Kürzung der Beihilfe

  • Kürzung Beihilfe

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentnerin wohnt zusammen mit erwerbstätigem Sohn in Wohnung mit Mietzins Fr. 2'630 und muss als Untermieterin mit Vertrag Fr. 1'250 bezahlen (angerechnet wird max. 1'100).
    Grundbedarf für Einzelperson 19'290 im Jahr.
    Seit Jahren wird auch Notfallknopf (über KKV) angerechnet (nur noch bis 31.12.2016).
    ZL-Bezügerin behauptet, nicht alleine wohnen zu können.
    Erhält HE leicht.
    Kein Vermögen.

    Konkrete Frage

    Darf die Auszahlung Beihilfe aufgrund des Mehrpersonenhaushalts verweigert werden?

    Antwort

    Es entspricht der Praxis vieler ZL-Durchführungsstellen in Mehrpersonenhaushalten die Beihilfe aufgrund fehlenden Bedarfs im Sinne von Art. 18 ZLG zu verweigern, wobei manche ZL-Durchführungsstellen nur bei Wohngemeinschaften oder nur bei Konkubinaten und manche in beiden Fällen streichen. Einige Gemeinden differenzieren auch danach, ob der Konkubinatspartner/WG-Mitbewohner ebenfalls EL-Bezüger ist oder nicht. Einige Gemeinden streichen die Beihilfen zudem, wenn erhebliches Vermögen oder mehrere Kinder vorhanden sind.

    Wesentlich erscheint mir vor allem, dass die Streichung/Kürzung von Beihilfen aufgrund der Rechtsgleichheit von Ihrer Durchführungsstelle einheitlich gehandhabt wird und im Sinne von § 18 ZLG, welcher einiges an Ermessen offen lässt, begründbar ist. Falls Ihre Durchführungsstelle die Beihilfe in solchen Mehrpersonenhaushalten normalerweise verweigert (was sich mit Einsparungen, welche in Mehrpersonenhaushalten üblicherweise möglich sind, begründet werden kann), so erscheint es mir zutreffend dies auch vorliegend zu tun, ausser es wären in diesem Fall besondere Gründe gegeben um von dieser Praxis abzuweichen.

  • Beihilfe für Kinder mit ges. Berechnung?

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Der IV-Hauptrentner hat sich von der Ehefrau getrennt. Die Kinder leben bei der Mutter und haben einen gesonderten ZL-Anspruch. Nun ist die Karenzfrist für den Bezug von kant. BH erfüllt.

    Konkrete Frage

    Der IV-Hauptrentner erhält nun kant. Beihilfen. Haben die Kinder, welche bei der Mutter leben auch Anspruch auf kant. Beihilfen?

    Antwort

    Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung von Beihilfen erfüllt sind und der Bedarf nachgewiesen ist, wird auch den Kindern mit gesonderter Berechnung Beihilfe ausgerichtet. Zu prüfen ist jedoch, ob der Bedarf ausgewiesen ist oder ob eine Kürzung analog § 19 ZLV (Mehrpersonenhaushalt, Einnahmenüberschuss der nicht in der Berechnung einbezogenen Mutter etc.) angebracht ist.

  • Zu hohes Gesamteinkommen

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.05.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Familie mit 2 Kindern hat Anspruch auf ZL. Ehefrau hat ein Einkommen von Fr. 13 '000. EM hat 3/4-Rente und neu ein Mindesteinkommen für Teilrentner. Habe irgendwo gesehen, dass aufgrund von Einkommen die Beihilfe gekürzt wurde.

    Konkrete Frage

    Welche Kürzung der Beihilfe aufgrund von Einkommen nimmt man wann vor? Wie errechnet sich solch eine Kürzung? Wo ist das gesetzlich hinterlegt, bzw. wo finde ich dazu mehr Informationen?

    Antwort

    Die Beihilfe kann auf Grund von Art. 18 ZLG (in Verbindung mit § 19 ZLV) gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.