Akteneinsicht

  • Gewährung von Fristerstreckung

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Einsprache durch Rechtschutzversicherung auf Verfügung mit Bitte um Akteneinsicht und Frist für Nachreichung Begründung und Belege. Ablauf Frist für Nachreichung ZL-Stelle auf 8.7.2016 festgesetzt. Rechtschutz verlangt nun mit Schreiben vom 8.7.2016 weitere Fristverlängerung um 30 Tage. Besagte Dokumente im Anhang.

    Muss ich diese gewähren, obwohl in unserem Schreiben als Folge angedroht wurde, dass dann aufgrund der vorliegenden Akten entschieden wird?

    Keine weitere Fristverlängerung, da Antrag um erneute Verlängerung erst mit Ablauf der 1. Frist eingereicht wurde.

    Konkrete Frage

    Antwort

    Art. 40 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hält fest, dass eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht. Daran ändert es nichts, dass für das Nichteinhalten der Frist Folgen angedroht wurden, so wie das gemäss Art. 40 Abs. 2 ATSG bei Ansetzen einer Frist erforderlich ist. Bei Fehlen einer Androhung würden bei Verpassen der Frist keine Folgen eintreten. Vorliegend wären Folgen eingetreten, wenn der Versicherte beziehungsweise seine Vertretung sich während der Frist nicht gemeldet hätten. Doch die Vertretung des Versicherten hat am letzten Tag der Frist und somit vor Ablauf der Frist um eine Erstreckung der Frist ersucht.

    Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Nachfrist im Einspracheverfahren verlängert werden kann. Dies hat das Bundesgericht damit begründet, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor Gericht die angesetzte Nachfrist auf Gesuch hin zu erstrecken oder bei Ablehnung des Gesuchs zumindest eine kurze Nachfrist anzusetzen ist. Daher müsse eine solche Fristerstreckung im Einspracheverfahren umso mehr zur Anwendung kommen, da es nicht verständlich wäre, wenn im Einspracheverfahren strengere Anforderungen gestellt würden als im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Auflage, Art. 52 Rz 27 mit weiteren Hinweisen).

    Da es wohl ärgerlich wäre, wenn das Gericht im Falle einer allfälligen Beschwerde nach Einspracheentscheid die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an Sie zurückweisen würde, empfehle ich eine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Bei Gewährung dieser Fristverlängerung ist zu vermerken, dass es sich um eine letztmalige Fristerstreckung handelt. Zudem muss es sich nicht zwingend um eine Fristverlängerung von 30 Tagen handeln, sondern können Sie eine solche auch kürzer (z.B. 10 oder 20 Tage) ansetzen.

  • Daten an Steueramt

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
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    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Die Abteilung Steuern will von uns regelmässig wissen, wie viel EL wir für ein/e Heimbewohner/in bezahlt haben.

    EL sind nicht steuerpflichtig. Sind wir verpflichtet dem Steueramt diese Mitteilungen zu machen? Wenn ja aus welchem Grund wenn die EL nicht versteuert werden muss?

    Konkrete Frage

    Antwort

    Gemäss 121 Abs. 1 StG haben Verwaltungsbehörden den Steuerbehörden ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen. In der Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte wird der Umfang der Auskunftspflicht wie folgt präzisiert: Sie [Die Verwaltungsbehörden] haben über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die steuerlich von Bedeutung und zweckdienlich sein können.

    Weiter zu beachten ist Art. 26 ELG i.V.m. Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 5 AHVG:
    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekannt geben im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,

    Aufgrund dieser Bestimmungen dürfen die Steuerbehörden nicht ohne Weiteres Auskünfte verlangen. Die verlangten Auskünfte müssen zumindest von Bedeutung und zweckdienlich sein.

    Ich empfehle Ihnen, die Steuerbehörde betreffend obige Voraussetzungen anzufragen bzw. ein schriftlich begründetes Gesuch zu verlangen, welches sich zu den obigen Voraussetzungen äussert.

  • Datenbekanntgabe

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    AHV-RentnerIn
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    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.03.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Wir hatten eine Anfrage einer Mitarbeiterin der KESB, die Auskunft wollte über die finanziellen Verhältnisse einer Bezügerin von EL (IV, BVG, EL, Grund der IV-Rente usw.). Weiter wurde die Herausgabe der letzten Verfügung gewünscht. Weshalb sie dies wollte, könne sie nicht sagen, da sie der Schweigepflicht unterstellt sei, ich könne mir aber vorstellen, dass es um die Abklärung eine Beistandschaft gehe.
    Da wir keine Auskunft und schon gar nicht die Verfügung geben wollten, wurden wir darauf hingewiesen, dass wir diese Auskunft zu geben hätten und Art. 33 ATSG nicht greife. Müssen wir Auskunft geben und wie weit geht die Auskunft, wenn ja.

    Konkrete Frage

    Antwort

    Gemäss Art. 26 ELG in Verbindung mit Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 6 AHVG sind die EL-Stellen im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin verpflichtet, den KESB nach Art. 448 Abs. 4 ZGB Auskunft zu erteilen.

    Vorliegend haben Sie somit auf schriftlich begründetes Gesuch hin Auskunft zu geben. Die Auskunft ist begrenzt auf die notwendigen Akten. Was ist genau bedeutet, sollte sich auf dem Gesuch der KESB ergeben.

    Abschliessend ist anzumerken, dass Art. 33 ATSG nicht anwendbar ist.

  • Akteneinsicht Konkursamtes nach Todesfall

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    Frage vom

    10.12.2010

    Kurzer Sachverhalt

    ZL Bezügerin verstorben ohne Nachkommen. Einzige Verwandte, eine Schwester die zu Lebzeiten keinen Kontakt hatte und die das Erbe ausschlagen möchte.

    Konkrete Frage

    Das Konkursamt fragte uns tel. an, ob sie Akteneinsicht nehmen dürften, da sie keine Ahnung über die finanziellen Verhältnisse der ZL Bezügerin haben. Vor allem möchte das Konkursamt die Bankkontoauszüge einsehen. Dürfen wir dem Konkursamt Akteneinsicht gewähren? ( im Carigiet/Koch sind d.Betreibungsämter erwähnt)

    Antwort

    Dem Konkursamt kann Akteneinsicht gewährt werden, sofern die Anfrage schriftlich erfolgt und die Bekanntgabe der Daten (Einkommen, Vermögen und Schuldforderungen eines Schuldners) im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung oder einem Konkurs (Art. 91, 163, und 222 SchKG) stehen.