Begriffserklärung:

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Personen mit bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämie. Dieses Einkommen ist bei den Ergänzungsleistungen solange anzurechnen, wie die ordentliche IPV ausgerichtet wird. Sobald eine Person Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, entfällt der Anspruch auf die IPV, weil die Krankenkasse mit einer Vollpauschale bei den Ausgaben berücksichtigt ist. Die Verbilligung beträgt also sozusagen 100%. Personen mit Ergänzungsleistungen werden von der Gemeinde der SVA gemeldet und erhalten so spätestens ab dem 2. Jahr nach Beginn des EL-Anspruchs keine IPV mehr.


Weitere Begriffe

Allgemeiner Lebensbedarf | Anerkannte Ausgaben | Anrechenbare Einnahmen | Beihilfe | Entäussertes Vermögen | Ergänzungsleistungen | Freibetrag auf selbstbewohnter Liegenschaft | Gemeindezulagen | Gewinnungskosten | Heimtaxe | Hilfsmittel | Hypothetisches Einkommen | Individuelle Prämienverbilligung (IPV) | Karenzfrist | Krankenkassenprämie | Krankheits- und Behinderungskosten | Leistungen der Krankenkasse | Mietzins | Mindesteinkommen | Persönliche Auslagen | Privilegiertes Einkommen | Regionale Durchschnittsprämie | Vermögensertrag | Vermögensfreigrenze | Vermögensverzehr | Vermögensverzicht | Zusatzleistungen