Familienberechnung

  • Berücksichtigung Kind, Mutter nur EL keine Rente

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Bezügerin bezieht EL ohne Rente - leichte HE bei einem IV-Grad von 95%. 20jähriger Sohn lebt bei ihr in der Wohnung und befindet sich in der Erstausbildung. Bezieht keine IV-Kinderrente oder sonstige Leistungen.

    Konkrete Frage

    Werden die Kinder ebenfalls in die Berechnung der ZL mit angerechnet, obwohl für die Kinder keine eigenen Leistungen gesprochen wurden? Und wenn ja, wie lange? Ebenfalls bis zur Beendigung der Erstausbildung oder längstens bis 25jährig?

    Antwort

    Bei Bezügerinnen einer IV-Hilflosenentschädigung (ebenso wie bei Bezügern von IV-Taggeld) können die Kinder in der Regel nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung miteinbezogen werden, da die Kinder in diesen Fällen über keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente verfügen (Art. 8 ELV, Rz 3121.01 und 3124.04 der WEL).

    Bei Personen, welche ohne Grundleistung über einen Ergänzungsleistungsanspruch verfügen, werden die Kinder jedoch in die Berechnung miteinbezogen. Der Grund liegt hierbei wohl darin, dass diese Versicherten ja wegen fehlender Beitragszeit keinen Rentenanspruch haben und die Kinder, wenn die Versicherten die Beitragszeit erfüllt hätten, auch über Anspruch auf eine Kinderrente verfügten.

    In Ihrem Fall ist daher abzuklären, ob die Versicherte, auch wenn sie keinen Hilo-Anspruch hätte, über einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verfügen würde. Ein entsprechender Invaliditätsgrad von mehr als 40 % liegt gemäss Ihren Angaben mit 95 % vor. Ob auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, kann ich ohne Angaben über die Staatsbürgerschaft der Versicherten nicht abklären. Bitte prüfen Sie mittels der in Kapitel 2.2.3 (EL-Anspruch trotz fehlender Grundleistungen) der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) festgehaltenen Voraussetzungen, ob die Versicherte auch ohne Hilflosenentschädigung einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte.

    Falls dies zu bejahen ist, so sollte die Versicherte meines Erachtens trotz Bezug der IV-Hilflosenentschädigung gleich behandelt werden, wie andere Personen, welche mangels erfüllter Beitragszeiten über keine IV-Rente, jedoch über einen Ergänzungsleistungsanspruch verfügen. Dies würde bedeuten, dass der Sohn der Versicherten in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen wäre, sowohl mit Einnahmen als auch mit Ausgaben. Dies wäre dann wie von Ihnen erwähnt bis zur Beendigung der Erstausbildung oder längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs der Fall. Überdies wäre für die Frage, ob das Kind dann wirklich in die Berechnung einzubeziehen ist, wie bei anderen Kindern eine Vergleichsberechnung durchzuführen (vgl. Art. 8 Abs. 2 ELV und Rz 3124.02 der WEL).
    Zusammenfassend sind bei Personen, die über keine IV-Rente, sondern nur über eine IV-Hilflosenentschädigung verfügen, die Kinder grundsätzlich nicht in die Berechnung einzubeziehen. Anders ist es meines Erachtens, wenn diese Personen ohne IV-Hilflosenentschädigung Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung hätten. Denn es wäre seltsam, wenn die Betroffenen, welche mangels Beitragszeiten keine IV-Rente erhalten haben, aufgrund eines Hilflosenanspruchs in Bezug ihre Kinder anders behandelt würden, als Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung.

    Zur Klarheit wäre es sicher gut, wenn die Abklärung der Frage, ob die Versicherte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung hat, in den Akten dokumentiert wird. Sollte ein solcher Anspruch bestehen und somit der Sohn in die Berechnung einbezogen werden, so wäre auch dies in den Akten zu dokumentieren, damit dort klar ersichtlich ist, dass das Kind nicht aufgrund der Hilflosenentschädigung, sondern aufgrund eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung berücksichtigt wird.

  • Anrechnung Kinderrente - Kind im Ausland

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.09.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Laufende Leistungen des Vaters: IV-Rente und eine IV-Kinderrente. Vater ist verheiratet und seit 1.8.2014 mit getrenntem Wohnsitz (wohnt alleine in der Schweiz). Die Tochter wohnt und studiert in Italien.

    Konkrete Frage

    Wird die IV-Kinderrente in der Berechnung der Zusatzleistungen für den Vater als Einnahme berücksichtigt? Werden Familienzulagen in einer solchen Konstellation auch als Einnahme in der ZL-Berechnung des Vaters berücksichtigt (mündige Kinder die im Ausland studieren)?
    Wie ist mit allfälligem Lohn der Tochter umzugehen? Werden bei Studenten die Gewinnungskosten vom Lohn abgezogen?

    Lösungsvorschlag:
    Wir haben vor nur die IV-Rente des Vaters in der Berechnung zu berücksichtigen und die IV-Kinderrente nicht. Eigentlich sollte der Vater die IV-Kinderrente an seine Tochter ins Ausland überweisen

    Antwort

    Nach Art. 10 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie Rz 3123.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) fällt ein Familienmitglied, das sich längere Zeit im Ausland aufhält, bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht. Dies bedeutet, dass die Ausgaben und Einnahmen der Tochter nicht in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogen werden können. Hingegen müssen unter Umständen allfällige festgelegte/vereinbare und vom Versicherten tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG als anerkannte Ausgaben in seine EL-Berechnung einbezogen werden.

    Meines Erachtens ist es grundsätzlich richtig, dem Versicherten wie von Ihnen vorgeschlagen, die IV-Kinderrente und die Familienzulagen für die Tochter nicht bei den Einnahmen anzurechnen, da diese Leistungen der Tochter zustehen. Allerdings empfehle ich Ihnen vom Versicherten einen Nachweis dafür zu verlangen, dass diese Einnahmen von ihm tatsächlich an seine Tochter überwiesen/ausbezahlt werden.
    Da die Tochter nicht in die Berechnung einzubeziehen ist, sollte ihr allfälliges Einkommen für die Berechnung grundsätzlich keine Rolle spielen. Ihr Einkommen könnte wohl nur von Relevanz sein, um die Angemessenheit allfälliger vom Versicherten bezahlter Unterhaltsbeiträge zu überprüfen (wobei bei Nichtangemessenheit die Chancen einer Abänderung zu prüfen wären, falls die Unterhaltsbeiträge auf einem Urteil beruhen).

  • Berechnung mit oder ohne Kind

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.04.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Frau R. wohnt seit Juli 15 wieder zusammen mit ihrem Sohn.
    Sein Einkommen besteht seit Lehrbeginn aus einem Lehrlingslohn, IV-Kinder-Rente und Alimente inkl. Kinderzulagen.
    Total Fr. 24'388 pro Jahr oder Fr.2032
    (Einkommen bereits angepasst mit Abzügen)

    Konkrete Frage

    Nach Wel fällt er aus der Zl-Berechnung der Mutter hinaus und nach WEl 3124.03 fallen Einnahmen und Ausgaben aus der Berechnung.
    Die Zl berücksichtigt nun bei der Berechnung der Mutter nur noch die Hälfte der Miete und beruft sich auf einen 2-Personenhaushalt ?

    Ich verstehe WEL 3124.03 so, dass wenn Kinder aus der ZL-Berechnung der Eltern fallen - bei den Eltern weder Einnahmen noch Ausgaben der Kinder berücksichtigt werden dürfen?
    Stimmt meine Annahme? Oder gäbe es noch andere Ziffern zu berücksichtigen?
    Bei den mitgesendeten Berechnung für den Sohn handelt es sich nicht um eine Verfügung sondern nur um die Überprüfung, ob er in Berechung der Mutter berücksichtigt werden muss oder nicht - diese habe ich auf Verlangen von der ZL erhalten.

    Antwort

    Um festzustellen, welche Kinder ausser Rechnung fallen, sind Vergleichsrechnungen vorzunehmen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind). Resultiert aus der Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere EL, so verbleibt das Kind in der Berechnung. Fällt dagegen die EL bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen. Kommen für den Wegfall zwei oder mehrere Kinder in Betracht, so sind für jedes dieser Kinder nacheinander Vergleichsrechnungen vorzunehmen (WEL Rz 3124.02). Gemäss eingereichten Unterlagen würde die EL bei Einbezug des Kindes kleiner ausfallen und deshalb fällt das Kind ausser Rechnung.

    Bei der Miete ist WEL Rz 3231.03 zu beachten:

    Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen. Deshalb wurde die Miete aufgeteilt. Es ist nur bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (WEL Rz 3231.04). Andernfalls ist auch bei minderjährigen Kindern eine Aufteilung vorzunehmen.

  • Berechnung Stiefkinder im gleichen Haushalt

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.07.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Herr P. hat ein Gesuch um ZL gestellt. Er ist mit Frau P. verheiratet, welche 2 Kinder aus der 1. Ehe mitgebracht hat. Alle wohnen im selben Haushalt. Die IV hat den Stiefkindern von Hr. P keine Kinderrente zugesprochen, da der leibliche Vater für die Kinder aufkommt und Alimente bezahlt.

    Konkrete Frage

    1. Sind die Kinder in der ZL-Berechnung enthalten oder lediglich Herr P und Frau P?

    2. Werden die Alimente vom leiblichen Vater in der ZL-Berechnung bei den Einnahmen berücksichtigt?

    Antwort

    Die Kinder von Frau P. sind gemäss Art. 8 Abs. 2 ELV nicht in die Berechnung der ZL zu berücksichtigen, also können auch die Alimente vom Vater nicht in der ZL Berechnung aufgenommen werden. Bitte beachten Sie bei der Mietzinsaufteilung WEL 3231.04.

  • Kind Fremdplatziert bei Grossmutter

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.07.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Zuzug von IV-Renterin, Anspruch auf ZL, Miete 11'400 Jahr. Ihr Sohn (7jährig) hat eine Kinderrente, Alimente und Kinderzulagen und einen Erziehungsbeistand und Obhutsentzug nach ZGB 308/310. Er wurde mittels Beschluss der KESB bei der Grossmutter platziert (Pflegevertrag). SVA St.Gallen hat EL für Sohn mit 1/2 Miete von Grossmutter berechnet.

    Konkrete Frage

    Wie viel Miete kann ich für das Kind in häuslicher Gemeinschaft anrechnen?
    Miete von Grossmutter 1620.00 : 2 = 810.00/Jahr 9720.00 (wie SVA StG, max. für Alleinstehende) oder nur die Differenz zu Mietzins seiner Mutter?
    Miete von Mutter 950.00/Jahr 11400.00, Differenz zu 15'000= 3600.00 monatlich 300.00.

    In WEL 3143.06 steht höchstens Mietzinsmax. für Alleinstehende, in ELG Art. 10, Abs. b, 2 steht max. 15'000 für Familien mit rentenberechtigten Kindern
    Welcher ist für meinen Fall die richtige Lösung?

    Antwort

    Im vorliegenden Fall kommt Rz. 3143.06 (und 3231.03) WEL zur Anwendung. Sie können somit den Mietzins der Grossmutter anteilsmässig einrechnen.
    Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG ist anwendbar bei einer Familienberechnung mit Ehepaar und Kindern oder Alleinerziehenden mit Kindern.

  • Kind wohnt bei Vater und Mutter

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.10.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Kind wohnt bei Vater und Mutter, welche aber nicht verheiratet sind. Vater hat Kind anerkannt. Vater bezieht von uns ZL, die Mutter bezieht Sozialhilfe.

    Konkrete Frage

    Wie wird die Berechnung vorgenommen? Kann eine normale Familienberechnung gemacht werden bzw. Berechnung zusammen mit Vater? Oder muss das Kind separat bzw. alleine berechnet werden?

    Antwort

    Vater und Kind können zusammen berechnet werden, sofern dem Vater für das Kind eine Kinderrente zugesprochen worden ist (Mietzinsaufteilung 2/3 für Vater und Kind, 1/3 ausser Berechnung für Mutter). Da die Mutter Sozialhilfe bezieht, müssen keine Unterhaltsbeiträge abgeklärt werden.

  • Kind ohne Zusatzrente

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Unter 18
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Wir müssen den Anspruch für eine Familie ermitteln, dabei bezieht der Vater eine IV-Rente zu 100 %. Die Mutter hat keine IV Rente. Für 2 Kinder wird noch eine Zusatzrente zur IV-Rente des Vaters ausgerichtet. Die Mutter hat noch ein Kind, der Ehemann ist aber nicht der Vater des Kindes, deshalb wird für dieses Kind keine IV-Zusatzrente zur Rente des Vaters ausgerichtet. Die Familie erhält für dieses Kind lediglich eine Alimentenbevorschussung.

    Konkrete Frage

    Wie ist das 3. Kind in der Berechnung der EL zu berücksichtigen?

    Antwort

    Kinder, die keinen Anspruch auf eine Kinderrente haben, bleiben ausser Rechnung (Art. 8 Abs. 1 ELV: weder Anrechnung von anerkannten Ausgaben noch ihrer Einnahmen). Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ist gemäss Art. 276 ZGB von beiden Elternteilen geschuldet. Für das 3. Kind muss der Fehlbetrag mittels betreibungsrechtlichem Ex-Minimum ausgerechnet werden (Lebensbedarf Kind, Mietanteil, Krankenkasse, abzüglich Einnahmen, in diesem Fall Alimentenbevorschussung) und dieser Betrag kann bei der ZL-Berechnung der Familie als zusätzliche Ausgaben berücksichtigt werden.

  • Vermögen und Alimente bei Gütertrennung

    Eckdaten

    Betagte/r
    Lebensbedarf
    Heim
    Kombi Heim/Lebensbedarf

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Ehepaar mit Gütertrennung mit eigener Liegenschaft. Die Liegenschaft ist im Alleineigentum der EF. Die EF besitzt auch noch weiteres Vermögen. EM muss an seine Ex-Frau Alimente bezahlen bis diese stirbt. Das Ehepaar hat noch keinen Anspruch möchte sich aber für den Fall des Heimeintritts des EM erkundigen, ob das Haus verkauft werden müsste um die Heimkosten zu bezahlen.

    Konkrete Frage

    Wie wird das Vermögen bei Gütertrennung angerechnet, halb halb oder getrennt nach Besitz? Werden bei einer getrennten Berechnung zufolge Heimfall die Alimente die der EM für seine EX bezahlen muss geteilt oder dem EM angerechnet?

    Antwort

    Bei den Ergänzungsleistungen gelten Ehepaare als wirtschafltiche Einheit (Ehepaarberechnung nach Art. 9 Abs.2 ELG), der Güterstand der Gütertrennung findet deshalb keine Beachtung.

  • Einbezug Lebenspartner/in in EL

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentner lebt seit Jahren mit Lebensgefährtin zusammen, welche auch die Mutter des gemeinsamen Kindes ist. Kind hat Zusatzrente, Partnerin nicht. Für Partnerin gibt es ein Arztzeugnis, betreffend Arbeitsunfähigkeit. IV-Antrag soll demnächst gestellt werden.

    Konkrete Frage

    Partnerin in Berechnung nehmen? Ev. abhängig machen von IV-Antrag?

    Antwort

    Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen können bei nicht verheirateten Paaren keine Ehepaarberechnungen vorgenommen werden. Vorerst können nur Vater und Kind in der Berechnung berücksichtigt werden (siehe Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV). Zustäzlich ist noch eine Mietzinsaufteilung zu 2/3 vorzunehmen. Für die Mutter ist fiktiv eine EL-Berechnung vorzunehmen und ein allfälliger Einnahmeüberschuss als Unterhaltsbeitrag beim Kind einzuberechnen (Art. 7 Abs. 2 ELV). Sollte für die Mutter des Kindes ebenfalls eine IV-Rente zusprochen werden, ist eine Berechnung als Alleinstehende vorzunehmen.