilfe noch zum Zug kommt?

    Antwort

    Es entspricht nicht dem Grundgedanken des Ergänzungsleistungsrechts, dass neben den Ergänzungsleistungen auch Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss/kann. Dennoch ist dies in wenigen Einzelfällen möglich. Grundsätzlich sollte die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 Abs. 1 ELG ja dem Betrag entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Doch natürlich kann es der Fall sein, dass auch Ausgaben vorhanden sind, welche ergänzungsleistungsrechtlich nicht oder nicht im gesamten Umfang anerkannt sind. Allerdings sind solche Ausgaben dann möglicherweise auch im Sozialhilferecht nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang anerkannt. Es stellt sich in Ihrem Fall daher die Frage, weshalb die Ausgaben des Ehepaars mit den Ergänzungsleistungen nicht abgedeckt werden können. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der Grundbetrag oder auch die max. anrechenbaren Wohnungskosten in der Sozialhilfe tiefer angesetzt sind als im Ergänzungsleistungsbereich, so dass die Sozialhilfe wohl eher nicht übernimmt, falls das Problem zum Beispiel in zu hohen Wohnkosten besteht. Haben Sie zudem bereits geprüft, ob ein Anspruch auf kantonale Beihilfen im Sinne von 13 ff. ZLG und 18-19 ZLV besteht?

    Insgesamt muss ich Ihnen empfehlen, den möglichen Anspruch auf Sozialhilfe mit der dafür zuständigen Stelle zu klären, wobei ich festhalten kann, dass ein Sozialhilfeanspruch von EL-Beziehenden zwar nicht ausgeschlossen ist, jedoch selten besteht.

  • Karenzfrist bei anerkanntem Flüchtling

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
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    Frage vom

    10.06.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Fall 1:
    AHV-Rentner seit 07.2014, gleichzeitig Gesuch EL gestellt, serbischer Staatsangehöriger, Einreise in die CH Juni 2007, Aufenthaltsbewilligung bei Gesuchstellung = Jahresbewilligung (B), war von 06.07-05.12 anerk. Flüchtling

    Fall 2:
    AHV-Rentner seit 08.2008, iranischer Staatsangehöriger, Einreise in die CH Juni 2007, Aufenthaltsbewilligung bei Gesuchstellung im 06.2013 = Niederlassung C (erfolgreiche Integration), war von 06.07-05.12 anerk. Flüchtling

    Konkrete Frage

    Bei den jeweiligen Gesuchstellungen waren die Ausländer mit B- und C-Aufenthalt gemeldet.
    Der Iraner belegt mit den BFF-Unterlagen, dass er anerkannter Flüchtling gewesen ist, der Serbe hat keine BFF-Unterlagen eingereicht.

    Da diverse Meinungen vorhanden sind, was die Karenzfrist betrifft, stelle ich meine Anfrage.
    Einerseits besteht die Meinung, dass der Aufenthaltsstatus bei Gesuchstellung von Belang ist und wenn dann kein anerkannter Flüchtlingsstatus (F) besteht zur Zeit der Gesuchstellung, die Aufenthaltsbewilligung massgebend ist:
    Fall 1 = Anspruch auf EL (sofern die BFF-Papiere eingereicht werden)
    Fall 2: kein Anspruch, da C und Nichtvertragsstaat.

    Antwort

    Gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes kann Flüchtlingen nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
    Art. 64 des Asylgesetzes listet auf, in welchen Fällen das Asyl erlöscht. In Abs. 3 dieses Artikels ist das Erwerben der Schweizer Staatsangehörigkeit erwähnt. Demgegenüber wird die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht als Grund erwähnt, aufgrund dessen das Asyl erlöscht.

    Zu demselben Schluss gelangte das kantonale Sozialversicherungsgericht im Urteil ZL.2008.00002 vom 24. Juli 2008 in E. 4.2 (das Asylgesetz wurde seither revidiert, Art. 64 AsylG blieb jedoch gleich). Das Urteil ist auf der Homepage des Sozialversicherungsgerichts abrufbar unter: http://www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/index.php/rechtsprechung-sp-1726307829

    Folgt man dieser Auslegung des Asylgesetzes beträgt die Karenzfrist in beiden Fällen (vorausgesetzt, dass in beiden Fällen die Aufnahme als Flüchtling belegt werden kann) fünf Jahre gemäss Ziffer 2420.01 der WEL.

  • Karenzfrist nach längerem Auslandaufenth.

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.04.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Wiederanmeldung von AHV-Bezüger, Ehepaar, von Kosovo mit Niederlassungsbewilligung. Bereits ZL bezogen bis 01.07.2010. Einstellung erfolgte wegen wahrheitswidrigen Angaben (nicht gemeldete Rente aus Österreich und Liegenschaft im Kosovo). Wir reichten Strafanzeige ein und mit Strafbefehl Art. 352 StPO vom 23.09.2011 wurde nur der Ehemann schuldig gesprochen. Die Rückforderung von 13'876.00 wurde nie bezahlt, das Betreibungsverfahren wurde dazumal 08.09.2011 eingestellt, weil dieser nicht zugestellt werden konnte (angeblich für längere Zeit im Ausland in den Ferien). Abschreiben der Rückforderung 4. Quartal 2011.
    Neuanmeldung per 01.12.2015. Laut Einwohnerkontrolle war das Ehepaar immer bei der Adresse des Sohnes gemeldet.

    Konkrete Frage

    Betreffend Karenzfrist: Kann ich darauf abstützen, dass die Betreibung wegen Auslandaufenthalt unzustellbar war und deshalb die Karenzfrist
    für Ausländer neu beginnt? Und ab wann?
    Betreffend offener Rückforderung: Wie ist die Verjährungsfrist in diesem Fall?
    Betreffend Neuanmeldung: Wieder wurde bei Liegenschaft im Ausland und Rente aus dem Ausland nein angekreuzt. Kann ich Neuanmeldung
    zurückweisen wegen unwahren Angaben?

    Karenzfrist: Laut Polizeirapport hat die Ehefrau ausgesagt, dass sie und ihr Ehemann von 01.11.2010 bis 05.12.2011 im Ausland waren.
    Aus meiner Sicht Beginn der Karenzfrist am 01.01.2012, 10 Jahre.
    Rückforderung: Verjährungsfrist bei Straftaten ist länger (Art. 25,2 ATSG), aber wie lange?

    Antwort

    Die in Art. 10 Abs. 1 ELG festgehaltene Karenzfrist von zehn Jahren setzt voraus, dass ausländische Rentenbeziehende während dieser Frist unmittelbar vor dem Anspruchsbeginn sowohl ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben als auch tatsächlich in der Schweiz anwesend sind. Auch wenn im Gesetz von einem ununterbrochenen Aufenthalt die Rede ist, so schliesst dies einen kurzen Unterbruch nicht aus. Rechtsprechungsgemäss wurde festgelegt, dass die Karenzfrist dann unterbrochen wird, wenn sich jemand während mehr als dreier Monate im Jahr im Ausland aufhält (vgl. Rz 2440.01 der WEL). Es wird davon ausgegangen, dass der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden Gründen (z.B. Transportunfähigkeit wegen Krankheit/Unfall oder anderen Formen höherer Gewalt) stattgefunden hat.
    Falls das Ehepaar also gegenüber der Polizei deklariert hat, vom 01.11.2010 bis 05.12.2011 (also während mehr als einem Jahr) im Ausland gewesen zu sein, so begann die zehnjährige Karenzfrist nach der Einreise in die Schweiz wieder neu zu laufen. Demgegenüber würde die blosse Nichtzustellung eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamts allenfalls nicht ausreichen, um eine mehr als dreimonatige Auslandsabwesenheit der Versicherten zu beweisen.

    Wie von Ihnen erwähnt, hält Art. 25 Abs. 2 ATSG fest, dass bei der Herleitung eines Rückerstattungsanspruchs aus einer strafbaren Handlung eine allenfalls im Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist gilt. Ohne zu wissen für welche Straftat beziehungsweise welche Straftaten der Versicherte verurteilt worden ist, kann ich Ihnen diese Frage leider nicht definitiv beantworten. Die entsprechenden Fristen sind in Art. 97 Abs. 1 StGB ersichtlich und je nach Straftat sowie der für die Straftat angedrohte Höchststrafe verschieden. Sollte der Versicherte beispielsweise gemäss Art. 31 Abs. 1 ELG schuldig gesprochen worden sein, so käme eine siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung (bei einer Verurteilung wegen Betrugs wäre sie jedoch beispielsweise länger).

    Was die Angaben bei der Neuanmeldung betrifft, so wären die Versicherten wohl (falls die Leistung nicht sowieso aufgrund der nicht erfüllten Karenzfrist abgelehnt wird) im Rahmen von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten noch aufzufordern, sich zur Liegenschaft im Ausland und dem Bezug ausländischer Renten zu äussern und diesbezügliche Belege einzureichen. Zumindest was die Liegenschaft betrifft, könnte ja inzwischen allenfalls eine Veräusserung stattgefunden haben. Und dass eine zuvor bezogene österreichische Rente inzwischen eingestellt wurde, erscheint zwar unwahrscheinlich, ist aber wohl auch nicht vollkommen ausgeschlossen.

  • Anspruchsbeginn rückwirkend möglich?

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    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2015

    Kurzer Sachverhalt

    AHV-Rentnerin zog per 1.11.2012 von A in eine Wohnung nach B. Sie war EL-Bezügerin, doch weder ihr damaliger Beistand noch die Gemeinde A (gemäss innerkantonaler Anweisung) machten Meldung. Am 1.5.2013 bekam die Rentnerin einen neuen Berufsbeistand, musste gleichzeitig ins Heim. Es erfolgte auf diesen Zeitpunkt eine Anmeldung für EL-Leistungen, welche auch ausgerichtet wurden.

    Konkrete Frage

    Besteht die Möglichkeit, für die Zeit vom 1.11.12 - 30.04.13 noch nachträglich EL-Leistungen auszurichten, da Beistand wie Gemeinde ihren Pflichten nicht nachgekommen sind?

    Antwort

    Laut WEL Rz 2121.01 und 1110.01ff besteht der Anspruch auf EL erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit allen erforderlichen Informationen und Belegen eingereicht wurde.
    Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf Kapitel 6.1 Meldepflicht und sichernde Massnahmen der WEL.

  • Anmeldefrist

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    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Herr W. ist per 20.12.2013 vom Kt. BE nach W gezogen. Mit Schreiben vom 24.02.2014 von Ihnen, kann ich diesen Fall per 1.1.2014 übernehmen. Er hat die Anmeldung der EL bei der SVA eingereicht, diese habe ich am 20 Februar 2014 von der SVA erhalten. Weitere Unterlagen hat er direkt am 27. Februar bei mir eingereicht. Mit Schreiben vom 3. März und 24. März habe ich fehlende Unterlagen eingefordert. Bis heute hat er sich nicht mehr bei mir gemeldet. Die Unterlagen wurden bis heute nicht eingereicht.

    Konkrete Frage

    Kann ich diesen Fall ablegen? Sollten die Unterlagen doch noch kommen, ab wann hat er Anspruch?

    Antwort

    Wir gehen davon aus, dass bei dem Schreiben vom 24. März 2014 eine Frist nach Art. 40 ATSG eingeräumt wurde. Laut WEL 6420.01 muss innerhalb dreier Monate die ausstehenden Informationen eingereicht werden. Im Falle des Ausbleibens der erforderlichen Information innert der vorgegebenen Frist kann die Auszahlung nicht auf den dem Wegzug folgenden Monat ausgerichtet werden. Bitte beachten Sie, dass ein Nichteintretensentscheid mit Rechtsmittelbelehrung nach Art. 49 ATSG erfolgen muss. Eine Wiederanmeldung kann nach WEL 2121.01ff geprüft werden.

    Guten Tag
    Vielen Dank für Ihre Antwort, habe aber doch noch einen Knopf.
    Dies war mein Text beim zweiten Brief vom 24. März 2014:
    Wir bitten Sie daher nochmals, uns die Kopien der benötigten Unterlage bis spätestens 24. April 2014 zuzustellen. Ohne diese Papiere können wir keinen Anspruch prüfen und berechnen und somit können wir nicht auf Ihr Gesuch eintreten und werden die Gesuchbearbeitung einstellen.
    Es steht Ihnen frei, jederzeit wieder ein Gesuch um Ergänzungsleistungen zu stellen.
    Wir bitten um Kenntnisnahme. Vielen Dank.

    Reicht das so nicht? Muss ich nochmals eine Verfügung senden? Sehe ich das richtig, dass die drei Monate für die Anmeldung ab 1.1.2014 laufen, da der Fall vom Kanton Bern per 1.1.2014 übernommen werden müsste? Oder gilt das Datum 21. Februar, Einreichung der Unterlagen bei der SVA?

    Guten Tag
    Da Sie auf das Gesuch aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht eintreten, müssen Sie einen Nichteintretensentscheid verfügen. Die Frist läuft ab 21.02.2014.
    Wir hoffen, Ihnen hiermit gedient zu haben und stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

  • Anspruchsbeginn bei IV-Taggeld

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    19-jähriger, welcher eine berufliche Massnahme von der SVA Zürich gutgesprochen erhält. Die Ausbildung beginnt am 12.08.2013 und dauert bis 11.08.2014.

    Die Mitteilung über die Kostengutsprache wurde am 14.11.2012 verschickt. Die Verfügung über das IV-Taggeld am 24.12.2013.

    Die Anmeldung für die Zusatzleistungen wurde 21.01.2014 gemacht.

    Konkrete Frage

    Anspruchsbeginn per Ausbildungsbeginn (12.08.2013) oder per 01.01.2014 (Anmeldung ZL)?

    Antwort

    Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monate seit der Zustellung der Verfügung eingereicht, beginnt der Anspruch ab Zeitpunkt der Rente. Dies gilt auch beim IV Taggeld.

  • erneute Anmeldung nach Ablehnung

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.09.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Ein ZL Gesuch wurde am 4.10.2012 von der Gemeinde A abgewiesen. Die Abweisung musste zur Hauptsache wegen einem Darlehen (ohne Darlehensvertrag) in der Höhe von ca. Fr. 467'000.00 abgewiesen werden. Es handelte sich dabei aber auch um viele bezahlte Rechnungen für seinen Sohn. Es erfolgte keine Einsprache.

    Konkrete Frage

    Nun wird am 30.1.2014 erneut ein Gesuch eingereicht. Dies anscheinend auf Anraten eines Anwaltkollektivs.
    Müssen wir jetzt bereits wieder auf dieses Gesuch neu eintreten ?

    Antwort

    Eine Wiederanmeldung ist grundsätzlich jederzeit möglich, kann doch sein, dass sich inzwischen (knapp 1.5 Jahre) die finanziellen Verhältnisse geändert haben. Dies ist zu prüfen. Der Gesuchsteller hat dafür die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

    Haben sich die finanziellen Verhältnisse nicht wesentlich geändert bzw. ergeben sich insbesondere bezüglich des Darlehens keine neuen Erkenntnisse, kann das Gesuch mit der gleichen Begründung, wie im Oktober 2012 abgewiesen werden. Bei einer massgeblichen Änderung der finanziellen Verhältnisse, ist eine umfassende Neuprüfung vorzunehmen.

  • Nichteinreichen der Unterlagen

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.08.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Nichteinreichung der Unterlagen bei PÜ, Stopp der ZL, wann ist Auszahlung wieder erlaubt?

    Konkrete Frage

    Bei einer periodischen Überprüfung werden die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Nachdem schriftlich gemahnt wurde und mit dem Stopp der Leistungen angedroht wird, werden die EL mit Verfügung vom 25.05.13 ab 01.06.13 gestoppt. Am 27.08.13, 30.08.2013 sowie 02.09.13 werden die erforderlichen Unterlagen nachgereicht, somit die EL wieder verfügt und ausgerichtet werden können. Nun stellt sich die Frage, ab wann die EL wieder ausgerichtet werden können: Ab 01.06.2013 oder ab Erhalt der vollständigen Unterlagen, somit September 2013. Gibt es einen Artikel, auf welchen man sich beziehen kann?

    Antwort

    Für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist von Art. 43 Abs. 3 ATSG auszugehen. Demnach können bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verschiedene Massnahmen getroffen werden. Nicht explizit erwähnt ist die Leistungseinstellung bei laufenden Fällen. Eine solche ist jedoch praxisgemäss ebenfalls möglich. Zu beachten ist, dass Leistungseinstellungen nur als ultimo ratio, d.h. als letztmöglicher Weg, in Betracht kommen. Eine Leistungseinstellung ist daher grundsätzlich nur bei gravierenden Pflichtverletzungen, insbesondere wenn die Gefahr unrechtmässiger Leistungsbezüge besteht, vorzunehmen.

    Bei einer nachträglichen Einreichung der erforderlichen Unterlagen, sind ab diesem Zeitpunkt wieder Leistungen auszurichten. Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetz, entspricht aber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, Erwägung 5.6).

  • Karenzfrist

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Gültig bis 31.12.2020

    Frage vom

    10.08.2014

    Kurzer Sachverhalt

    ELG Art. 5 schreibt zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer vor. Gemäss Absatz 1 müssen sich Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).

    Gemäss WEL Randziffer 2410.02 sind für alle übrigen ausländischen Staatsangehörigen, Flüchtlinge und Staatenlose sogenannte Karenzfristen vorgesehen. Um eine EL beanspruchen zu können, müssen diese Personen ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor dem Anspruchsbeginn ununterbrochen während einer bestimmten Zeit in der Schweiz gehabt haben (vgl. Rz 2420.01 und 2420.03).

    WEL Randziffer 2440.01 besagt, dass die Karenzfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn sich eine Person auch über den Jahreswechsel länger als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt. Gemäss WEL Randziffer 2340.04 kommen als zwingende Gründe nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen.

    Wir haben eine Anmeldung von einem tunesischen Staatsbürger. Der Versicherte hat somit eine Karenzfrist von 10 Jahren zu erfüllen.

    Wir haben den Nachweis der zivilrechtlichen Anmeldung für die Zeit vom 19. Dezember 1999 bis 31. Mai 2010 und vom 1. Januar 2011 bis heute. In der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 war er jedoch bei keiner Gemeinde angemeldet. Die Stadt Zürich hat ihn per 31. Mai 2010 nach unbekannt abgemeldet. Gemäss Aussage des Versicherten hat er sich während dieses Zeitraums an wechselnden Orten in der Stadt Zürich aufgehalten. Aus dem IK-Auszug ist ersichtlich, dass er bis August 2010 Arbeitslosentaggelder bezogen hat. Vom 19. August 2010 bis 8. Dezember 2010 war er regelmässig (d.h. alle zwei Wochen) in ambulanter ärztlicher Behandlung bei einem Arzt in Zürich. Uns liegt diesbezüglich der Unfallschein mit den Eintragungen des Arztes vor. Vom 9. Dezember 2010 bis 6. Januar 2011 war er in stationärer ärztlicher Behandlung, die Bestätigung der Rehaklinik liegt uns ebenfalls vor. Somit ist nachgewiesen, dass sich der Versicherte in der Schweiz aufgehalten hat, auch wenn er bei keiner Gemeinde angemeldet war.

    Konkrete Frage

    Ist es für die Karenzfrist zwingend notwendig, dass der Versicherte bei einer Gemeinde angemeldet war oder gibt es Ausnahmen wie in diesem Fall?

    Können wir die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 aufgrund der eingereichten Unterlagen für die Berechnung der Karenzfrist ebenfalls berücksichtigen?

    Oder beginnt aufgrund der fehlenden Anmeldung bei der Gemeinde während mehr als 92 Tage die Karenzfrist ab dem 1. Januar 2011 neu zu laufen (d.h. es besteht erst ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf Zusatzleistungen)?

    Falls wir die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 bei der Ergänzungsleistungen berücksichtigen können, wie sieht es bei der Karenzfrist für die Beihilfe aus?

    Antwort

    Für die Erfüllung der Karenzfrist ist der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB sowie der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass für die Begründung bzw. den Fortbestand des zivilrechtlichen Wohnsitzes die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle nicht massgebend ist. Vielmehr sind dafür die Absicht des dauernden Verbleibens sowie der tatsächliche Aufenthalt erforderlich. Es ist somit für die Erfüllung der Karenzfrist nicht massgebend, dass die betreffende Person während einer gewissen Zeit nicht angemeldet war. Aufgrund Ihrer Schilderung (Arztbesuche) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die betreffende Person auch in der Zeit von Juni bis Dezember 2010 in der Schweiz aufgehalten hat bzw. nicht länger als 92 Tage am Stück im Ausland war. Die Karenzfrist wurde damit in dieser Zeit nicht unterbrochen. Die Zeit von Juni bis Dezember 2010 kann somit für die Berechnung der Karenzfrist ebenfalls berücksichtigt werden.

    Betreffend die Karenzfrist für den Bezug von Beihilfen ist gemäss 13 Abs. 1 ZLG vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen von Art. 4-6 ELG erfüllt sind. Zusätzlich muss die betreffende Person in den letzten 25 Jahren während mindestens 15 Jahren im Kanton Zürich gewohnt haben. D.h. sofern die betreffende Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen kann, dass sie auch in der Zeit von Juni bis Dezember 2010 im Kanton Zürich gewohnt hat, kann diese Zeit für die Berechnung der Karenzfrist für den Bezug von Beihilfen berücksichtigt werden. Die betreffende Person macht dies gemäss Ihrer Schilderung so geltend. Unklar sind für mich die genauen Hintergründe, weshalb sich die betreffende Person für ein halbes Jahr angemeldet hat und wo sie sich in dieser Zeit aufgehalten hat. Er macht geltend, dass er sich an wechselnden Orten aufgehalten hat. Dies ist genauer zu verifizieren.

  • Heimeintritt - Rückwirkender Anspruch-1

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Heim

    Frage vom

    10.02.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Am 5.2.2013 hat Herr und Frau L. ein Antrag auf ZL gestellt.

    Frau L. ist seit dem 1.2.2012 und Herr L. ab 1.12.2012 im AWH Wangensbach
    Gemäss WEL 2125.01 ist eine rückwirkende Berechnung zu machen, wenn der ZL-Bezüger innert 6 Monaten seit Heimeintritt die ZL beantragt.

    Für Frau L. kommt keine rückwirkende Rechnung in Frage, da sie bereits ab 1.2.12 im Heim ist

    Für Herr L. ist die 6 monatige Frist noch nicht abgelaufen, d.h. dass wir rückwirkend die Berechnung machen könnten.

    Konkrete Frage

    Ist die Berechnung für das Ehepaar L. gemäss 2125.01 ab dem 1.12.2012, ab dem Eintrittdatum des zweit heimeintretenden zu berechnen? (Als Ehepaar)

    Wir würden die Heimberechnung für beide Partner ab dem 1.12.2012 berechnen.

    Antwort

    Wie Sie selber feststellen, beginnt der ZL-Anspruch für das Ehepaar mit dem Gesuch, bzw kann die Berechnung in diesem Fall nach WEL Rz 2125.01 ab dem Heimeintritt Ehemannes vorgenommen werden.

  • Anmeldefrist

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.02.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Die Amtsvormundschaft erkundigt sich nach den rechtlichen Hinweisen für die rückwirkende Geltendmachung der Ergänzungsleistungen.

    Die WEL sieht unter anderem eine dreimonatige Einreichungsfirst seit Geltendmachung der Ergänzungsleistungen (Rückbezug auf das Datum des formlosen Schreibens, sofern die Unterlagen innerhalb von drei Monaten vollständig eingetroffen sind).

    Für die IV-Verfügungen und Heimfälle gilt eine sechsmonatige Frist seit Zustellung der IV-Verfügung (Datum der IV-Verfügung) oder Heimeintritt.

    In der Diskussion im Team Sozialversicherungen Dübendorf hat sich nun folgende Frage ergeben:
    Wenn eine Person am 1. Dezember 2012 ins Heim eintritt und das Gesuch beispielsweise am 11. Dezember 2012 zugestellt oder abgeholt wird, gilt nun die sechsmonatige Einreichungsfrist oder wird ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung wieder Bezug auf die Grundregeln der Geltendmachung von Ergänzungsleistungen WEL 1110.02 und WEL 2121.02 genommen?
    Wenn eine Person am 1. Dezember 2012 ins Heim eintritt oder ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine IV besteht, und diese Person mit der Geltendmachung von Ergänzungsleistungen bis kurz vor Ablauf dieser 6-monatigen Frist wartet z.B. das Gesuch erst am 25. Mai 2013 abholt, hat er sich innerhalb der vorgesehenen 6 Monate für einen rückwirkenden Anspruch auf EL gemeldet, aber es kann unmöglich verlangt werden, dass er innerhalb von 6 Tagen sämtliche Unterlagen einreicht. In diesem Fall würde man sich auf die 3 monatige Einreichungsfrist nach WEL 1110.02 und WEL 2121.02 abstützen oder hätte diese Person keinen rückwirkenden Anspruch mehr, falls die Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nicht vollständig eingetroffen wären?
    Konkret ist die Frage, ob Heimfälle oder IV-Fälle 6 Monate Zeit haben die Leistungen geltend zu machen, auch wenn sie das Anmeldungsformular bereits im ersten Monat abholen bzw. ob für die verspäteten Anmeldungen im 6. Monat die Frist verstrichen ist.

    Die Leitung und ich haben ebenfalls auf den Gerichtsseiten nachgeschaut, ob ein Beispiel gefunden werden könnte. Leider haben wir keine Hinweise gefunden.

    Ich gelange mit dieser Anfrage im Auftrag des Teams X an Sie, da die Anfrage an mich gelangt ist.

    Konkrete Frage

    Konkret ist die Frage, ob Heimfälle oder IV-Fälle 6 Monate Zeit haben die Leistungen geltend zu machen, auch wenn sie das Anmeldungsformular bereits im ersten Monat abholen bzw. ob für die verspäteten Anmeldungen im 6. Monat die Frist verstrichen ist

    Antwort

    Auszugehen ist vom Grundsatz von WEL Rz. 2121.02: Wurden nicht alle notwendigen Informationen und Belege eingereicht, so besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat der mangelhaften Anmeldung, sofern sämtliche fehlenden Informationen und Belege innerhalb von drei Monaten eingereicht werden. In den Spezialfällen von WEL Rz. 2.1.2.2 (Zusprache Rente) und WEL Rz.2.1.2.5 (Heimeintritt) wird jeweils nur von der Einreichung der Anmeldung gesprochen. Somit ist der Grundsatz von WEL Rz. 2121.02 auch in diesen Fällen anwendbar. D.h., wenn jemand 5 Monate nach dem Heimeintritt das Anmeldeformular, aber nicht sämtliche Belege einreicht, ist dem Gesuchsteller ein Nachfrist von maximal 3 Monaten einzuräumen. Wenn jemand das Anmeldeformular bereits nach einem Monat einreicht, ist diesem ebenfalls eine Nachfrist von maximal 3 Monaten einzuräumen. M.E. ist in diesem Fall keine Nachfrist von 5 Monaten anzusetzen.

  • Anmeldefrist

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Das ZL-Gesuch wurde am 11.9.2012 gestellt und der Anspruch ab 09.2012 verfügt. Die ZL-Bezügerin wünschte eine rückwirkend Berechnung ab 01.04.2010 (Anspruch auf 100% IV-Rente). Begründung: Sie habe die Vormundschaftsbehörde um Hilfe gebeten, da sie nicht fähig war und ist, Fristen einzuhalten. Die Nachfrage bei der VB Stäfa ergab, dass die Rentnerin am 18.1.2011 um die Errichtung einer Beistandschaft gebeten hat, da sie überfordert sei. Die Beistandschaft sei auf Begehren der Rentnerin per 17.1.2012 wieder aufgehoben worden, da die Rentnerin einen Berater, nicht aber einen Verwalter ihres Vermögens wollte.

    Konkrete Frage

    Darf eine rückwirkende Berechnung ab 1.4.2010 (Anspruch IV-Rente) oder ab 1.1.2011 (Schreiben an die VB Stäfa)vorgenommen werden? Es steht fest, dass die Rentnerin am 18.1.2011 an die VB gelangte, da sie aus psychischen Gründen mit alltäglichen Dingen überfordert war. Hat die Rentnerin damit nicht den Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass ihre Interessen wahrgenommen werden?

    Antwort

    Für die ZL-Berechnung nach Zusprache einer Rente ist WEL 2122.01 massgeblich. Leider ist die ZL Anmeldung nicht innert sechs Monaten seit der Zustellung der IV-Verfügung erfolgt, sodass WEL 2121.01 in Kraft tritt (Anspruchsbeginn daher 09/2012). In wie weit in diesem Fall ein Regress an die VB Gemeinde X gestellt werden kann, falls diese eventuell eine ZL-Anmeldung versäumte, liegt leider nicht in unserem Ermessen.

  • IV-Taggeld

    Eckdaten

    Frage vom

    10.12.2012

    Kurzer Sachverhalt

    Konkrete Frage

    Frage 1:
    Wir haben immer wieder Kunden, die bei der IV-Stelle in einer Integrationsmassnahme sind und Taggelder erhalten. Die erste Verfügung erstreckt sich häufig über einen Zeitraum von 3 Monaten (Aufbautraining) und wird dann abgelöst durch eine weitere Verfügung für das Arbeitstraining, das 6 Monate dauert. Weisst Du wie dies EL-rechtlich aussieht oder könntest Du das bitte abklären? Die EL zahlt erst ab 6 Monaten Taggeld. Kann dieses auch rückwirkend geltend gemacht werden?

    Konkret: Hat ein Kunde, dem bereits die 2. Verfügung über 6 Monate Taggelder erlassen worden ist, rückwirkend auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Taggelder der ersten Verfügung?

    Frage 2:
    Evlt. bekommt er bereits mit der 1. Verfügung über 3 Monate Taggelder, wenn absehbar ist, dass eine Verlängerungsmassnahme angezeigt ist? Was sind die Möglichkeiten? Kann dann bereits EL bezogen werden.

    Antwort

    Antwort 1:
    Ja, dass hat er. Laut WEL Rz 2123.02 ist die EL rückwirkend vom Beginn der Taggeldberechtigung an auszurichten, wenn eine Taggelddauer von weniger als sechs Monaten nachträglich auf mindestens sechs Monate verlängert wird. Dabei ist festzuhalten, dass die Verlängerung der Taggelddauer verfügt sein muss, damit WEL 2123.02 angewendet werden kann.


    Antwort 2:
    Nein, das ist nicht möglich.